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Algorithmenbasierte Bildauswertung – innovativer Baustein der Sicherheitsarchitektur im urbanen Lebensraum

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Urbane Sicherheit

Part of the book series: Forum für Verwaltungs‐ und Polizeiwissenschaft ((FVPO))

Zusammenfassung

beleuchten in ihrem Beitrag die Herausforderungen und den Nutzen algorithmenbasierter Bildauswertung anhand eines Mannheimer Pilotprojektes der Videoüberwachung und geben einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen und Einsatzmöglichkeiten dieser Anwendungen.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07; VG Hannover, Urt. v. 09.06.2016 – 10 A 4629/11.

  2. 2.

    Vgl. Ogorek 2018, S. 688, 690.

  3. 3.

    ebd.

  4. 4.

    § 44 IV PolG BW.

  5. 5.

    § 44 III PolG BW.

  6. 6.

    So die Diktion u. a. des BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – 6 C 9/11.

  7. 7.

    Siehe z. B. OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07.

  8. 8.

    VGH BW, Urt. v. 21. Juli 2003 – 1 S. 377/02.

  9. 9.

    2017 Anm. 2.

  10. 10.

    VG Hannover, Urt. v. 09.06.2016 – 10 A 4629/11 (bzgl. schwenkbaren und mit Zoom ausgestatteten Kameras, bei denen jederzeit die Aufnahmefunktion aktiviert werden kann).

  11. 11.

    Siehe nur BVerfG NVwZ 2007, 688, 691.

  12. 12.

    Die konventionelle Videoüberwachung beinhaltet genau genommen zwei Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Die Beobachtung bestimmter Örtlichkeiten mittels Bildübertragung und die Bildaufzeichnung von Personen (s. VGH BW, Urteil vom 21.07.2003 – 1 S. 377/02).

  13. 13.

    BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06.

  14. 14.

    Ebd.

  15. 15.

    Ebd.

  16. 16.

    Az.: 1 S. 377/02.

  17. 17.

    Die Bewertung zur Abschaltung der Videoüberwachung an einem Kriminalitätsbrennpunktes beinhaltet auch eine Prognose zur Kriminalitätsentwicklung im Falle des Fortfalls der Videoüberwachung. Vgl. dazu auch die Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 15 a PolG NW: „Die Voraussetzungen für eine Fortsetzung entfallen nicht allein durch einen Rückgang der registrierten Kriminalität. Die Bewertung muss vielmehr auch eine begründete Prognose umfassen, ob ein Fortfall der Videoüberwachung zu einem erneuten Kriminalitätsanstieg führen wird.“

  18. 18.

    Vgl. Albrecht 2017: „Die Gesetzeslage führt zu dem überraschenden Ergebnis, dass eine wirksame Videoüberwachung aufgegeben werden muss.

  19. 19.

    Vgl. Vahle 2001, S. 165 f.: „Die hohe Maßnahmenschwelle hat zudem einen problematischen Nebeneffekt: Bessert sich nämlich die ‚Qualität‘ des überwachten Raumes […], sinkt also die kriminelle (Rest-)Belastung unter das Einsatzniveau, so verliert die Überwachung ihre Grundlage“.

  20. 20.

    Eine repräsentative Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen aus dem November 2018 hat ergeben, dass sich 85 % der Mannheimer Bürgerinnen und Bürger für die Videoüberwachung aussprechen (https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-mannheim-grosse-mehrheit-fuer-videoueberwachung-_arid,1361395.html) [Zugegriffen: 24.07.2020]. Bereits im Rahmen der Mannheimer Sicherheitsbefragung aus dem Jahr 2016 hatten die Befragten die Ausweitung der Videoüberwachung mit der Schulnote 2 bewertet.

  21. 21.

    VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2001 – 11 K 191/01. Vgl. zu den seit jeher hohen Akzeptanzwerten auch etwa (unter Verweis auf eine Studie aus dem Jahr 2005) Knape 2017, S. 207, 208 f.: die „[] befragten Bürgerinnen und Bürger brachten zum Ausdruck, dass eine Beendigung der Maßnahme eher abgelehnt und eine Ausweitung eher gewünscht war. Ferner wurde durch die Befragung belegt, dass die Akzeptanz der Videoüberwachung in der Bevölkerung hoch ist.“

  22. 22.

