Zusammenfassung
Grundsätzlich wird mit der Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften in der Europäischen Union nicht die Vereinheitlichung der Vorschriften, sondern nur die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der im Jahresabschluß enthaltenen Informationen angestrebt. Basis dafür ist Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des EWG-Vertrages, wonach die Harmonisierung zu einer Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsvorschriften führen soll. Für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften sind dabei vor allem die 4. EG-Richtlinie über den Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften (Richtlinie des Rates 78/660/EWG v. 25. Juli 1978) und die 7. EG-Richtlinie über den konsolidierten Abschluß (Richtlinie des Rates 83/349/EWG v. 13. Juni 1983) von Bedeutung140. Die EG-Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften an den Inhalt der Richtlinien anzupassen, was für die 4. und 7. EG-Richtlinie mit geringfügigen Ausnahmen bereits geschehen ist141.
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Literatur
Diesen Richtlinien folgten zwei sektorale Richtlinien, die die von den Banken und anderen Finanzinstituten (Richtlinie des Rates 86/635/EWG vom B. Dezember 1986) bzw. von den Versicherungsgesellschaften (Richtlinie des Rates 9I/674/EWG v. 19. Dezember 1991) offenzulegenden finanziellen Angaben regeln. Diese Richtlinien enthalten Abweichungen von der 4. und 7. EG-RL, die zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Unternehmen erforderlich wurden. Ergänzt werden die Richtlinien durch eine GmbH and Co Richtlinie (Ausdehnung der 4. und 7. EG-RL auf haftungsbeschränkte Personengesellschaften) und eine Mittelstandsrichtlinie (Erleichterungen von der 4. und 7. EG-RL für haftungsbeschränkte Personengesellschaften).
Vgl. Van HuIle (1993b), 196 und Weber-Braun (1995), 3 ff.
Quelle: Weber-Braun (1995), 10. t43 Vgl. Weber-Braun (1995), 9 ff.
Vgl. Nobes (1990).
Nach der 7. EG-RL Art. 29, Abs. 1 sind die in die Konsolidierung einbezogenen Gegenstände des Aktiv-und Passivvermögens nach einheitlichen Methoden und in Übereinstimmung mit den Artikeln 31 bis 42 der Richtlinie 78/660/EWG, d.h. der 4. EG-RL, zu bewerten.
Vgl. 4. EG-RL Art. 35, Abs. 1 Buchst. d und 4. EG-RL Art. 39, Abs. 1 Buchst. e.
Vgl. Lanvermann (1992), 443.
In Art. 43 Abs. 1 4. EG-RL wird lediglich bestimmt, daß die Grundlagen der Umrechnung (Methoden und Wechselkurse) anzugeben sind.
Der Kontaktausschuß betont, daß die Frage der Wechselkursschwankungen nur im Zusammenhang mit der Aufstellung konsolidierter Abschlüsse erörtert worden ist - vgl. Kontaktausschuß fir Richtlinien der Rechnungslegung (1996), 20 f.
Vgl. dazu die Untersuchung der FEE (1992), 201 ff.
Z.B. in Frankreich „Conseil National de la Comptabilité“, Belgien „Commission des Normes comptables”, Spanien: „Instituto de Contabilidad y Auditoria de Cuentas“ - vgl. Van Hulle (1995), 48.
In Deutschland würde sich ein Ansatz für eine solche Einrichtung über eine von den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Beratung der Forumpapiere eingerichtete Arbeitsgruppe bieten. In ihr ist neben Vertretern der Wirtschaft und des IDW auch das für handelsrechtliche Fragen zuständige Bundesministerium der Justiz eingebunden - vgl. Kleber (1993), 385.
Vgl. Nobes (1990).
Vgl. z.B. Schruff (1993), 400 f., Niehus (1987a), 251 f.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 3 f.
Beispielsweise dürfen die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung gem. Art. 33 Abs. 1 4. EG-RL Abweichungen vom Anschaffungswertprinzip zugunsten von Wiederbeschaffungswerten für das abnutzbare Sachanlagevermögen und für Vorräte, die Berücksichtigung der Inflation sowie die Neubewertung von Sachanlagen und Finanzanlagen gestatten.
Vgl. Weber-Braun (1995), 10 ff.
D.h. bezogen auf jene Länder, die die Transformation der EG-Richtlinien in nationales Recht bereits durchgeführt haben.
Vgl. zu den erreichten Fortschritten die Studien der FEE (1989) und FEE (1991).
Vgl. Weber-Braun (1995), 12 ff.
