Skip to main content

Zusammenfassung

Wenn man heute von den großen theoretischen Fortschritten des internationalen Rechts spricht, so denkt man in der Regel in erster Linie an die Friedenskonferenz. Und doch gingen ihr voraus und folgten ihr nach solche Konferenzen, die nicht minder bedeutend sind, die aber allerdings die Ordnung des internationalen Privatrechts betreffen, — sie bilden den Gegenstand meiner heutigen Rede.1) Auf die Anregung der kgl. niederländischen Regierung versammelte sich zunächst 1893 und 1894 fast ganz Europa im Haag: es nahmen Diplomaten und juristische Internationalisten an den Konferenzen teil.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Es handelt sich hier um die deutsche Wiedergabe der Rede, welche ich vor dem Weltkongresse der Advokaten und Juristen an der Weltausstellung in St. Louis am 29. September 1904 in englischer Sprache gehalten habe.

    Google Scholar 

  2. Vielleicht werden uns die babylonischen und ägyptischen Studien der Neuzeit auch alte Kollisionsnormen zur Kenntnis bringen!

    Google Scholar 

  3. Ich verweise in dieser Beziehung auf mein 1902 in Zürich er-schienenes Handbuch: „Das internationale Zivil- und Handelsrecht auf Grund der Theorie, Gesetzgebung und Praxis“. Es interessiert vielleicht weitere Kreise, wenn ich hier hinzufüge, daß Herr Arthur K. Kuhn ( Mitglied der Bar of New York) das zitierte Handbuch in die englische Sprache übersetzt hat und daß es (mit Ergänzungen über englischamerikanische Theorie und Praxis) in nicht ferner Zeit publiziert wird. Ferner wird das Handbuch in die japanische Sprache übersetzt.

    Google Scholar 

  4. Die Stelle bei Kent ist außerordentlich elegant, wenn er sich über das common law in England und Amerika folgendermaßen ausspricht: In its improved condition in England, and especially in its improved and varied condition in this country, under the benign influence of an expanded commerce, of enlightened justice, of republican principles and of sound philosophy, the common law has become a code of matured ethics to promote and secure the freedom and happiness of social life…. It is the common jurisprudence of the United States and was brought with them as colonists from England and established here, so far as it was adapted to our institutions and circumstances. It was claimed by the congress of the united colonies, in 1774, as a branch of those „indubitable rights and liberties to which the respective colonies are entitled“. Kent läßt daraufhin einen poetisch verklärten Hymnus über den Wert des common law folgen.

    Google Scholar 

  5. Es ist mir ein Bedürfnis hier namentlich auch mit besonderer Anerkennung des berühmten französischen Internationalisten L. R en a u l t zu gedenken, unter dessen Präsidium ich an jeder Konferenz arbeitete.

    Google Scholar 

  6. Die Übereinkunft ist französisch und deutsch abgedruckt im Anhange zu meiner Schrift: Das internationale Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag. Zürich 1900. Vergl. auch C. D. Asser in Report of the twentieth Conference of the international law Association London 1901 p. 299. Der Wortlaut ist dort in englischer Sprache S. 305 abgedruckt. Ferner verweise ich auf T. M. C. Asser: La con-vention de la Haye, du 14. Novembre 1896 relative à la procédure civile. (1901).

    Google Scholar 

  7. Vergl. dazu Kleinfeller: Über den Einfluß der Konkurseröffnung auf die Personalhaft mit Rücksicht auf Art. 17 des Haager Abkommens in Z. für internationales Privat- und öffentliches Recht XIII S. 1–11. Die Ausführung in meinem Buche: Das internationale Zivil- prozeßrecht auf Grund der Theorie, Gesetzgebung und Praxis. Zürich 1904, S. 30 bedarf hier einer Korrektur.