    Insoweit ist die sogenannte konative, d. h. verhaltensbezogene Komponente der Kriminalitätsfurcht angesprochen (vgl. dazu Schluckebier, Sondervotum zu BVerfG, Urteil v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08; Haas, Sondervotum zu BVerfG, Beschluss v. 04.04.2006 – 1 BvR 518/02).

  23. 23.

    Urteil v. 21.07.2003 – 1 S. 377/02.

  24. 24.

    BVerfG, Urt. vom 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94.

  25. 25.

    Ebd.; BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 − 6 C 9/11.

  26. 26.

    BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – 6 C 9/11; OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07.

  27. 27.

    Bretthauer 2017, S. 93 f. und passim. Vgl. z. B. auch Desoi 2018, S. 92.

  28. 28.

    BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06.

  29. 29.

    OVG Hamburg, Urt. v. 22. Juni 2010 – 4 Bf 276/07.

  30. 30.

    Vgl. Desoi 2017, S. 92: „Ein Eingriffsausschluss durch Technikgestaltung ist (…) zwar grundsätzlich möglich, in der Praxis aber nur schwer erreichbar. Eine entsprechende technische Ausgestaltung des intelligenten‘ Videoüberwachungssystems, (…) die sich an den Maßstäben des BVerfG orientiert und dadurch die Gefährdungen durch elektronische Datenverarbeitung verringert, kann aber die Eingriffsintensität der ‚intelligenten‘ Videoüberwachung mindern.“

  31. 31.

    Hierzu im Einzelnen: Bretthauer 2017, S. 49, 88, 102 f., 132 und passim.

  32. 32.

    Abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/kriminalitaet-mannheim-brink-intelligente-videoueberwachung-staerkt-den-datenschutz-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190904-99-736491. [Zugegriffen: 24.07.2020].

  33. 33.

    LT-BW v. 12.10.2017, Drs. 16/2730, S. 11.

  34. 34.

    Bretthauer 2017, S. 102. Siehe ebd.: „… kann (…) die intelligente Videoüberwachung als milderes Mittel darstellen“. [S. 88]; „Eingriffe (…) relativiert, zum Teil gänzlich vermieden oder jedenfalls selektiver gestaltet werden können. Für intelligente Videoüberwachung bedeutet dass, dass für viele Betroffene der Eingriff geringer ist (…)“. [S. 102 f.]

  35. 35.

    Bretthauer 2017, S. 132 f.

  36. 36.

    Quinn 2015, S. 38.

  37. 37.

    Siehe etwa zum sog. 3-Stufen-Modell Roßnagel et al. 2011, S. 694 ff.

  38. 38.

    Bei der biometrischen Gesichtserkennung sind die Kameras mit einer Gesichtserkennungssoftware gekoppelt, um Live-Bilder der Passanten scannen und abgleichen zu können. Eine weitere Mustererkennungsfunktion betrifft die Auswertung und Verortung von Geräuschen und Sprache.

  39. 39.

    Vgl. § 44 IV PolG BW.

  40. 40.

    Siehe dazu Bretthauer 2017, S. 40.

  41. 41.

    Desoi 2018, S. 118.

  42. 42.

    Vgl. Schneider und Schindler 2017, 05.902. Die Schlussfolgerung von Schneider und Schindler 2017, 05.902, wonach dieser Eingriff “die Eingriffsintensität der Videoüberwachung insgesamt [erhöht]“, wird hier freilich nicht geteilt. Vielmehr ist die konkrete technische Ausgestaltung relevant.

  43. 43.

    So aber Schneider und Schindler 2017, 05.902.

  44. 44.

    Quinn 2015, S. 12. Insoweit ist die Formulierung in der Ermächtigungsgrundlage des § 21 IV PolG BW alt, jetzt 44 IV PolG BW („automatisch auswerten“; „automatische Auswertung“) auch als „schief“ zu bezeichnen.

