Zusammenfassung
Noch Art. 109 der Reichsverfassung von 1919 beschränkte die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, und dies auch nur als Gesetzgebungsprogramm. Dagegen bildet Art. 3 (2) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aktuelles Recht, lediglich aufschiebend befristet mit der Verpflichtung zur Gesetzgebung. Er bezieht alle Lebensbereiche ein und begründet damit auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen — mindestens im öffentlichen Dienst —, Erziehung, Ausbildung, Berufsausübung, Eigentum usw. Gleichheit vor dem Gesetz. In den letzten Jahren haben dann auch zahlreiche Gesetze die rechtlichen Grundlagen zugunsten der Frau gestärkt, vor allem das Gleichberechtigungsgesetz von 195770, das die dem Grundsatz des Art. 3 (2) GG widersprechenden Bestimmungen des Zivilrechts, insbesondere des BGB, auf einen diesem Verfassungsgrundsatz entsprechenden Stand bringt. Die gesetzgeberische Durchführung der Gleichberechtigung ist weit weniger aktive Umgestaltung der gesellschaftlichen Struktur als rechtliche Anpassung an vorliegende Entwicklungen.
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Schubnell, H. (1975). Die Stellung der Frau in der Gesellschaft. In: Gesetzgebung und Fruchtbarkeit. Schriftenreihe des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung, vol 2. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91424-8_14
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