    Google Scholar 

  8. Vergl. hinsichtlich der Details auch mein internationales Zivil-prozeßrecht S. 15.

    Google Scholar 

  9. Ich habe diesen Gedanken weiter ausgeführt in der Broschüre: Reflexionen über die Exekution auswärtiger Zivilurteile. Natürlich komme ich darauf im letzten Teile meines Buches, „Das internationale Zivilprozeßrecht“ wieder zurück.

    Google Scholar 

  10. Über die zwei Staatsverträge betreffend den Abschluß der Ehe und die Ehescheidung finden sich einige Erläuterungen in dem Werke von Leske und Löwenfeld „Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr“, Vierter Band: Das Eherecht der europäischen Staaten und ihrer Kolonien. 1904, S. 986–996.

    Google Scholar 

  11. Simeon E. Baldwin faßt diese Verträge zusammen unter der Bezeichnung „The new Code of international family law“ (Yale law Journal June 1903, Seite 487). Dieser Autor befindet sich aber in einem Irrtum, wenn er sagt, daß die zitierten Verträge unter den meisten Kongreßstaaten am 12. August 1902 in Kraft getreten seien. Er ließ sich dabei von der Ansicht leiten, daß die diplomatische Unterzeichnung vom 12. Juni 1902 schon die Auswechslung der Ratifikations urkunden enthalte!

    Google Scholar 

  12. Mit Botschaft vom 18. November 1904 legte der schweizerische Bundesrat die erwähnten drei Konventionen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor (Bundesblatt 1904, V., S. 869). - Die drei Konventionen sind unter den genannten Staaten am 31. Juli 1904 in Kraft getreten (Revue de dr. i. D. S. VI p. 517). Die Notiz von Sim eon E. Balduin „The Hague conference of 1904 for the advancement of private international law (Yale Law Journal Nov. 1904) ist nicht ganz richtig.

    Google Scholar 

  13. Das Projekt findet sich abgedruckt in meiner Schrift „Das internationale Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag“ S. 60 und 61.

    Google Scholar 

  14. Ich verweise auf meine Schrift: Das internationale Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag, p. 60–67.

    Google Scholar 

  15. Es ist abgedruckt in meiner Schrift: Geschichte und System des internationalen Privatrechts im Grundriß S. 73–75. In spanischer Sprache ist es mitgeteilt von. Torres Campos: Bases de una Legislacion sobre Extraterritorialidad Madr. 1896 p. 188–190

    Google Scholar 

  16. gekehrt der nationale Staat die Ehescheidung zulasse, so entscheiden über die Ehescheidungsgründe die Gesetze des Domizils.

    Google Scholar 

  17. Vergl. meine Schrift: Das internationale Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag p. 51–53.

    Google Scholar 

  18. Das Detail ist dargestellt prozeßrecht S. 223 ff.

    Google Scholar 

  19. Zeitschrift für internationales S. 404–407.

    Google Scholar 

  20. Vergl. mein Handbuch II S. 133.. 2) Das Deutsche Reich hat einen Entwurf über die Kompetenz

    Google Scholar 

  21. der Gerichte ausgearbeitet, der abgedruckt ist in meinem internatio-nalen Civilprozeßrechte S. 256 ff.

    Google Scholar 

  22. Diese Bemerkung machen auch schon Lyon Caen und Renault, Traité de droit commercial VIII, 3. éd., No. 1225.

    Google Scholar 

  23. Vergl. auch meine Schrift „Das internationale Privatrecht und die Staatenkonferenzen im Haag“ S. 80–84. Der Entwurf ist hier ab-gedruckt.

    Google Scholar 

  24. Vergl. z. B. Gemma „Il fallimento nei rapporti internazionali“ 1897 S. 12. Die ganze Richtung knüpfte sich aber an die Schrift von Carle an, betitelt: „La dottrina giuridica del fallimento nel diritto privato internazionale” 1872.