  45. 45.

    Bei dieser Fähigkeit zur konkreten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, einzelfallbezogenen Bewertung und Würdigung von Besonderheiten handelt es sich (noch) um das Alleinstellungsmerkmal (unique selling point) des Menschen gegenüber der Maschine. In Hinblick darauf, dass auch die Entscheidung dahin, was potenziell kriminalitätsrelevantes Verhalten darstellt und demgemäß detektiert wird, ausschließlich den menschlichen Entscheidungsträgern obliegt, bleibt der Mensch gleichsam „Herr des Computers“ (Kirchhof 2017).

  46. 46.

    Vgl. grundsätzlich auch DER SPIEGEL v. 16.03.2019, S. 31: „Warum also nicht das eine mit dem anderen verbinden – also humane und künstliche Intelligenz miteinander kooperieren lassen? Die Menschen entscheiden, und die Computer dienen.“

  47. 47.

    LT-Drs. 16/2741 v. 26.09.2017.

  48. 48.

    Bei false positive hat die Analyse unkritisches Verhalten fälschlich als potenziell kriminalitätsrelevantes Verhalten klassifiziert (vgl. Desoi 2018, S. 115 f.). Eine zu hohe Fehlerrate i.S. von false positive stellt die o.g. grundrechtsschonenden Effekte in Frage, da es zu entsprechenden Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (in Form der Beobachtung durch den/ die Leitstellenbeamten( Leitstellenbeamtin am Monitor) bei Nichtverantwortlichen kommt. Eine zu hohe Fehlerrate i.S. von false negative (das System erkennt und meldet fälschlicherweise kein strafbares Verhalten, s. ebd. S. 115 f.) stellt indessen die Funktionstauglichkeit der automatisierten Bildauswertung bzw. deren Mehrwert gegenüber der konventionellen Videoüberwachung als effektives und effizientes polizeiliches Hilfsinstrument in Frage. Zutreffend dazu ebd. S. 117: „Der Einsatz eines ‚intelligenten‘ Systems zur Gefahrenabwehr macht … eine möglichst geringe Fehlerquote notwendig, da andernfalls dem ‚intelligenten‘ System die Eignung zur Steigerung der öffentlichen Sicherheit am Einsatzort fehlt“.

  49. 49.

    Siehe hierzu im Einzelnen Bretthauer 2017, S. 62 ff.

  50. 50.

    Entweder wird im Wege der Anonymisierung bzw. Verpixelung sichergestellt, dass alle Personen bzw. deren Gesichtskonturen unkenntlich gemacht werden und die im Erfassungsbereich der Kameras befindlichen Menschen daher nicht mehr klar erkennbar sind. Oder es erfolgt eine vollständige Schwarzschaltung, so dass auf dem Kamerabild keine personenbezogenen Daten ersichtlich sind.

  51. 51.

    Siehe zu den Begrifflichkeiten und zur rechtlichen Bewertung im Einzelnen Bretthauer 2017, S. 137 ff., S. 146 ff.

  52. 52.

    Grimm 2001, S. 103 hat als Merkmal des sog. Präventionsstaates beschrieben, dass der Einzelne „ihn durch legales Betragen nicht mehr auf Distanz halten“ kann.

  53. 53.

    Diese automatisierte Meldung ist mit einem Notruf durch eine Person vor Ort vergleichbar, die eine verdächtige bzw. gefahrengeneigte Situation meldet.

  54. 54.

    Zum Eingriffscharakter der Bildübertragung siehe VG Hannover, Urt. v. 09.06.2016 – 10 A 4629/11.

  55. 55.

    Zu den vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfassten personenbezogene Information, siehe OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07.

  56. 56.

    Zum Eingriffscharakter der Bildübertragung siehe VG Hannover, Urt. v. 09.06.2016 – 10 A 4629/11.

  57. 57.

    Siehe (m.w.N.) Zanger 2017, S. 92.