Vgl. Weber-Braun (1995), 16 ff.
Zwar sind nach 4. EG-RL, Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 im Anhang Angaben zum Beteiligungsunternehmen zu machen (Name und Sitz des Beteiligungsunternehmens, Anteil am Kapital sowie Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluß erstellt wurde), der auslösende Beteiligungsbegriff wird aber in den einzelnen EU-Ländern durch unterschiedliche Prozentsätze definiert.
Vgl. Van Hulle (19926), 168 und Küting/Hayn (1994), 253.
Vgl. Van Hulle (1995), 47.
Vgl. Biener (1993), 353.
Vgl. Ordelheide (1994), 17.
Vgl. Havermann (1994b), 669 f. und Lanvermann (1992), 443. Nicht zustandegekommen ist ein von der Kommission beabsichtigtes vereinfachtes Verfahren für die Verabschiedung von Durchführungsrichtlinien. Um die EG-Richtlinien möglichst flexibel den sich ständig ändernden Entwicklungen in der Wirtschaft anpassen zu können, hätte ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen der Richtlinien im technischen (nicht im politischen) Bereich eingeführt werden sollen, Die Überlegungen zum Vorschlag einer Ermächtigungsrichtlinie sind inzwischen jedoch eingestellt worden. Nach Van Hulle war die Opposition gegen dieses Vorhaben von Anfang an so groß, daß mit einer Ermächtigung der Kommission und der Errichtung eines Ausschusses für diesen Bereich zum damaligen Zeitpunkt nicht zu rechnen war - vgl. Van Hulle (1995), 48, Ordelheide (1994), FN 5
Vgl. zu einer kritischen Stellungnahme Biener (1993), 354: „Falls es der Kommission über die Änderung der Bilanzrichtlinien gelingt, eine solche Ermächtigung zu erhalten, droht über Durchführungsrichtlinien der EG-Kommission die Kumulation von Normung und Verrechtlichung, wenn nämlich die über das Forum eingeführten Empfehlungen von FASB und IASC in EG-Durchführungsrichtlinien aufgenommen werden und die Mitgliedstaaten so verpflichtet werden, diese Regelungen in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen. In diesem Falle wären die Kontrollmechanismen beider Systeme gegen ein zu weitgehendes Sachverständigenrecht ausgehebelt, weil das Europäische Parlament nicht mitzuwirken hätte und die nationalen Parlamente die Richtlinien ohne eigene Entscheidungsbefugnis in nationales Recht umzusetzen hätten. Auf die Akzeptanz in der Unternehmenspraxis - ein wichtiges Legitimationselement in den USA - käme es nicht an, weil die Einhaltung von Gesetzen erzwungen wird.“
Van Hulle (1993b), 205.
Vgl. Van Hulle (1995), 44 f.
Im Mittelpunkt der Harmonisierungsdiskussion stehen hingegen börsennotierte Unternehmen bzw. der Konzernabschluß.
Vgl. Kleber (1993), 381.
Vgl. Biener (1993), 349 und Probst (1992), 438. Vgl. zur deutschen Rolle bei der weiteren Harmonisierung Kleber (1993), 384 ff. Insbesondere wird hierbei kritisiert, daß ein nationales Gremium für Bilanzierungsfragen fehlt, das in Zweifelsfällen handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung festlegen oder deutsche Positionen in die Arbeit des Beratenden Forums einbringen könnte. Auch wird die Weiterentwicklung handelsrechtlicher Bilanzierungsgrundsätze weitgehend durch steuerliche Institutionen beeinflußt.
Vgl. Küting/Hayn (1992), 43.
Vgl. Gray (1988), Gray (1989), 294 ff.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995).
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 6.
Vgl. dazu den Vorschlag von Liener (1992) über „Worldwide Accepted Principles of Accounting and Disclosure“ und Busse von Colbe (1993a), 330.
Vgl. Siebourg (1989), § 292, Rn. 6.
Vgl. dazu die Untersuchungen der FEE (1989) und FEE (1993).
Vgl. Siebourg (1989), § 292, Rn. B.
Vgl. Siebourg (1989), § 292, Rn. 9 ff.
Vgl. Küting (1993a), 373, Busse von Colbe (1993a), 331.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 6.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 7 und zu den diesbezüglichen bisherigen Bestrebungen Punkt 11.1.2. sowie für die IAS die Punkte 11.3.2. und 11.3.3.
Vgl. öHGB § 226, Abs. 2 und dHGB § 269. Ausschüttungssperren wären auch für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens denkbar, für die derzeit ein Aktiviemngsverbot besteht - vgl. dazu öHGB § 197, Abs. 2 und dHGB § 248, Abs. 2.
