Zusammenfassung
Der Kaufmann Geizig stellt in seinem Geschäft nur Personen an, die sich schriftlich damit einverstanden erklären, daß sie zu keiner Versicherung angemeldet werden, und daß, falls doch Beiträge zu entrichten sein sollten, diese von den Angestellten selbst zu tragen seien. Die Annahme irgendwelcher Ehrenämter untersage er und werde, falls die Ablehnung solcher Ämter unzulässig sein sollte, zur Wahrnehmung eines solchen Amtes niemals Urlaub erteilen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Brunn, P., Kaskel, W. (1927). Allgemeines. In: Rechtsfälle aus der sozialen Versicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-31546-0_1
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