Zusammenfassung
Die Paragraphen 316 bis 324 des Handelsgesetzbuches befassen sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Gemäß § 316 HGB sind sowohl Jahresab- schluss und Lagebericht als auch Konzernabschluss und Konzernlagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.1 In § 317 HGB wird der Gegenstand und der Umfang der Prüfung erläutert. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB soll im Rahmen der Abschlussprüfung festgestellt werden, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind. Klarstellend verlangt Satz 3 dieses Absatzes, dass die Prüfung so anzulegen ist, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
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Terlinde, C. (2005). Zur Verantwortung des Abschlussprüfers für die Aufdeckung von Bilanzmanipulationen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. In: Aufdeckung von Bilanzmanipulationen in der deutschen Prüfungspraxis. Rechnungswesen und Controlling. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81961-1_3
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Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-8338-9
Online ISBN: 978-3-322-81961-1
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