Zusammenfassung
Das folgende Kapitel widmet sich der Besteuerung der sonstigen Heilberufe sowie der so genannten Heilhilfsberufe. Damit sind all diejenigen gemeint, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein. Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Es handelt sich um einen Typusbegriff, der wegen seiner Weite äußerst heterogene Berufsgruppen in sich aufnimmt. Dogmatisch besitzt er daher nur begrenzten Wert. Letztlich werden mit der Umschreibung „sonstige Heil- und Heilhilfsberufe“ diejenigen Tätigkeiten zusammengefasst, die in den vorangegangenen Kapiteln noch nicht eingehend behandelt wurden. Es wird jedoch angestrebt, den einzelnen Heil- und Heilhilfsberufen auch in differenzierender Form gerecht zu werden. Deshalb wird innerhalb dieser Gruppe im Folgenden noch weiter unterschieden.
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Heintzen, M., Musil, A. (2012). Die Besteuerung der sonstigen Heil- und Heilhilfsberufe. In: Das Steuerrecht des Gesundheitswesens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-21427-1_5
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