Zusammenfassung
Die Aufrechnung ist im Rahmen zweiseitiger Geschäftsbeziehungen eine praktische Form, Zahlung zu leisten. Schuldet A dem B DM 100,-- aus einem Kauf, und B wiederum dem A DM 200,-- als Honorar, so sind nicht zwei Zahlungsvorgänge nötig: B kann aufrechnen, zahlt DM 100,-- und beide Forderungen sind erfüllt. Eine Aufrechnungslage wirkt für den Gläubiger nicht nur als Vereinfachung, sondern darüberhinaus wie eine Sicherheit. Es kann ihm nicht passieren, daß er mit seiner Forderung ausfällt, solange er seinem Schuldner selbst etwas schuldet. Diesen Sicherungseffekt der Aufrechnungslage akzeptiert die Konkursordnung, indem § 53 lapidar sagt:
„Soweit ein Gläubiger zu einer Anfechtung befugt ist, braucht er seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen.“
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© 1983 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Aden, M. (1983). Die Aufrechnung im Konkurs. In: Das Konkursrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93782-7_8
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Print ISBN: 978-3-409-14820-7
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