Zusammenfassung
1. Die unterlassene Einleitung verjährungshemmender Schritte zugunsten eines Mandanten, der sich im Krankenhaus durch einen Sturz verletzt hat, stellt auch dann eine Verletzung anwaltlicher Pflichten dar, wenn der Nachweis größerer Schäden kaum zu führen ist.
2. Stürzt der Patient, weil sich der Sitz eines Krankenhausstuhls gelöst hat, ist von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhausbetreibers (durch unzureichende Kontrolle) auszugehen. Zur Entlastung muss der Krankenhausträger konkret zu Art und Häufigkeit etwaiger Kontrollen vortragen.
3. Im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen Verkehrssicherungspflichtverletzung und größeren Schäden als Prellungen und vorübergehenden Schmerzen (hier: chronischer Schwindel) bleibt es bei der Beweislast des den Rechtsanwalt verklagenden Patienten/Mandanten. Eine Beweislastumkehr, wie sie §630h BGB für den Arzthaftungsprozess kennt, kommt für die Anwaltshaftung wegen Fehlern des Anwalts nicht in Betracht. (Leitsätze des Einsenders)
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OLG Köln, Urt. v. 29.6.2016 – 5 U 87/15 (LG Aachen) (nicht rechtskräftig). Rechtsanwaltshaftung wegen unterlassener Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Krankenhausträger . MedR 35, 565–569 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4662-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4662-5