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Datenbasis und methodisches Vorgehen

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Kindeswohl zwischen Jugendhilfe, Justiz und Gutachter

Zusammenfassung

Die vorgelegte Studie hat exemplarischen Charakter, weil (a) nur Fälle aufgenommen wurden, in denen der Allgemeine Sozialdienst (ASD) zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung bei Gericht den Entzug des Sorgerechtes der Eltern beantragt hatte, (b) in all diesen Fällen mindestens ein Gutachten (entweder vom ASD oder vom Gericht) beantragt wurde, (c) nur solche Fälle aufgenommen werden konnten, für die uns die am Verfahren beteiligten Eltern schriftlich Einsicht in die Jugendamtsakten gewährten.

Im Mittelpunkt der an Luhmanns Verfahrenstheorie ausgerichteten Studie steht der interprofessionelle Kommunikationsprozess in seinen zeitlichen, sachlichen und sozialen Beziehungen. Demgemäß gründet die Untersuchung auf einer komplexen Datenbasis, wobei wir zwischen zwei Typen von Primärdatenunterscheiden. Einerseits liegen Schriftsätze der drei ausgewählten Professionen vor: die von den Mitarbeitern des ASD geführten Akten und Falldokumentationen, die Protokolle und Beschlüsse der Richter sowie die Gutachten der Sachverständigen. Andererseits erstellen wir selbst Daten: durch Interviews mit Richtern und Sozialarbeitern, durch Analysen der Gutachten sowie durch die Evaluation der ASD-Akten.

Abschließend werden die angewandte Methode der qualitativen Inhaltanalyse der Primär- wie selbst generierten Daten exemplarisch erläutert.

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Notes

  1. 1.

    Exemplarisch ist unsere Untersuchung nicht zuletzt auch deshalb, weil wir uns auf keinerlei empirisches Vorbild beziehen konnten.

  2. 2.

    Es war ein langwieriger und äußerst aufwendiger Prozess, bis dass für acht Fälle schriftlich die Akteneinsicht zugebilligt und zwischenzeitlich nicht wieder entzogen wurde!

  3. 3.

    Aus Platz- wie aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in Bezug auf Berufsbezeichnungen oder andere Personalformen jeweils lediglich die männliche Form genannt, wiewohl selbstverständlich die weibliche Form in gleicher Weise gemeint ist.

  4. 4.

    Zwei der (mehrfach) befragten Richter haben in mehreren der von uns zusammengestellten Fälle mitgewirkt.

  5. 5.

    Auf eine Quantifizierung mussten wir selbstredend ganz verzichten.

  6. 6.

    Bei vorgerichtlichen Abstimmungen ergeben sich im Sinne des Prozessrechtes insofern ‚normative’ Schwierigkeiten oder gar Bedenken, insofern sie die richterliche Unvoreingenommenheit tangieren (können).

  7. 7.

    Dabei scheinen allerdings Vorabstimmungen zwischen ASD und Gericht die Regel, eine Vorabstimmung dieser beiden Professionen mit Gutachtern eher eine Ausnahme zu sein.

  8. 8.

    Fachlexikon der Sozialen Arbeit; Frankfurt 20035, Seite 552.

  9. 9.

    Das Fachlexikon (a. a. O.) geht darauf näher ein und erwähnt als quasi substituierende Begriffe neben dem Förderungs- und Kontinuitätsprinzip den Kindeswillen, die Bindung des Kindes an die Familie sowie finanziell-ökonomische Erwägungen als operative Präzisierung des Kindeswohls.

  10. 10.

    Zitiert nach: Projektbericht des FB-Sozialwesen der HTWK Leipzig, WS 1999/200, S. 16.

  11. 11.

    Zusätzliche sekundäre Daten liegen in den Gerichtsprotokollen vor, soweit diese die Stellungnahmen des ASD im Verfahren festhalten.

  12. 12.

    Dieses Raster wird an gegebener Stelle (§ 4.2) vorgestellt.

  13. 13.

    Dies gilt für die begutachtende Person ebenso wie für die betroffenen Kinder und deren Eltern. Für die Kinder wurde – in Kap. V – andere Namen erfunden.

  14. 14.

    Allerdings ergibt sich eine Diskrepanz zwischen ASD und Gutachterinnen insofern, als der Gesetzgeber von den drei Verfahrensprofessionen einzig dem ASD das Recht der Beschwerde zubilligt.

  15. 15.

    Yvonne Bernart/Stefanie Krapp, Das narrative Interview. Ein Leitfaden zur rekonstruktiven Auswertung; Landau 1997 sowie Philipp Mayring, Einführung in die qualitative Sozialforschung. Eine Anleitung zu qualitativem Denken; Weinheim 19963.

  16. 16.

    Ähnlich bestimmt Mayring (a. a. O., S. 91) den Grundgedanken einer qualitativen Inhaltsanalyse: a) das Material wird zergliedert und schrittweise bearbeiten, b) die Analyse erfolgt nach einem theoriegeleiteten Kategoriensystem.

  17. 17.

    Nicht alle Sozialarbeiter haben einem solchen Vorgehen zugestimmt, weshalb die Methode nicht in jedem der Gespräche mit den Richtern Anwendung fand.

  18. 18.

    Mit dem Begriff Unwägbarkeit zielen wir auf zwei Sachverhalte: a) auf die dynamischen Faktoren, die diese Beziehung zwischen Jugendhilfe, Justiz und Gutachter je von Fall zu Fall bestimmen; b) darauf, dass diese Begegnung bisher nur ungenügend zum Gegenstand empirischer Untersuchung wurde.

  19. 19.

    Andreas Witzel – in: Ph.Mayring, a. a. O., S. 50 f.

  20. 20.

    Mayring, a. a. O., S. 54.

  21. 21.

    An ihr arbeiten wechselnde Sozialarbeiter, wobei vorausgesetzt wird, dass jeder, der die Fallakte führt, sich an den ortsüblichen Standards orientiert.

  22. 22.

    Mayring, a. a. O., S. 34.

  23. 23.

    ebd., S. 105.

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© 2014 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Schneider, K., Toussaint, P., Cappenberg, M. (2014). Datenbasis und methodisches Vorgehen. In: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe, Justiz und Gutachter. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-01902-0_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-01902-0_3

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-01901-3

  • Online ISBN: 978-3-658-01902-0

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