Nach öHGB § 205 sind die Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften in der Handelsbilanz durch unversteuerte Rücklagen zu erfassen. Dies bewirkt, daß der gesamte Betrag der unversteuerten Rücklagen, einschließlich (latenter) Steuern, der Ausschüttung entzogen ist.
Vgl. Gail/Greth/Schumann (1991), 1389 ff.
Vgl. Gail/Greth/Schumann (1991), 1389 ff.
Vgl. Wagenhofer/De Pauli (1994), 200.
Vgl. Busse von Colbe (1995), 386.
Vgl. Biener (1993b), 355, Kuting (1993a), 373, Schruff (1993), 409.
Vgl. Wagenhofer/De Pauli (1994), 200.
Vgl. Haller (1988), 6 f.
Vgl. z.B. Coenenberg (1994), 52 und Nowotny (1992), § 244, Abs. 3.
Die Konzentration auf den Konzernabschluß würde auch dem Umstand entsprechen, daß in den USA der Konzemabschluß im Mittelpunkt des Interesses steht, da der SEC Konzernabschlüsse vorgelegt werden müssen, die nur in Ausnahmefällen durch Einzelabschlüsse ergänzt werden - vgl. Küting (1993a), 359.
Vgl. Adler/During/Schmaltz (1987), § 297, Rn. 27.
FASB (1994), Vol. I, Sect. C51, Abs. 101.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. C51, Abs. 101. Beispielsweise zeigen die Ergebnisse von Harris/Lang/Möller (1994), daß der Erklärungsgehalt von Gewinnen deutscher Unternehmen für Aktienrenditen auf konsolidierter Basis höher ist als auf unkonsolidierter Basis.
Ein Konflikt zu den EG-RL besteht bei einer solchen Lösung jedoch darin, daß Art. 11 7. EG-RL befreiende Konzernabschlüsse nur für inländische Mutterunternehmen vorsieht, die Tochterunternehmen eines ausländischen Mutterunternehmens sind.
Nach Busse von Colbe (1995), 389, ist die Europäische Union gegen eine ähnliche Praxis französischer Unternehmen zumindest bisher aber nicht eingeschritten.
Diskutiert werden diese Funktionen für den Konzernabschluß z.B. von Schildbach (1993) und Gröhs (1991). Bei der Abschätzung steuerlicher Risiken gilt es aber zu berücksichtigen, daß solche Risiken bereits derzeit durch die §§ 253 und 260 ÖHGB bzw. §§ 300 und 308 dHGB bestehen, nach denen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses vom Einzelabschluß abweichende Bilanzansatz-und Bewertungsvorschriften angewendet werden dürfen und Unternehmen diese Möglichkeit auch nutzen. Steuerliche Auswirkungen haben sich dadurch bisher aber noch nicht ergeben.
Dies zeigt sich beispielsweise beim Entwurf zum Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz in Deutschland - vgl. 228 Veröffentlicht ein börsennotiertes Unternehmen nur einen Einzelabschluß, so müßte sich bei einer Konzentration auf börsennotierte Unternehmen die Übernahme anglo-amerikanischer Grundsätze auch auf diese Einzelabschlüsse beziehen. Da für den nationalen Einzelabschluß die Ausschüttungs- und die Steuerbemessungsfunktion in einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu beachten sind, würde dies in diesem Fall jedoch die Erstellung eines zweiten Abschlusses bedeuten.
Auch in den EG-Richtlinien sind die größenabhängigen Erleichterungen für jene Unternehmen ausgenommen, die an einer Börse notiert sind - vgl. ÖHGB § 221, Abs. 3 und dHGB § 267 Abs. 3.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 7 ff.
Vgl. zur Consulative Group und dem Board des IASC IASC (1996), 7 f.
Parallel dazu soli jedoch für jene Unternehmen, die dem Druck der internationalen Kapitalmärkte nicht so unmittelbar ausgesetzt sind und die Konzernabschlüsse erstellen, weiter an der Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse gearbeitet werden.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. C51, Abs. 101.
Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1995), 7.
Vgl. O.V. (1995a), 13 f.
O.V. (1995a), 14.
Die SEC, der Securities Act und der Securities Exchange Act wurden aufgrund der Schädigung von Eigentümern im Gefolge der Weltwirtschaftskrise 1929 geschaffen.