  58. 58.

    Siehe dazu und zur Kritik ausführlich Zanger 2017, S. 53 ff., 78 ff. Kritisch u. a. Bull 2017, S. 3: „‚Autonomieverlust‘, ‚Verunsicherung‘ und ‚Überwachungsdruck‘ dürften vor allem diejenigen spüren, die eine Straftat planen (…); die meisten Betroffenen dürften für diese Beeinträchtigungen unsensibel sein oder sich ganz an die Kameraüberwachung bestimmter öffentlicher Räume gewöhnt haben“.

  59. 59.

    BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07.

  60. 60.

    BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 142/15.

  61. 61.

    VG Hannover, Urt. v. 09.06.2016 – 10 A 4629/11 (m.w.N.); vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07.

  62. 62.

    Siehe hierzu Zanger 2017, S. 85 f.

  63. 63.

    In Hinblick auf die aufhebbare Bildveränderung kann eine Wiederherstellung des Originalvideostroms bei positiver Vorfalldetektion erfolgen. Durch die aufhebbare Bildveränderung ist es möglich, dass die Gesichter grundsätzlich verdeckt im Videobild dargestellt werden, später im Bedarfsfall auf den Originalvideostrom zurückgegriffen werden kann (Bretthauer 2017, S. 75 f., S. 143, S. 150).

  64. 64.

    Siehe zur Begrifflichkeit Schmidt 2018, S. 37 f.

  65. 65.

    Das heißt entweder im Falle der positiven Ereignisdetektion oder erst mit der manuellen Aktivierung der Aufzeichnungsfunktion durch den/ die Videobeobachter*in im Falle des bestätigten Verdachts.

  66. 66.

    1 BvR 142/15; 1 BvR 2795/09 und 1 BvR 3187/10.

  67. 67.

    Siehe Desoi 2018, S. 91; Roggan 2019, S. 344 f.: „Im Ergebnis muss sich der Staat das nur augenblickliche, ‚elektronische Wissen‘ eines informationstechnischen Fahndungssystems als – wenn auch nur kurz vorhandenes – eigenes Wissen zurechnen lassen.“

  68. 68.

    OVG Hamburg, Urt. v. 22.06.2010 – 4 Bf 276/07.

  69. 69.

    BVerfG, Beschl. v. 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06.

  70. 70.

    Der Einsatz der grundrechtsschonenden Videoüberwachung kommt auch und erst recht (argumentum a maiore ad minus) dann in Betracht, sofern bereits eine herkömmliche (eingriffsintensivere) Videoüberwachung zulässig ist (vgl. insb. zum Einsatz bei kurzfristig anlassbezogenen Gefahrenorten: § 44 Abs. 1 PolG BW).

  71. 71.

    Vgl. dazu § 15a PolG NRW.

  72. 72.

    Weder beim erstmaligen Einsatz noch bei einem Fortbetrieb der Videoüberwachung darf diese namentlich dem Ziel dienen, reine Ordnungsvorstellungen zu verwirklichen.

  73. 73.

    Der Einsatz des automatisierten Vorfilters ermöglicht die fokussierte und effizientere Betrachtung von Vorgängen, die potenziell sicherheits-/kriminalitätsrelevant sind. Dies dient – in Ansehung der begrenzten Aufmerksamkeitsdauer eines menschlichen Videobeobachtenden (sog. Monitorblindheit), zusammen mit der Bilderflut – der Behebung von Schwachstellen, die mit der ausschließlich manuellen Beobachtung der Monitore einhergeht.

  74. 74.

    Kontinuierliche Befriedung in dem Sinne, dass die Kriminalitätsbelastung dauerhaft auf einem niedrigen Niveau verbleibt.

  75. 75.

    Das Wort „Videoschutz“ bringt besser, weil präziser den eigentlichen Bezugspunkt dieses Instruments in Bezug zu den Menschen zum Ausdruck: Es geht nicht um die Überwachung der Bürgerinnen und Bürger, sondern um die Überwachung von Räumen – zum Schutz der Menschen. (Vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 – 6 C 9/11: „Die damit beabsichtigte Gefahrenvorsorge dient dem Schutz von Personen und Sachen…“).

