Zusammenfassung
Häuser des Jugendrechts werden in der Bundesrepublik als das geeignete Instrument zur Bekämpfung der Jugendkriminalität dargestellt. Dabei mangelt es an gemeinsamen Standards. Weit überwiegend dominiert das Strafverfahren und die dort agierenden Behörden. Die Gefahr einer Nachrangigkeit der Jugendhilfe wird gesehen. Möglichkeiten von Synergieeffekten unter Beibehaltung klarer Rollenverteilungen werden diskutiert.
Notes
In der Folge wird JGH verwendet, da das Jugendgerichtsgesetz in seiner letzten Änderung erneut den Terminus „Gerichtshilfe“ verwendete, obwohl der Terminus „Jugendhilfe im Strafverfahren“ den Jugendhilfeaspekt betont, der durch die Sozialgesetzgebung geprägt ist und ein Jugendhilfebedarf in Strafverfahren zum Ausdruck kommen mag.
Staatsanwältin Denny stellte das Haus des Jugendrechts Frankfurt-Höchst vor, berichtete aber über die Häuser des Jugendrechts, vermutlich somit in Hessen.
Einen guten bundesweiten Überblick geben Lohrmann und Schaerff (2021) in der ZJJ 2/2021.
Eine Beschreibung dieser Online-Auftritte würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Dass schon Holthusen (2014, S. 334) dies fachlich feststellte, weist auf eine beharrliche Heterogenität der HdJR hin.
„1.2. Mit der Bearbeitung von Jugendsachen sind besonders geschulte Polizeibeamte (Jugendsachbearbeiter) zu beauftragen. Soweit solche nicht zur Verfügung stehen, sind andere geeignete Polizeibeamte einzusetzen.“ (https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2019/08/PDV-382.pdf.) Justiziabel ist diese Vorschrift vermutlich nicht. Es wird aber berichtet, dass die Glaubhaftigkeit von Polizeibeamt_innen vor Gericht von Verteidigern in Frage gestellt wird, sollten diese Schulungen nicht nachgewiesen werden.
Z. B. in Mannheim, https://hdjr-mannheim.de/uploads/Rechtsberatung_HdJR_Postkarte.pdf; 05.01.2022 oder in Offenburg, https://haus-des-jugendrechts-offenburg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Projekte+_+Partner/Anwaltssprechstunde; 05.01.2022.
Wahrnehmung des Autors in einer Fallkonferenz 2013.
In Anlehnung an den Architekturstil von Walter Gropius, in dem mehrere Stile (Kunst und Handwerk) vereint werden sollen und unterschiedliche Professionen ihre Grenzen überwinden, um bessere Lebensqualität herzustellen (vgl. https://www.kunst-zeiten.de/Bauhaus-Allgemein; 02.01.2022).
Vgl. auch Heinz (2019, S. 1868 und 2112).
Vgl. hierzu ausführlich Schilling (2020, S. 3 f.)
So formuliert die Polizei NRW: „Das Haus des Jugendrechts verfolgt das Ziel, durch Optimierung der bestehenden behördenübergreifenden Zusammenarbeit aller Kooperationspartner: kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden Straftäterinnen und Straftätern zu beenden beziehungsweise deren Rückfallquote zu verringern, um so die Jugendkriminalität insgesamt zu reduzieren“ https://polizei.nrw/en/node/74810. Zugriff 20.01.2022.
Literatur
Albrecht (2010). Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft. Auf der Suche nach staatskritischen Absolutheitsregeln. Berliner Wissenschaftsverlag.
Boers, K., & Schaerff, M. (2020). Jugenddelinquenz und Präventionsprogramm in Nordrhein-Westfalen. In ZJJ 1/2020 (S. 5–9).
Boers, K., Bliesener, T., & Neubacher, F. (2020). Jugendkriminalpolitik in Nordrhein-Westfalen. In ZJJ 1/2020 (S. 4).
Bündnis 90/Die Grünen und CDU BW (2021). Jetzt für morgen – Der Erneuerungsvertrag für Baden-Württemberg 2021–2026. https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/210506_Koalitionsvertrag_2021-2026.pdf;. Zugegriffen: 3. Jan. 2022.
Denny, M. (2019). Vorstellung des Hauses des Jugendrechts Frankfurt-Höchst. In ZJJ 4/2019 (S. 392–396).
Eisenberg, U. (2014). Jugendgerichtsgesetz (17. Aufl.). CH. Beck.
Heinz, W. (2019). Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. https://www.jura.uni-konstanz.de/typo3temp/secure_downloads/109923/0/ebd8a9f3f3260387bb308a49fb2b691acf59e5e2/Gutachten_JGG_Heinz_insg_01.pdf;. Zugegriffen: 7. Jan. 2022.
Holthusen, B. (2014). Delinquenz im Kindes- und Jugendalter – Kooperation mit Polizei und Justiz als Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe. Jugendhilfe, 52(5), 332–340.
Lohrmann, L., & Schaerff, M. (2021). Häuser des Jugendrechts – ein bundesweiter Überblick. Real, virtuell oder gar nicht? In ZJJ 2/2021 (S. 126–134).
Mutke, B., Müller, H., & Wink, S. (2011). Kurzfassung zum Evaluationsbericht Ludwigshafener Haus des Jugendrechts. Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism). http://jurelu.bildungsblogs.net/files/2011/02/ISM-Kurzfassung.pdf;. Zugegriffen: 2. Jan. 2022.
Ostendorf, H. (2021). Jugendgerichtsgesetz. Kommentar (11. Aufl.). Baden-Baden: Nomos.
Pütter, N. (2022). Soziale Arbeit und Polizei. Zwischen Konflikt und Kooperation. In R. Bieker (Hrsg.), Grundwissen Soziale Arbeit. Stuttgart: Kohlhammer.
Röhl, K. (2013). Rechtssoziologie-online. Ein Lehrbuch zur Rechtssoziologie, § 30, https://rechtssoziologie-online.de/kapitel-7handlungstheoretische-erklarungsansatze/%C2%A7-30die-soziale-handlung-am-beispiel-von-max-webers-handlungslehre. Zugegriffen: 14. Apr. 2022
Schilling, R. (2020). Polizieren. Polizei, Wissenschaft und Gesellschaft. Die Struktur polizeilicher Kriminalprävention. Eine Studie zum Zusammenhang zwischen Präventionsaufgaben und Behördenstruktur am Beispiel eines Bundeslandes, Bd. 13. Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft.
Walsh, M. (2017). Der Umgang mit jungen „Intensivtätern“. Ein Review zu kriminalpräventiven Projekten in Deutschland unter Wirksamkeitsgesichtspunkten. In ZJJ 1/2017 (S. 28–46).
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Schilling, R. Das Haus des Jugendrechts. Sozial Extra 46, 200–204 (2022). https://doi.org/10.1007/s12054-022-00481-4
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