Der Securities Act regelt die Neuemission von Finanztiteln und soll eine ausreichende Informationsbasis für die potentiellen Käufer sicherstellen. Der Securities Exchange Act betrifft dagegen den Handel bereits eingeführter Wertpapiere (Sekundärmarkt). Der SEA sieht eine jährliche und eine halbjährliche Publizität vor, deren Umfang durch Form 10-K und Form 9-K festgelegt wird - vgl. dazu Feldhoff (1992), 159 ff.
Vgl. Haller (1991), 32 ff.
Vgl. Haller (1991), 35 f.
In einer Untersuchung von koreanischen und japanischen Unternehmen kommen Choi/Stonehill (1982) zum Ergebnis, daß die Vorschriften der SEC als größtes Hindernis einer potentiellen Börseneinführung in New York angesehen werden. Vgl. auch die Untersuchung von Choi/Levich (1990) in Punkt 1I1.2.1. Eine Ausnahme von den Auflagen der SEC zur Überleitung auf die US-GAAP stellt derzeit IAS 7 (d.h. die Regelungen zum Cash Flow Statement) dar. Die SEC hat IAS 7 als vollständig gleichwertig zu den US-GAAP anerkannt - vgl. Punkt 11.3.2.
Zugeständnisse wurden beispielsweise für Daimler-Benz von der SEC in folgenden Bereichen gemacht: a) Anerkennung von vier Unternehmensbereichen von Daimler-Benz als Segmente, b) Ausweis einer Position „appropriated retained earnings“. Diese Position stellt nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften Fremdkapital und nach US-Richtlinien Eigenkapital dar; c) Angabe von nur drei anstatt fdnf Jahren nach US-GAAP im Item 8 (selected financial data) des Forms 20-F; d) Sukzessive und vertrauliche Einreichung von Unterlagen bei der SEC; f) Zunächst Beibehaltung des Gesamtkostenverfahrens - vgl. Bay (1994), 354.
Vgl. Alford/Jones/Leftwich/Zmijewski (1993), 185.
Von den drei amerikanischen Börsen NYSE, AMEX und NASDAQ ist die NYSE die dominierende Börse: Ende 1993 entfielen ca. 78% des Handelsvolumens und ca. 87% der Börsenkapitalisierung aller drei Börsen auf die NYSE.
Ende 1993 entfielen ca. 85% des Handelsvolumens von ADR’s ausländischer Unternehmen auf die NYSE.
Vgl. dazu Zachert (1993).
Vgl. zum dafür vorgeschriebenen Form F-6 Arthur Andersen (1995), 41.
Das in Tabelle II.2.1.-a dargestellte Form 20-F entspricht den in Punkt 1.1.2.1. genannten Bereichen.
Vgl. Choi/Mueller (1992), 308 f. und Arthur Andersen (1995), 42. Für Daimler-Benz, das per Ende 1993 als einziges deutsches Unternehmen an der NYSE mit ADR’s gelistet gewesen ist, haben die ADR’s auch den Vorteil geboten, daß sich der Nominalwert der ADR’s von dem der Aktie unterscheiden kann und am amerikanischen Markt dadurch ein Aktiensplitt durchgeführt werden konnte. Um den Kurs der ADR’s dem für vergleichbare Unternehmen an der NYSE anzugleichen, wurde ein Verhältnis von Aktie zu ADR von 1:10 gewählt - vgl. Bay (1994), 354.
Vgl. Price Waterhouse (1994), 4.
Im Gegensatz zu item 17 ist item 18 auf Unternehmen anzuwenden, die auch Kapitalerhöhungen durchführen wollen. Dementsprechend weist item 18 gegenüber item 17 höhere Offenlegungsvorschriften auf - vgl. Arthur Andersen (1995). 15 f.
Vgl. Haller (1990b), 756.265 Vgl. Haller (1991), 42 ff.
Die Leitung der FAF setzt sich aus 16 Personen zusammen: fünf Mitglieder des AICPA (American Institute of Certified Public Accountants), jeweils ein bzw. zwei Vertreter der anderen das FAF tragenden Organisationen (davon ein Vertreter der wissenschaftlich und theoretisch ausgerichteten American Accounting Association) und drei Vertreter staatlicher Behörden. Diese Zusammensetzung erklärt auch den hohen Einfluß der CPA auf den FASB.
Nach Ansicht von Ballwieser (1993), 118 ff., gewinnt der FASB die GAAP hingegen in erster Linie induktiv, auch wenn er versucht, einen theoretischen Rahmen für die GAAP zu entwickeln.
Quelle: Haller (1991), 203.
Vgl. FASB (1978), SFAC No. 1.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 46 ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 51 ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 56 f.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 63 ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 81 ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 98 ff.
