Zusammenfassung
Bei Cloud Computing Services, die sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränken, greift i.d.R. das Privileg der Auftragsdatenverarbeitung, nach welchem für die Weitergabe personenbezogener Daten zum Auftragsdatenverarbeiter zur Erfüllung des Auftrags keine gesonderte gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegen muss. Für übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten hat der Düsseldorfer Kreis jüngst die Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung bestätigt, die im Rahmen der Nutzung eines Cloud Services, welcher durch einen Cloud Anbieter in einem Drittstaat angeboten wird, zu beachten ist.
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Es handelt sich um einen Beitrag, der im Rahmen des Projekts CloudCycle entstanden ist. CloudCycle wird vom BMWi auf Grund eines Beschlusses des deutschen Bundestages im Förderschwerpunkt Trusted Cloud gefördert.
Annika Selzer Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fraunhofer-Institut für sichere Informationstechnologie.
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Selzer, A. Datenschutz bei internationalen Cloud Computing Services. Datenschutz Datensich 38, 470–474 (2014). https://doi.org/10.1007/s11623-014-0209-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-014-0209-3