Zusammenfassung
Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000,– € ansetzt – per se gerechtfertigt. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere “Ausdifferenzierung” (hier dahin, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten) und eine damit begründete Reduzierung des Schmerzensgeldes um 50.000,– € sind nicht gerechtfertigt.
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OLG Köln, Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18 (LG Aachen). Schmerzensgeldbemessung bei schwerstgeschädigtem Kind . MedR 37, 810–812 (2019). https://doi.org/10.1007/s00350-019-5347-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-019-5347-z