Zusammenfassung
Einen Schwerpunkt im Genehmigungsverfahren von Windenergievorhaben bilden oftmals die Vorgaben zum Artenschutz, deren Fokus regelmäßig auf einer möglichen Gefährdung besonders geschützter Vogelarten liegt. Zahlreiche rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten der artenschutzrechtlichen Prüfung verschärfen das Konfliktfeld zusätzlich. Mehr Rechtssicherheit versprechen hier die verschiedenen Windkrafterlasse, Hinweispapiere und sonstigen Dokumente der Länder sowie Fachbeiträge weiterer Stellen. In dieses Umfeld fügt sich ein erst jüngst veröffentlichtes Urteil des VGH München. Darin billigt der Gerichtshof die Ansicht der zuständigen Behörden, dass die artenschutzrechtliche Prüfung für den Rotmilan nicht mehr anhand der Abstände von Anlage 2 des zum Entscheidungszeitpunkt noch gültigen bayerischen Windkrafterlasses von 2011 durchzuführen sei. Stattdessen seien nunmehr insoweit die Abstände des sog. “Neuen Helgoländer Papiers” zu beachten. Zugleich lässt das Gericht die Chance verstreichen zu den zahlreichen Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten der Ausnahme nach §45 Abs. 7 BNatSchG auf Windenergievorhaben Stellung zu beziehen und setzt sich gezielt nur mit dem Problem der Bezugsgröße zum Merkmal des Erhaltungszustandes auseinander.
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Ruß, S. Windenergie und Artenschutz – Größere Abstände für den Rotmilan nach dem Neuen Helgoländer Papier und dem bayerischen Winderlass 2016 . NuR 38, 686–690 (2016). https://doi.org/10.1007/s10357-016-3087-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-016-3087-7