Vgl. Haller (1991), 256.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 1 l I ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 120 ff.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 120 f.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 123 ff.
Neben diesen Prinzipien gibt es noch eine Reihe von weiteren Grundsätzen, die als notwendig erachtet werden, um das letztendliche Ziel der „fair presentation“ zu erreichen. Zu diesen Grundsätzen zählen das accrual principle (vgl. FASB (1978), SFAC No. 1, Abs. 44 ff.), realisation principle (vgl. FASB (1984), SFAC No. 5, Abs. 63 ff.), matching principle (vgl. FASB (1984), SFAC No. 5, Abs. 85), going concern principle und conservatism (vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 91 ff.).
Auch im Falle von Nestlé wird auf die Bedeutung der Rechnungslegung - im Falle von Nestlé der IAS - für institutionelle Investoren hingewiesen - vgl. Schmid (1993), 239 f.
Roche(1991), 1–2.
Vgl. IASC (1996), 7.
Quelle: IASC (1996), 7.
Osterreich ist durch zwei Organisationen - die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer-vertreten.
Die Europäische Union hat zwar bereits bisher im Rahmen ihrer Angleichungsarbeit versucht, den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, verlangt aber gleichzeitig, daß auch den europäischen Grundsätzen im IASC genügend Rechnung getragen wird. Dies ist nach Ansicht von Van Hulle (1992a), 154, bisher aber nicht der Fall gewesen. Vgl. vor diesem Hintergrund die neue Strategie der Kommission der Europäischen Union in Punkt I1.1.3.2.
Derzeit: Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, England, Indien, Japan, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nordstaaten (Dänemark, Schweden, Finnland), Südafrika, USA.
Vgl. Van Hulle (1995), 49.
Vgl. Evans/Taylor (1982), 126.
Vgl. Nair/Frank (1981), Evans/Taylor (1982), McKinnon/Janell (1984), Doupnik (1987) und IASC (1988). Vgl. zu einer kritischen Stellungnahme über die Methodik der Untersuchungen Tay/Parker (1990), nach denen einige Studien de jure-Harmonisierung, andere de-facto-Harmonisierung untersuchen.
Saudagaran (1992), 136.
Press Release von SEC-Chairman R. C. Breeden anläßlich der Bekanntgabe der Notierungspflicht von Daimler-Benz: The listing of shares of Daimler-Benz in the U.S. Securities Market, New York, N.Y., March 30, 1993, entnommen aus: Kleber (1993), 383.
WyattlYospe (1993), 84.
Vgl. dazu die Untersuchung von Choi/Levich (1990) in Punkt 111.2.1.
Vgl. z.B. Choi/Hino/Min/Nam/Ujiie/Stonehill (1983), 114.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. R55 und Sect. 160, Abs. 105.
Quelle: O.V. (1995b), 5.
Vgl. O.V. (1995a), 1.
Die Bezeichnungen beziehen sich auf die Gliederung in FASB (1994).
Vgl. Wagenhofer/De Pauli (1994), 195.
Vgl. IASC (1996), 35–71.
IASC (1996), Framework, Abs. 12.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 102 ff. und Abs. 9.
IASC (1996), Framework, Abs. 10.
IASC (1996), Framework, Abs. 9a.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 46.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 22 und Abs. 23.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 24–42.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 26 ff.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 29 f.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 31 f.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 33 f.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 36.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 37. Die Anwendung des Vorsichtsprinzips darf aber nicht zur Bildung von stillen Reserven föhren, da der Jahresabschluß dann nicht mehr objektiv und damit auch nicht mehr zuverlässig wäre.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 38.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 35.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 39 ff.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 43–45.
Die Standards des IASC durchlaufen von der Einigung über die Thematik bis hin zu ihrer Veröffentlichung einen mehrjährigen Entwicklungsprozeß: Point Outline, Draft Statement of Principles, Statement of Principles, Exposure Draft, Proposed International Accounting Standard und International Accounting Standard - vgl. dazu IASC (1996), 10 f.
Quelle: IASC (1996).
In Anlehnung an Hayn (1994), 714.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. S20, Abs. 101 ff.
Quelle: FASB (1994), Vol. I, Sect. S20, Abs. 148, Exhibit 148B.
Als einzelner Abnehmer gilt eine Abnehmergruppe, sofern sie einheitlich geführt werden kann.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. S20, Abs. 145.
Vgl. öHGB § 237, Nr. 9 und § 266, Nr. 3 bzw. dHGB § 285, Nr. 4 und § 314, Abs. I Nr. 3.
