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Rechtsprobleme der Post- und Fernmeldekontrolle

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Politik als gelebte Verfassung
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Zusammenfassung

Bis zum Herbst 1968 hatte Art. 10 GG in der damals geltenden Fassung in der Praxis nur eine sehr beschränkte Bedeutung, weil die USA, Frankreich und Großbritannien es sich in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des sogenannten Generalvertrages1 kraft Besatzungsrechts vorbehalten hatten, „zum Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik stationierten Streitkräften“ in der Bundesrepublik Telephone abzuhören, Post zu kontrollieren und den Telegramm-und Fernschreibverkehr mitzulesen. Dies geschah in den einzelnen Besatzungszonen mit unterschiedlicher Intensität. Am stärksten war die amerikanische Armee hier engagiert, am geringsten die französische. Amerikanische Dienststellen gingen zeitweilig bis zur totalen Überwachung des gesamten Post- und Fernmeldeverkehrs zwischen der Bundesrepublik und einzelnen auswärtigen Staaten. Entsprechend umfangreich waren die hierfür eingerichteten Stellen und entsprechend zahlreich das Personal. Zudem gab es zahlreiche konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Überwachungsmaßnahmen keineswegs nur dem vertraglich zugesicherten Zweck des Schutzes der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte dienten und daß wirtschaftliche Konkurrenzgesichtspunkte vielfach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschaltet waren. Da andererseits der Generalvertrag das Erlöschen der alliierten Rechte für den Fall vorsah, daß die deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch in den Stand gesetzt werden, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit der alliierten Streitkräfte einschließlich der Fähigkeit zu treffen, ernstliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen, gehörte es zu den wichtigsten Aufgaben der deutschen Gesetzgebung, durch den Erlaß geeigneter Rechtsnormen auch auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldegeheimnisses endlich Herr im eigenen Hause zu werden. Da dies nicht ohne Änderung der damals geltenden Fassung des Art.

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Anmerkungen

  1. Vgl. Claus Arndt, Gesetzliche Neuregelungen auf dem Gebiete der Nachrichtendienste, DVBI. 1978, S. 385 ff.; Berichtigung DVBI. 1978, S. 552.

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  5. Walter Seuffert, Wie wandelbar muß eine Verfassung sein?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9.3. 1971, S. 10.

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Jürgen Jekewitz Michael Melzer Wolfgang Zeh

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Arndt, C. (1980). Rechtsprobleme der Post- und Fernmeldekontrolle. In: Jekewitz, J., Melzer, M., Zeh, W. (eds) Politik als gelebte Verfassung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87747-5_13

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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