Zusammenfassung
Bis zu dem Augenblicke, da die kleine Arbeit in den Druck geht, ist von dem Plane der Regierung nichts weiter bekannt, als ihre Absicht, den Steuersatz für den Centner Malz von 2 M. auf 4 M. zu erhöhen. Aber wenn ihre Begründung sich noch in tiefes Dunkel hüllt, so ist doch anzunehmen, dass sie nicht allzu sehr von den Argumenten abweichen wird, die man bereits häufig genug in’s Feld geführt hat. Die Reichsregierung hatte bei den in Capitel I erwähnten Vorlagen regelmässig wiederholt, dass eine Erhöhung der Brausteuer einen Rückgang des Verbrauchs von Bier nicht zur Folge haben würde. 1875, als der Gesetzentwurf, der die Brausteuer innerhalb der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft verdoppelte, in Verbindung mit dem Etat eingebracht wurde, sagten die Motive zur damaligen Vorlage — ein Argument, das sich in allen späteren Vorlagen wiederholt —
„Wirthschaftliche Bedenken dürften sich gegen eine solche Erhöhung der Brausteuer mit Grund nicht anführen lassen. Es ist zwar namentlich von Seiten der Brauinteressenten behauptet worden, die erhöhte Steuer könne auf die Konsumenten nicht abgewälzt werden und treffe das Brauereigewerbe ausschliesslich, sodass die Prosperität desselben mindestens in Frage gestellt sei. Geht man jedoch davon aus, dass sich im Brau steuergebiet der Materialverbrauch zu 1 hl Bier durchschnittlich auf 50 Pfund Malz berechnet (in Wirklichkeit stellt derselbe sich für das Jahr 1874 auf 41,1 Pfund Malz oder Reis und 0,43 Pfund Malzsurrogate), so kann die Verdoppelung der Brausteuer das Hektoliter Bier nur um 1 Mark vertheuern, und das Liter Bier wird also mit einer Steuer von 1 Pfennig mehr belastet*).“
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Literatur
Stenogr. Ber. des Reichstages. 23. Sitzung vom 28. März 1881, Seite 552.
Siehe Schmoller Jahrbücher f. Gesetzgeb. u. Verwaltg. 1882, S. 599.
Sitzung der Bayerischen Kammer der Abgeordneten vom 29. Oktober 1889. Stenogr. Ber. Bd. 4, S. 81.
Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt, 1889, S. 601. Art. 8 des Malzaufschlagsgesetzes: „Von dem Hektoliter des zur Bier-oder Essigbereitung bestimmten, ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder eingesprengtem Malze beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung sechs Mark.
S. Verhdlg. d. Bayerischen Kammer d. Abg. 1889, Bd. 4, S. 77.
Schmoller, J. f. Gesetzgeb., Verw. u. Volksw. 1882, S. 603.
Drucks. d. Reichstages, No. 135 vom 16. April 1879, S. 4.
des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887, Reichsgesetzblatt 1887, S. 256.
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Goldschmidt, F. (1893). Wirkung auf die Produktion. Besteuerungsform. In: Gegen die Erhöhung der Brausteuer. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32974-0_2
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