Zusammenfassung
Hintergrund
In einem Beitrag für Notfall + Rettungsmedizin 2010 hat sich der Autor bereits mit der Problematik befasst und seinerzeit auf seinen Beitrag lebhafte – nicht immer ganz sachliche – Resonanz erfahren.
Problematik
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, der auf einem ähnlich öffentlichen Sektor wie dem Rettungsdienst spielte, nämlich der Polizeiarbeit, allgemein gültige Aussagen getroffen. Ob diese auch für den Rettungsdienst gelten können und wenn ja, in welchem Umfang, soll im folgenden Beitrag untersucht werden.
Schlussfolgerung
Alle genannten Teilnehmer an einem Notfalleinsatz müssen kein besonderes berechtigtes Interesse geltend machen, um die Veröffentlichung und Verwendung der Aufnahmen zu rechtfertigen. Der Fertiger und Verwender hat zunächst die Einwilligung des Abgelichteten einzuholen. Darin unterscheidet sich der Fall, den das BVerwG entschieden hat, von anderen.
Abstract
Background
In a previous article published in this journal in 2010 the author dealt with the problematic aspects and at the tome experienced lively but not always factual responses.
Problem
The Federal Administrative Court has now made generally valid decisions in a case involving a similar public sector to the rescue services, namely the police. Whether this will be valid for the rescue services and if so to what extent, will be examined in this article.
Conclusion
All named persons involved in an emergency mission do not have to assert a special authorized interest to justify the publication and usage of photographs. On the contrary, the producer and user must first obtain the permission from the person photographed. In this way the case differs from other verdicts of the Federal Administrative Court.
Notes
Lippert HD (2010) Fotos und Videoaufnahmen im Rettungsdienst. Notfall Rettungsmed 13:393–395
Dieser Aufsatz hat dem Autor eine Reihe von Zuschriften eingetragen, in denen zutiefstes Unverständnis für die Rechtsauffassung und die daraus resultierenden Folgen geäußert wurde. Diesen Kritikern ist das Fazit dieses Beitrags gewidmet. Ein Untergang der Welt findet nicht statt.
BVerwG, Urteil vom 28. März 2012–6 C 12.11. Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2010 –1 S 2266/09.
Vgl. so schon Lippert, N&R 2011, S. 393.
Eine – im täglichen notfallmedizinischen Einsatz nur gelegentlich einschlägige – Vorschrift in den Polizeigesetzen der Länder (z. B. § 21 PolG bw.) ermöglicht das Ablichten von Veranstaltungen (und ihrer Teilnehmer versteht sich) zum Zweck der Gefahrenabwehr und zur Ermittlung von damit im Zusammenhang stehenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Sie könnte unter dem gerade neu geschaffenen § 114 Abs. 3 StGB allerdings Bedeutung erlangen, um den Nachweis des Tatbestandes der Behinderung mit Gewalt dokumentieren zu können. Wer weiß?
Compliance with Ethics Guidelines
Conflict of interest
H.-D- Lippert declares that he has no conflict of interest.
This article does not contain any studies with human or animal subjects.
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Lippert, HD. Fotos und Videoaufnahmen im Rettungsdienst – Die Zweite. Notfall Rettungsmed 16, 54–56 (2013). https://doi.org/10.1007/s10049-012-1631-4
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s10049-012-1631-4