    Google Scholar 

  25. Vergl. meine. Schrift „Geschichte und System des internationalen Privatrechts im Grundriß“ S. 176 und 177.

    Google Scholar 

  26. Kohlet beurteilt die Beschlüsse des.Institut de dr. i. sehr ungünstig (Civilistisches Archiv 96 S. 348/9); denn er sagt, sie seien weit entfernt, die Schwierigkeiten der Frage richtig zu erlassen, und die Verhandlungen können in keiner Weise als eine Förderung der Sache angesehen werden.

    Google Scholar 

  27. Die Bestimmungen finden sich auch in meiner Schrift „Die Kodifikation des internationalen Zivil- und Handelsrechts“ S. 133–146 und in der Zeitschrift für internationales Privat- und Strafrecht I S. 480–482 (Heck).

    Google Scholar 

  28. Vergl. auch Kleinfeller „Die Universalität der Wirkungen des Konkurseröffnungsbeschlusses“ in der Zeitschrift für internationales Privat- und öffentliches -Recht XIII S. 549–574.

    Google Scholar 

  29. Diese Ansicht ist auch von Lyon-Caen und Renault „Traité de droit commercial“ VIII No. 1327 verfochten: Nous pensons... qu’il ne peut s’agir que de conventions- entre deux Etats déterminés dont la législation et l’organisation judiciaire n’offrent pas de divergence trop accentuées. — Schon frühe kamen in den Niederlanden Ver-ständigungen vor, durch welche die einheitliche Wirkung- dés Kon-kurses innerhalb eines größeren Staatsgebiets herbeigeführt wurde. I. Voet, Comm entarius ad Pandectas liber I tit. IV §17 zitiert eine Ver-ständigung zwischen den Staaten Holland und Utrecht von 1689.

    Google Scholar 

  30. Daneben gibt es noch einzelne Staatsverträge, die mitten unter andern Dingen Teilfragen des Konkursrechts ordnen. Dies trifft be-züglich einzelner Verträge des Deutschen Reiches zu (vergl. Böhm, „Die räumliche Herrschaft der Rechtsnormen“ 1890 S. 212–214). Ferner enthält der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen Italien und der Schweiz von 1868 eine Bestimmung konkursrechtlicher Art (Art. 8).

    Google Scholar 

  31. Vergl. dazu E. Lafleur,„The Conflict of Laws in the Province of Quebec“, Montreal 1898.

    Google Scholar 

  32. Vergl. Report of the twentieth Conference p. 230. Hier sagt ‘V. Phillimore:,,The more modern school of French jurists would, if I understand them aright, reject the lex domicilii and substitute for it the national law.“

    Google Scholar 

  33. Vergl. mein Handbuch I S. 120 ff. Die erste italienische Schule kann an den Namen des großen Juristen Bartolus Tangeknüpft werden.

    Google Scholar 

  34. Ich machte diese Anregung in meiner (vergriffenen) Broschüre „Der erste europäische Staatenkongreß über internationales Privatrecht“ (Wien 1,894) S. 10, in meinem Vortrage: „Der internationale Geist in der Jurisprudenz,(Zürich 1897) S. 27, in meiner Abhandlung: Das Problem des internationalen Privatrechts” im Österreichischen Centralblatt für die juristische Praxis TV S. 193–222, in meiner Abhandlung: Über das historische Debut der Doktrin des internationalen Privat-und Strafrechts (Leipzig t899) S. 12 und’ in meinem Handbuch I S. 164–167. •

    Google Scholar 

  35. Die Abwesenheit der englisch-amerikanischen Völkerfamilie beklagte ich schon in der Broschüre „Der erste europäische Staaten-kongreß über das internationale Privatrecht“ Wien 1894 S. 13 u. 14. Im Handbuch, I S. 23 betonte ich, die Vertreter der englisch-ameri-kanischen Rechtsgruppe hätten ein Gegengewicht bilden können gegen die Übertreibungen der lex patriae. Auch im „Internationalen Zivil-prozeßrecht” S. 26 gab ich meinem Bedauern Ausdruck. Simeon E. Baldwin ist anderer Meinung. Vergl. Harvard Law Review XVII p. 402 und Columbia Law Review IV p. 307.

