Zusammenfassung
Art. 2 Abs. 2 lit. j Hs. 1 AK bestimmt, dass die Vertragsparteien im Bereich Verkehr Maßnahmen mit dem Ziel treffen, Belastungen und Risiken des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist. Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Vertragsparteien zum Schutz des alpinen Raums einen primär ökologischen Ansatz wählten. Allerdings wird auch hier deutlich, dass es nicht um einen absoluten Umweltschutz geht, denn die Belastungen und Risiken, die vom inneralpinen und alpenquerenden Verkehr ausgehen, sollen lediglich auf ein erträgliches Maß gesenkt werden.
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Notes
- 1.
Siehe auch Teil II, A.II.2.a.ii.
- 2.
Vgl. bereits Ausführungen in Teil II, A.II.2.a.
- 3.
Auffallend ist, dass in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Verminderung des Verkehrsvolumens nicht ausdrücklich genannt wird, obwohl dies dem Grundsatz der Vorsorge entsprechen würde.
- 4.
Allgemein zu den Vor- und Nachteilen einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene Herrmann, Güterfernverkehr, 86 ff. Siehe zur Kombination dieser Ansätze auch Art. 3 Abs. 2 lit. b VP, wonach die Vertragsparteien die Entwicklung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen durch eine Kombination von ökonomischen Instrumenten, Raumordnungs- und Verkehrsplanungsmaßnahmen beschränken müssen.
- 5.
Zum ressourcenschonenden Ansatz bei der nachhaltigen Entwicklung Teil II, A.II.2.1.ii.
- 6.
Siehe hierzu bereits oben im Text.
- 7.
So auch Schroeder/Weber, Verkehrsprotokoll, Rn. 8.
- 8.
Siehe Teil II, A.II.3.b.i.
- 9.
Ausführlich zum Inhalt dieser Handlungsprinzipien Teil II, A.II.3.
- 10.
Dies erfolgt u. a. durch konkrete Umweltqualitätsziele (Art. 16 Abs. 1 VP) (siehe hierzu auch Teil IV, D.I.2.a.iii.1)).
- 11.
So auch Schroeder/Weber, Verkehrsprotokoll, Rn. 12.
- 12.
Vgl. sogleich unten im Text.
- 13.
Erw. 3 VP lautet wie folgt: „[…] im Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche Ökosysteme und Landschaften, oder durch geografische und topografische Verhältnisse, welche die Schadstoff- und Lärmbelastung verstärken, oder durch einzigartige Naturressourcen oder ein einzigartiges Kulturerbe gekennzeichnet ist“. Siehe zur Reduktion von Verkehrslärm noch Teil IV, D.I.2.b.iii.3).
- 14.
Auf die einzelnen Bestimmungen wird an entsprechender Stelle im Rahmen des Teils IV, D. eingegangen.
- 15.
Vgl. Art. 9 Abs. 5 lit. c RaumP, wonach die Vertragsparteien die Maßnahmen zur Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Verkehrsmittel treffen.
- 16.
Schroeder/Weber, Verkehrsprotokoll, Rn. 12.
- 17.
Vgl. Matz, Koordinierung völkerrechtlicher Verträge, 20.
- 18.
Cuypers, in: Verkehr im Alpenraum, 19 (34).
- 19.
Siehe zu Art. 16 VP auch Teil IV, D.I.2.a.iii.1).
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Heuck, J. (2013). C. Die Ziele und Grundverpflichtungen des Verkehrsprotokolls. In: Infrastrukturmaßnahmen für den alpenquerenden und inneralpinen Gütertransport. Schriftenreihe Natur und Recht, vol 16. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-36031-2_9
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