Literatur

  • Albrecht, F. 2017. Voraussetzungen der Videoüberwachung im öffentlichen Raum (hier: Niedersachsen). Juris PraxisReport IT-Recht 2.

    Google Scholar 

  • Bretthauer, Sebastian. 2017. Intelligente Videoüberwachung. Eine datenschutzrechtliche Analyse unter Berücksichtigung technischer Schutzmaßnahmen. Frankfurt a. M.: Nomos.

    Google Scholar 

  • Bull, Hans Peter. 2017. Stellungnahme zu dem Entwurf eines Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes. BT-Ausschussdrucksache 18(4)785 B. https://www.bundestag.de/resource/blob/495432/66464590442e4565db8dff230f90e0f2/18-4-785-b-data.pdf. Zugegriffen: 9. Juli 2020.

  • Desoi, Monika. 2018. Intelligente Videoüberwachung. Rechtliche Bewertung und rechtsgemäße Gestaltung. Wiesbaden: Springer Vieweg.

    Google Scholar 

  • Grimm, Dieter. 2001. Die Verfassung und die Politik. Einsprüche in Störfällen. München: C.H. Beck.

    Google Scholar 

  • Kirchhof, S. 2017. Wie frei sind wir? Frankfurter Allgemeine Zeitung. https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastartikel-paul-kirchhof-wie-frei-sind-wir-14879434.html. Zugegriffen: 21. Juli 2020.

  • Knape, M. 2017. Videogeräteeinsatz: ein Plädoyer für den Schutz durch Videoüberwachung. Die Polizei: 207 ff.

    Google Scholar 

  • Koch, H., C. Held, T. Matzner und J. Krumm. 2015. Intelligente Videoüberwachung: eine Handreichung. In: Materialien zur Ethik in den Wissenschaften, Band 11, Hrsg. R. Ammicht Quinn. – Tübingen: IZEW 2015. https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/bitstream/handle/10900/67099/Band11_Vidoe%C3%BCberwachung_Handreichung.pdf?sequence=1. Zugegriffen: 21. Juli 2020.

  • Ogorek, M. 2018. Risikovorsorgende Videoüberwachung – Eine unzulässige Vermengung präventiver und repressiver Polizeitätigkeit? Die öffentliche Verwaltung 17:688 ff.

    Google Scholar 

  • Roggan, F. 2019. Verfassungsrechtliche Grenzen von automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 344 ff.

    Google Scholar 

  • Schmidt, Frank. 2018. Polizeiliche Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams. Baden-Baden: Nomos.

    Google Scholar 

  • Schneider, J., und S. Schindler. 2017. „Intelligente Videoüberwachung“ in Baden-Württemberg. ZD-Aktuell 21 (2017): 05902.

    Google Scholar 

  • Roßnagel, A., M. Desoi. und G. Hornung. 2011. Gestufte Kontrolle bei Videoüberwachungsanlagen, Ein Drei-Stufen-Modell als Vorschlag zur grundrechtsschonenden Gestaltung. Datenschutz und Datensicherheit. https://doi.org/10.1007/s11623-011-0166-z.

  • Vahle, J.. 2001. Vorsicht, Kamera! Anmerkungen zur „Video-Novelle“ im nordrheinwestfälischen Polizeigesetz. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 165 ff.

    Google Scholar 

  • Zanger, Johanna. 2017. Freiheit von Furcht. Zur grundrechtsdogmatischen Bedeutung von Einschüchterungseffekten. Berlin: Duncker & Humblot.

    Google Scholar 

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Pietsch, K., Hauck, N. (2021). Algorithmenbasierte Bildauswertung – innovativer Baustein der Sicherheitsarchitektur im urbanen Lebensraum. In: Lange, HJ., Kromberg, C., Rau, A. (eds) Urbane Sicherheit. Forum für Verwaltungs‐ und Polizeiwissenschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34398-9_5

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