Zusammenfassung
B erhielt mit Bescheid der Wiener Landesregierung eine Buchmacherkonzession zur gewerblichen Annahme von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse. Für das Fußballeuropacupendspiel zwischen Paris Saint Germain und Rapid Wien bot B im Teletext die Annahme von Wetten zu einer Quote von 2:1 an. K rief im Wettbüro des B an und wollte wissen, ob er telefonisch eine Wette platzieren könne, worauf ihm die Auskunft gegeben wurde, er müsse den beabsichtigten Wetteinsatz überweisen. K überwies am Vortag des Endspiels € 3.500 auf das Konto des B mit dem Vermerk „Solowette, Paris Saint Germain Sieg € 3.500“ und faxte den Überweisungsbeleg an B, worauf ihm dessen Angestellter telefonisch erklärte, dass „die Wette gilt“. Tags darauf verlor Rapid Wien das Europacupspiel.
References
Angelehnt an die E des verst Senats des OGH SZ 71 /1 83; Themenschwerpunkt: Klagbarkeit von Buchmacherwetten.
SZ 71/183.
Hätte dagegen B den Wettpreis kreditiert und K die Wette gewonnen, so könnte nach der Ansicht des verst Senats in SZ 71/183 auch hier der gesetzliche Leitgedanke des Schutzes des Vertragspartners vor betrügerischen oder sonst unseriösen Wettangeboten eines gewerblichen Buchmachers der Annahme einer klagbaren Wettschuld — unter Abzug des kreditierten Wettpreises — dienen, obwohl — wie zu ergänzen ist — in diesem Fall weder B noch K ihren Einsatz „wirklich entrichtet oder hinterlegt“ (§ 1271 ABGB) haben und B im Fall des Wettverlusts durch K seinerseits keinen klagbaren Anspruch hätte.
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(2010). Wette und Spiel. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_22
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