Zusammenfassung
Gewinne aus grenzüberschreitenden Warenlieferungen eines Unternehmens darf nur der Ausfiihrstaat besteuern, es sei denn, der Lieferer unterhält im Einfuhrland eine Betriebsstätte. Schon mangelnde Praktikabilität verbietet andere Möglichkeiten. Gegen das ausländische Lieferunternehmen wird der Importstaat einen Steueranspruch kaum wirksam durchsetzen können. Allenfalls an eine Abzugssteuer wäre zu denken: Der Importstaat müsste seinen Anspruch gegenüber dem Exporteur durch einen Zugriff beim inländischen Abnehmer befriedigen. Er würde den Abnehmer verpflichten, einen Teil des Rechnungsbetrages unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Die Nachteile einer solchen Quellensteuer sind jedoch offensichtlich und degradieren sie zu einem reinen Denkmodell.
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Seidel, F. (2003). Warenlieferungen. In: Besteuerung von Auslandsinvestitionen. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81584-2_5
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Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag
Print ISBN: 978-3-8244-7912-2
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