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Dr. Martin Sebastian Greiff stellt in dieser Rubrik gerichtliche Entscheidungen aus dem Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe vor.

Der in mehrfacher Hinsicht leider schwer geburtsgeschädigte Kläger begehrte Schadensersatz, nachdem er in der 34 + 5 Schwangerschaftswoche mittels Notsectio wegen vorzeitiger Plazentaablösung bei zweifach straffer Nabelschnurumschlingung entbunden wurde. Zentraler Vorwurf war, dass anlässlich einer Untersuchung vier Tage vor der Geburt diese Gefahrenlage verkannt worden sei und man den späteren Verlauf noch durch eine Krankenhauseinweisung hätte verhindern können.

So sah das Gericht den Fall

Das Landgericht Chemnitz hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen (Urt. v. 2.2.2018, Az. 4 O 1697/16), nachdem weder durch ein schriftliches Gutachten, noch ergänzende Anhörung der Sachverständigen Behandlungsversäumnisse festgestellt wurden. So habe keine Risikoschwangerschaft vorgelegen, die ein grundlegend anderes Vorgehen erfordert hätte, sondern das Handeln des Beklagten habe gebotenen Standards entsprochen. Alle notwendigen Untersuchungen seien zeitgerecht erfolgt und hätten keinen Anhaltspunkt für das spätere Drama gezeigt. (Zwischen-)Blutungen in der Frühschwangerschaft, auf die die Klägerseite sich berief, kämen bei etwa 25 % aller Schwangeren vor, seien multifaktoriell und kein Indiz für die spätere Plazentaablösung, zumal diese tatsächlich wieder zu Beginn der Schwangerschaft sistierten. Auch die Lage des Kindes im Mutterleib stehe in keiner Beziehung zu einer besonderen Gefährdung, und der Befund einer im Rahmen der Feindiagnostik anfangs festgestellten „Placenta praevia partialis“ hatte durch das Wachstum der Gebärmutter in der Schwangerschaft nicht angehalten und machte es ebenso wenig erforderlich, die Patientin früher einzuweisen. Bei der letzten Untersuchung waren keine Befunde zu erheben, die auf Probleme gedeutet hätten. Die Laborwerte waren im Normbereich, die Kardiotokographie (CTG) zeigte keine Auffälligkeiten und ein Ultraschall, der nicht mal zwingend war, ebenso. Selbst wenn die Patientin am fraglichen Tag noch Übelkeit beklagt habe, was aber streitig war, wäre dies kein Anlass gewesen, sie früher in ein Krankenhaus einzuweisen. Auch die Streitfragen, ob eine Nabelschnurumschlingung schon vorlag und ob dies vom Beklagten hätte erkannt werden müssen, konnten offenbleiben. Denn zum einen seien Nabelschnurumschlingungen teils schwer zu detektieren, zum anderen treten sie bei circa 35 % aller Entbindungen auf, ohne dass dies Einfluss auf das klinische Management hätte. Ohne gleichzeitige Veränderungen im CTG oder sonstige Auffälligkeiten sei dies folglich ohne weitere Bedeutung.

Was bedeutet das Urteil für den klinischen Alltag?

Wie viele Arzthaftungsklagen wurde auch die vorliegende im Wesentlichen durch eine initial laienhafte Fehlvorstellung ausgelöst. Denn wesentlicher Grund für die Auseinandersetzung war zumindest für die Eltern der Umstand einer zweifachen Nabelschnurumschlingung und einer unter anderem hypoxischen Enzephalopathie. Nach ihrer Vorstellung musste sich das Kind also selbst die Luft abgeschnitten haben. Zudem wird Patienten in der Werbung immer wieder vermittelt, wie gut mittlerweile Pränataldiagnostik und Leistungen des Ultraschalls sind. Da wundert es nicht, wenn Patienten dies undifferenziert in Erwartungen und Enttäuschungen umsetzen. Dass bei den zumindest nach den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen Routine-Ultraschalluntersuchungen Befunde wie eben eine Nabelschnurumschlingung oder etwa auch spezielle Fehlbildungen aber nicht ohne Weiteres auffallen müssen und hierbei ohnehin nur bestimmte Paramater gezielt untersucht werden, ist nicht unbedingt Allgemeinwissen; dies trotz bestehender Sicherungsaufklärungspflichten in diesem Bereich. Allerdings wollte vorliegend auch das Gericht den Eltern letztlich zur Befriedung der Angelegenheit sehr deutlich machen, dass man ärztlicherseits nichts falsch gemacht hatte. Deshalb wurde auch in der Urteilsbegründung statt der sonst üblichen und juristisch ausreichenden Formulierung, wonach „die Klägerseite einen Fehler nicht nachgewiesen habe“, sogar explizit geschrieben, dass ein schicksalhafter Verlauf als Grund für die Schäden des Klägers erwiesen sei.