    Google Scholar 

  36. Martens-Leo „Droit international“ II p. 455.

    Google Scholar 

  37. Dies zeigt sich auch im Kapitel der Verjährng. Wharton § 545 bemerkt bezüglich der Verjährung, die europäischen Juristen opponieren gegen die Unterstellung der Verjährung unter die lex fori; die Gründe seien beachtenswert, allein er hält an der Praxis fest. War u m? „The rule is now too firmly settled to be shaken.“ Vergl. mein Handbuch 1 S. 210.

    Google Scholar 

  38. Vergl. dazu Fr. Kahn „Die einheitliche Kodifikation des inter-nationalen Privatrechts durch Staatsverträge“ Leipzig. 1904. Contuzzi „Le conferenze di diritto internazionale privato all’ Aja.” Napoli 1904 stellt S. 312–320 allgemeine Betrachtungen an über den Beruf Europas, auf Grundlage der im Haag abgehaltenen Staatenkonferenzen das internationale Privatrecht zu kodifizieren.

    Google Scholar 

  39. Ich habe diese Vertragsprojekte in meiner Schrift „Die Ko-difikation des internationalen Zivil- und Handelsrechts“ (Leipzig 1891) zum Abdruck gebracht.

    Google Scholar 

  40. Auch Brocher „Cours de droit international privé suivant les principes consacrés par le droit positif français“ II p. 428 ist dieser Ansicht, wenn er ausführt: „Il ne faut pas se le dissimuler: les anté-cédents historiques et la position actuelle de certains Etats s’opposeront longtemps encore à ce que l’unité se fasse d’une manière plus ou moins absolue; c’est un but qu’il faut se proposer d’atteindre sans y mettre trop d’impatience.”

    Google Scholar 

  41. Zweifellos besteht in neuerer Zeit ein gewisser internationaler Zug auch in England, der sehr erfreulich ist. So hat z. B. G. G. Phillimore sich im „Journal of the Society of comparative legislation“ 1904 dafür ausgesprochen, daß England sich an den internationalen Verband des Eisenbahnfrachtrechts anschließen sollte.

    Google Scholar 

  42. Ich verweise hier auch auf die Ausführung von Simeon E. Baldwin in der Abhandlung: „Recent progress towards agreement on rules to prevent a conflict of laws“ in „Harvard Law Review” April 1904 p, 404.

    Google Scholar 

  43. Es ist zutreffend, wenn Staatsrat Assen an der ersten Staatenkonferenz (12. September 1893) folgendes ausführte (Actes de la Conférence de la Haye 1893 p. 26): „Nous respecterons la souveraineté et l’autonomie des Etats. Nous n’aspirons pas à l’unification générale du droit privé. Au contraire, c’est précisément la diversité, des lois nationales qui fait sentir la nécessité d’une solution uniforme des conflits internationaux.

    Google Scholar 

  44. Auf diese Notwendigkeit habe ich oft und viel hingewiesen. Dies geschah schon in meiner Schrift: „Die internationalen Unionen Tiber das Recht der Weltverkehrsanstalten und des geistigen Eigen-tums“ (Leipzig 1889) S. 77.

    Google Scholar 

  45. Ich darf hier wohl auf meine Schrift hinweisen betitelt: „Institutionen der vergleichenden Rechtswissenschaft“. Ein Grundriß. (Stuttgart ‘1898). Ich habe dort die Materialien zusammengestellt.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1905 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

Meili, F. (1905). Der Gegenstand und die Tragweite der vier europäischen Staatskonferenzen über internationales Privatrecht. In: Der Gegenstand und die Tragweite der vier europäischen Staatskonferenzen über internationales Privatrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39616-2_1

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-39616-2_1

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-38729-0

  • Online ISBN: 978-3-662-39616-2

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics