Zusammenfassung
Architekt Penibel war von Bauherrn Geizig beauftragt, die Genehmigungsplanung für sein neues Eigenheim zu übernehmen. Nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens wurde Penibel von Geizig beauftragt, die Ausführungsplanung entsprechend der Leistungsphase V des § 15 Abs. 1 HOAI zu erstellen. Infolge einer Kündigung durch Geizig führt er die Leistungsphase V jedoch nicht aus. Auch kann er die tatsächlich entstandenen Kosten nicht beschaffen, weil Geizig das Bauvorhaben nicht durchführt. Trotzdem tauchen in seiner Schlußrechnung die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V des § 15 Abs. 1 HOAI auf. Geizig weigert sich zu bezahlen und meint, Penibel hätte die anrechenbaren Kosten gar nicht ermitteln dürfen, da diese gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI erst nach der Kostenfeststellung berechnet werden dürfen.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Darf der Architekt ausnahmsweise die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V schon nach der Kostenberechnung und nicht erst nach der Kostenfeststellung ermitteln?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_41
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Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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