Die Bedeutung der Segmentberichterstattung für den Informationsgehalt von Jahresabschlüssen wurde beispielsweise in einer empirischen Untersuchung von Boatsman/Behn/Patz (1994) nachgewiesen. Sie kommen zum Ergebnis, daß einer Gewinnberichterstattung nach Regionen vor allem dann Informationsgehalt zukommt, wenn den Gewinnbeiträgen der einzelnen Lander unterschiedlicher Risikogehalt und/oder unterschiedliche Nachhaltigkeit beigemessen wird. Sie kommen auch zum Ergebnis, daß weitergehende Informationsvorschriften weniger eine genauere Abgrenzung der einzelnen Segmente zueinander, als vielmehr eine verstärkte Verknüpfung einer Berichterstattung nach Sparten und Regionen umfassen sollten.
Vgl. andHGB § 237, Abs. 9 und § 265, Abs. 3 bzw. dHGB § 286, Abs. 2 und § 314, Abs. 2.
Vgl. Meek/Gray (1992), 49 ff.
Außer im Falle, daß die IAS als nationaler Rechnungslegungsstandard Anwendung finden oder im Rahmen von Börsennotierungen verpflichtend vorgeschrieben sind.
Vgl. Mathews/Perera (1991), 110 ff.
Vgl. Haller (19906), 753.
Vgl. IASC (1996), 7 f.
Vgl. Mathews/Perera (1991), 110 ff.
Was aber gleichzeitig höhere Anpassungskosten für die Rechnungslegenden bedeutet.
Vgl. Gail/Greth/Schumann (1991). Vgl. dazu auch die Gruppierung einzelner Länder hinsichtlich des unterschiedlichen Einflusses der Steuergesetzgebung in Punkt 1.4.1.
Vgl. Moxter (1993), 61 ff., Havermann (1988), 614, Schildbach (1989), 135.
Vgl. Havermann (19946), 662, Otte (1990), 520, Ki ting (19936), 38, Raupach (1990), 515 ff.
(Im Anhang ist) das Ausmaß (anzugeben), in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, daß bei Vermö-gensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten nach § 273 gebildet wurde; ferner (ist) das Ausmaß erheblicher künftiger Belastungen (anzugeben), die sich aus einer solchen Bewertung ergeben“ (§ 285 Nr. 5 dHGB).
Vgl. Otte (1990), 520, Küting (1993b), 38.
Obwohl das „tax accounting“ und das „financial accounting” in den USA grundsätzlich voneinander getrennt sind, zeigen sich auch gegenseitige Beeinflussungen, da die steuerrechtlichen Regelungen zum Teil auf die GAAP Bezug nehmen. Eine direkte Beeinflussung der handelsrechtlichen Vorschriften durch steuerliche Vorschriften zeigt sich im Bereich der Vorratsbewertung bei der Lifo-Methode. Die Lifo-Methode ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie für die entsprechenden Vermögensgegenstände auch im „financial accounting“ angewandt wird. Eine indirekte Beeinflussung des financial accounting durch das tax accounting zeigt sich vor allem bei jenen kleinen und mittleren Unternehmen, die versuchen, die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften auch für das financial accounting soweit als möglich anzuwenden. Ziel dieser Unternehmen ist es, die durch zwei Rechnungslegungssysteme für das Unternehmen auftretenden Kosten zu vermeiden. Möglich ist ein einheitlicher Abschluß jedoch nur für jene Unternehmen, die a) nicht den Vorschriften der SEC oder einzelstaatlicher Wertpapieraufsichtsbehörden und Börsen unterliegen, oder b) nicht den Jahresabschluß von einem Wirtschaftsprüfer auf die GAAP-Konformität und seine fair presentation prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk versehen lassen müssen. Steuerrechtliche Rechnungslegungsmethoden können auch über die Wesentlichkeit (materiality) in den handelsrechtlichen Jahresabschluß übernommen werden, wenn Wirtschaftsprüfer steuerrechtliche Bilanzierungsmethoden für den handelsrechtlichen Abschluß akzeptieren, da deren Einfluß auf das Ergebnis bzw. den Informationswert des Jahresabschlusses als gering angesehen wird - vgl. Haller (1988), 5.
Vgl. FASB (1978), SFAC No. 1, Abs. 30.
Vgl. FASB (1980), SFAC No. 2, Abs. 91 ff.
FASB (1980), SFAC No. 2, Abs. 93–94.
Vgl. IASC (1995), Framework, Abs. 12.
