Zusammenfassung
Der allgemein akzeptierte Grundsatz, dass an den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, vielmehr das Gericht seine Überzeugung auch auf die Angaben des Arztes in der mündlichen Verhandlung stützen kann, selbst wenn eine ausführliche Dokumentation des Aufklärungsgespräches fehlt, gilt in gleicher Weise für die Risikoaufklärung wie für die Aufklärung über Behandlungsalternativen. (Leitsatz des Einsenders)
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OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.9.2015 – 5 U 81/15 (LG Bonn). Arztrecht: Keine übertriebenen Anforderungen an den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung . MedR 35, 56–58 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4487-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4487-7