Zusammenfassung
Genelimigungsdauer. Ein Bahnunternehmen für öffentlichen Verkehr jeder Art bedarf ausgedehnter Anlagen und damit umfangreicher Bodenflächen; sein Betrieb hört nicht auf, ist vielmehr beständiger Entwicklung gewärtig und fordert fortwährende Ergänzungen. Wird die Genehmigung auf unbeschränkte Dauer erteilt, so findet der Unternehmer seinen Vorteil darin, die steigenden Bedürfnisse des Verkehrs durch neue Einrichtungen zu befriedigen, und wird nicht versucht, mit Rücksicht auf den Ablauf der Genehmigungsfrist notwendige Ausgaben zurückzuhalten und die Bahn mangelhaft instand zu setzen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wehrmann, L. (1913). Staatliche Bestimmungen über Dauer, Ausdehnung, Umgestaltung der Bahn-Unternehmungen. Besteuerung, Staatsunterstützung und Übergang an den Staat. (S. 44 Nr. 8.). In: Die Verwaltung der Eisenbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94526-7_14
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