Vgl. Havermann (1994a), 645 ff. und Goerdeler (1992), 244.
Vgl. Goerdeler (1982), 236 f., Havermann (1994b), 662.
Obwohl sich diese Polarisierung der Informationsinteressen in der Literatur häufig findet, ist die Frage offen, inwieweit die Informationsinteressen der Gläubiger und der Aktionäre tatsächlich voneinander abweichen können. Grundsätzlich werden beide Gruppen dasselbe Interesse an aussagefähigen Informationen haben. Dementsprechend warden die Informationsinteressen der Gläubiger durch eine „übervorsichtige“ Bildung und Auflösung stiller Reserven negativ tangiert. Die in der Diskussion rund um eine Abschwächung des Vorsichtsprinzips eigentlich im Mittelpunkt stehende Ausschüttungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses könnte - neben einer Verlagerung der Diskussion auf den Konzernabschluß - durch Ausschüttungssperren sichergestellt werden - vgl. dazu Punkt 1I.1.3.1.
Bay (1994), 353 f.
Vgl. Wagenhofer/De Pauli (1994), 198.
Vgl. Leffson (1987a), 64.
Vgl. Leffson (1987a), 93 ff.
Vgl. Moxter (1991), 67 f.
Vgl. Leffson (1987a), 100.
Vgl. Leffson (1987a), 102.
Vgl. Leffson (1987a), 102.
Vgl. Baetge/Kirsch (1995), 149 ff., Baetge (1996), 63 ff., Nowotny (1992), § 222, Rn. 16.
Vgl. Baetge/Kirsch (1995), 150.
Vgl. Leffson (1987a), 421.
Vgl. Baetge/Kirsch (1995), 150.
Vgl. Ballwieser (1987), 14. Baetge/Kirsch (1995), 151, bezeichnen die gegenseitige Abstützung und Ergänzung der GoB auch als „Eiffelturm-Prinzip“ und wollen damit zum Ausdruck bringen, daß es „kaum einen GoB, d.h. eine Verstrebung gibt, auf die man verzichten kann, ohne das ganze „Bauwerk” zum Einsturz zu bringen“.
Quelle: Baetge/Kirsch (1995), 152.
Vgl. Punkt 11.2.2.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 46.
Vgl. Punkt 113.3.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 26 ff. und Abs. 31 f.
Vgl. Haller(1991), 388.
Der Gläubigerschutz könnte aber auch bei einer periodengerechten Gewinnermittlung z.B. durch Ausschüttungssperren sichergestellt werden - vgl. Punkt 11.5.
Die Veröffentlichung von Quartalsabschlüssen ist in den IAS noch nicht vorgesehen, das „interim reporting“ ist aber ein Teil des Arbeitsprogramms des IASC.
Im allgemeinen wird der Generalklausel dann eine höhere Bedeutung zukommen, wenn gesetzliche Einzelregelungen fehlen. Beispielsweise kam der Generalklausel in Großbritannien durch die bis zur Transformation der EG-Richtlinien weitgehend fehlenden detaillierten, gesetzlichen Bilanzierungs-, Bewertungs-und Gliederungsvorschriften Bedeutung zu, indem diese der Generalnorm untergeordnet waren.
Vgl. Nowotny (1992), § 222, Rn. 2.
Vgl. Leffson (1979), 214.
Vgl. Baetge/Commandeur (1995), § 264, Rn. 33 ff. und Adler/Daring/Schmaltz (1987), § 264, Rn. 103 ff.
Vgl. Adler/Daring/Schmaltz (1987), § 264, Rn. 106.
Vgl. Baetge/Commandeur (1995), § 264, Rn. 36. Im Ergebnis auch Budde/Karig (1990), § 264, Rn. 29 f., die von der „Subsidiaritätsfunktion“ der Generalnorm im Verhältnis zu den gesetzlichen Wahlrechten sprechen, mit der Konsequenz, daß diese Wahlrechte von Unternehmen grundsätzlich nicht nach Maßgabe der Generalnorm auszuftllen sind. Nach Adler/Daring/Schmaltz (1987), § 264, Rn. 106 ff., wäre hingegen mit dem Verweis auf die Kompensationsfunktion des Anhangs (Abkoppelungsthese) die Generalnorm im Bereich gesetzlich eingeräumter Wahlrechte grundsätzlich nicht heranzuziehen.
Vgl. Adler/Daring/Schmaltz (1987), § 264, Rn. 106 ff.
Vgl. §§ 254, 280, Abs. 2 und 281, Abs. 1 dHGB.
