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Patientensicherheit in Schieflage

In Berlin wurde über die Zukunft des Heilpraktikergesetzes gestritten

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Zusammenfassung

Wie bereits in der Zeit des Nationalsozialismus und in der DDR bemüht sich erneut ein Arbeitskreis, die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) zu stigmatisieren und abzuschaffen. Früher wie heute mit dem Ziel, im Gesundheitswesen die Wahlmöglichkeiten zwischen Schul- und Alternativmedizin zu beschränken, ohne jede Selbstkritik und mit durchaus zweifelhaften Argumenten.

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Notes

  1. Ohne dieses gewichtige Argument auszuführen und zu vertiefen, wurde von Arne Krüger an die gemeinsamen historischen Wurzeln der evidenzbasierten Schulmedizin und der empirischen Alternativmedizin („Traditional, Complementary and Integrative Medicine“, WHO) erinnert sowie an das traditionelle Wissen für die Erhaltung der Gesundheit, die Prävention, Diagnostik, für die Linderung oder Behandlung somatischer und psychischer Erkrankungen.

  2. Untersagt wird das von Arne Krüger Beklagte durch die „Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“, die rechtswirksam wird, sobald sie von den „Kammerversammlungen der Ärztekammern“ als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde. Dort beinhalten etwa die Erläuterungen der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel den Hinweis: „Nach dieser (§ 7 Abs. 3) und nach der sich nunmehr in § 29a Abs. 1 befindenden Regelung ist eine Zusammenarbeit mit Heilpraktikern weiterhin ausgeschlossen.“ (S. 34) Die beiden in den Erläuterungen erwähnten Vorschriften finden sich unverändert in der aktuellen Fassung der (Muster‑) Berufsordnung, die auf dem 118. Deutschen Ärztetag 2015 in Frankfurt am Main beschlossen wurde.

  3. Einleitend ist in dem „Memorandum des Münsteraner Arbeitskreises Heilpraktiker“ vom 21. August 2017 zu lesen: „Ihre bisweilen dramatischen Folgen wurden der Öffentlichkeit u. a. im Sommer 2016 durch den Fall am ‚Biologischen Krebszentrum Bracht‘ am Niederrhein deutlich. In der Obhut des Inhabers dieser Einrichtung, eines Heilpraktikers, starben damals drei Patienten, die vermutlich länger gelebt hätten, wenn sie nach den Standards der wissenschaftsorientierten Medizin behandelt worden wären.“ Unerwähnt bleibt dabei, dass die Ermittlungen in diesem „Fall“ noch nicht abgeschlossen sind, wie die zuständige Krefelder Staatsanwaltschaft auf Nachfrage mitteilt (Axel Stahl, E‑Mail vom 28.03.2018), dass der generalisierte „Fall“ zum Anlass genommen oder besser als Ausgangspunkt gewählt wird, einen ganzen Berufsstand und die Alternativmedizin zu diskreditieren und dass im Zeitablauf immer häufiger eine Vielzahl schulmedizinischer Behandlungsfehler nachgewiesen werden.

  4. Wegen fehlender Rechtsgrundlage existiert in Deutschland beim Statistischen Bundesamt kein Register der schul- oder alternativmedizinischen Behandlungsfehler. Da in der Presse nur allzu regelmäßig von schulmedizinischen Behandlungsfehlern berichtet wird, eher selten von Behandlungsfehlern der Alternativmedizin, sollte die von dem Münsteraner Arbeitskreis angestrebte „Patientensicherheit“ die eigene Disziplin nicht aus dem Blick verlieren, um glaubhaft zu sein. Der Arbeitskreis sollte die Behandlungsfehler in beiden „Parallelwelten“ in den Blick nehmen, wenn es ihm tatsächlich um die behauptete „Patientensicherheit“ geht.

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Hücker, FJ. Patientensicherheit in Schieflage. Sozial Extra 43, 141–143 (2019). https://doi.org/10.1007/s12054-019-00168-3

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