Zusammenfassung
Die vorliegende Untersuchung ging u.a. der Fragestellung nach, wie die höchstrichterlichen Vorgaben zum Arzthaftungsrecht an den “unteren” Gerichten in den letzten Jahren umgesetzt wurden und ob sich die Anpruchsbegründungen wie auch die Anzahl der gerichtlich geltend gemachten Ansprüche verändert haben.
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Referenzen
Demling, Ärztliches Handeln im Lichte und im Schatten der Rechtsprechung, MedR 1983, 207(211).
Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechtes, 1984, S. 130.
w Vergl. u.a. Abschnitt 5.5.
Nur Krankenhäuser mit überwiegend geförderten Betten — vergl. Abschnitt 1.2.3.
Der Stichtag für die Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidungen war der 20. August 1988 — vergl. Abschnitt 1.2.2.
Wobei es innerhalb der einzelnen Fachgebiete, je nach Krankenhaus, (vergl. Tabelle 6.21 f.) und zwischen den einzelnen Fachgebieten erhebliche Unterschiede gab, z.B. Neurochirugie 0, 66 ‰, Innere Medizin 0, 02 ‰ — vergl. auch Tabelle 6.18.
Vergl. Abb. 3.1.
Vergl. Abschnitt 3, Fußnote 14.
Vergl. Abschnitt 3.2.2.
Vergl. Abschnitt 5.4.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß, wenn die Krankenhausträger die Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 328) hinreichend berücksichtigt hätten, 7 Klagen (= 4, 5 % der Gesamtklagen) hätten vermieden werden können; vergl. Tabelle 4.1, 5.3 und Abschnitt 5.6.
Vergl. Abschnitt 5.1.1.
Vergl. Abschnitt 5.2.1.
Vergl. Abschnitt 7.1.1.
Vergl. hierzu Abschnitt 2.1.2.1.1; 2.4.1 und 2.6.
Vergl. Abschnitt 5.6.
Vergl. Abschnitt 5.6.
Vergl. Abschnitt 5.5.
Vergl. auch Abschnitt 2.4.1. und 2.6.
BVerfG NJW 1979, 1925.
Vergl. Abschnitt 5.6.
BGH NJW 1978, 2337 (2338).
Vergl. Abschnitt 2.1.2.1.3.
Vergl. Abschnitt 5.6 und Abschnitt 2.4.1 — mit entsprechenden Rechtsprechungshinweisen des BGH, in denen der Umfang dieser Pflicht und die beweisrechtlichen Konsequenzen bei dieser Pflichtverletzung definiert wurden.
Vergl. auch Abschnitt 5.6.
Vergl. Abschnitt 5.1.2.1 ff; 5.2.2 ff. und Tabelle 9.1.
In einer Vielzahl von Fällen wurde im Rahmen von Vergleichen eine “pauschalierte” Summe zur Abgeltung aller Ansprüche gezahlt, der aber auch die immateriellen Schadensersatzleistungen im Vordergrund standen. Diese Fälle sind hier nicht berücksichtigtsiehe Abschnitt 9.0.
Vergl. Abschnitt 5.4 und 9.0.
Vergl. Tabelle 6.2. und 6.4.
Vergl. Tabelle 6.4 und auch Abb. 6.2.
Vergl. Abschnitt 85.
Jedenfalls für das Stadtgebiet von Bremen. Vor allem, wenn man berücksichtigt, daß bei der überwiegenden Mehrzahl der Klagen keine “Neuland-” oder “Extrem-” Medizin betrieben wurde, sondern ganz “alltägliche” Eingriffe vorgenommen wurden.
Der Anteil der Strafverfahren gegen Ärzte macht nach den Ausführungen von Ulsenheimer (Ein gefährlicher Beruf: Strafverfahren gegen Ärzte, MedR 1987, 207) nur einen Bruchteil der Zivilverfahren aus.
Siehe Abb. 3.1.
Vergl. u.a. Abschnitt 5.5.
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Seehafer, W. (1991). Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse. In: Der Arzthaftungsprozeß in der Praxis. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-06512-9_10
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