Zusammenfassung
1. Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gemäß §286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und “einiger” Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben.
2. Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.
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BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 143/13 (OLG Karlsruhe). Beweisfragen bei Streit um Patientenaufklärung; Beweis des – über den schriftlich dokumentierten Text hinausgehenden – Aufklärungsinhaltes vor einer Herzoperation . MedR 33, 594–597 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4067-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4067-2