Zusammenfassung
Das Recht der Untersuchungshaft ist nur teilweise gesetzlich geregelt. Wichtigste Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 119, und hier insbesondere die III und VI. Gemäß III dürfen dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. VI regelt die Zuständigkeit für die Anordnung der in der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen. § 119 bildet somit zwar formal eine gesetzliche Grundlage für den Untersuchungshaftvollzug. Tatsächlich aber richtet sich die vollzugliche Praxis im wesentlichen nach der UVollzO. Hierbei handelt es sich um eine bundeseinheitlich geltende Verwaltungsvorschrift, die zuletzt mit Wirkung vom 1.12.1990 angepaßt wurde. Ob der gegenwärtige Zustand verfassungswidrig ist, ist zweifelhaft. Insbesondere im Hinblick auf Disziplinarmaßnahmen während der Untersuchungshaft dürfte das wohl zu bejahen sein (SK/Paeffgen, § 119 Rdnr. 52 m.w. N.).
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Höflich, P., Schriever, W. (1998). Rechtsgrundlagen der Untersuchungshaft. In: Grundriß Vollzugsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97814-2_22
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