Vgl. Baetge/Commandeur (1995), § 264, Rn. 36 und Leffson (1987a), 83 f.
Vgl. Baetge/Roß (1995), 32 ff. Trotzdem die beiden Rechnungslegungssysteme grundsätzlich voneinander getrennt sind, zeigen sich in den USA auch gegenseitige Beeinflussungen, da die steuerrechtlichen Regelungen zum Teil auf die GAAP Bezug nehmen - vgl. Haller (1991), 246 ff.
Vgl. Haller (1990b), 768.
Vgl. Leffson (1987a), 83 f., Baetge/Commandeur (1995), § 264, Rn. 35 und Adler/During/Schmaltz (1987), § 264, Rn. 109 f.
Vgl. FASB (1980a), SFAC No. 2, Abs. 91 ff.
Zu beachten bleibt, daß sich auch innerhalb der einzelnen Grundsätze, die zu einer fair presentation bzw. zu einem true and fair view fahren sollen, Abweichungen zwischen den einzelnen Standards ergeben können. So geht der Grundsatz der Stetigkeit nach US-GAAP (vgl. Punkt 11.2.2.) und teilweise nach IAS (vgl. Punkt 113.3.) von seiner Reichweite über den im österreichischen und deutschen GoB-System verankerten Rahmengrundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. ÖHGB § 201, Abs. 1 Nr. 1 und dHGB § 252, Abs. 1 Nr. 6) hinaus, da sich dieser nicht nur auf Bewertungs-, sondern auch auf Bilanzierungsmethoden bezieht (vgl. Csik/Dömer (1990), §§ 284–288, Rn. 113). Auch erstreckt sich das Stetigkeitsgebot nach ÖHGB und dHGB nur auf die Bilanz und die GuV, Anhang und Lagebericht werden nicht erwähnt. Das Stetigkeitsgebot gilt für den Anhang aber insofern, als bestimmte Angaben in Ausübung von Wahlrechten im Anhang statt in der Bilanz oder GuV gemacht werden. Änderungen in der Darstellung des Anhangs sind insoweit zulässig, als sich nicht Einschränkungen aus der allgemeinen Zielsetzung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses (vgl. dHGB § 243, Abs. 2 i. V. m. § 264, Abs. 1 Satz 1) ergeben. Für den Lagebericht gilt das Stetigkeitsgebot hingegen nicht (vgl. Weber (1990), § 265, Rn. 6 f.). Nach den US-GAAP und den IAS bestehen auch tendenziell weniger Möglichkeiten für eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes. So ist nach den US-GAAP und IAS eine Durchbrechnung i.d.R. nur dann möglich, wenn sich dadurch die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses erhöht. Die im dHGB vorgesehenen Ausnahmefälle (z.B. Methodenwechsel aufgrund steuerlicher Außenprüfungen) rechtfertigen nach den US-GAAP und IAS keine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes. Inhaltliche Unterschiede zwischen der „reliability“ in der Interpretation der US-GAAP (vgl. Punkt 11.2.2.) bzw. IAS (vgl. Punkt 11.3.3.) und der „Objektivität” im deutschsprachigen Raum werden am Beispiel der Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sichtbar. Nach § 197 Abs. 2 ÖHGB und § 248 Abs. 2 dHGB besteht aufgrund des Grundsatzes der Objektivität ein generelles Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Nach den US-GAAP besteht hingegen in jenen Fällen die Möglichkeit der Aktivierung, in denen die Kriterien der Nachweisbarkeit (identifiability), einzelne Übertragbarkeit (separability and exchangeability) sowie die abschätzbare Nutzungsdauer (reasonable estimation of the useful life) erfüllt sind. Mittels dieser Kriterien soll erreicht werden, daß nur „weitgehend objektivierte“ selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bilanziert werden. Nach Baetge/Roß (1995, 36) machen das gewährte Wahlrecht und die erheblichen Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung aber deutlich, daß nach US-GAAP, zumindest für die Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - der Objektivität nicht der gleiche hohe Stellenwert wie etwa in Österreich oder Deutschland zukommt. Sieht man von Regelungen zum Geschäfts-oder Firmenwert sowie zu den Forschungs-und Entwicklungskosten ab, so werden „intangible assets” noch in keinem IAS behandelt. Damit gelten für die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände dieselben Kriterien wie für alle assets. Demnach sind weder die Gegenständlichkeit (physical form) noch ein entgeltlicher Erwerb ein Kriterium für die Möglichkeit der Aktivierung. Sind die Voraussetzungen für eine Aktivierung erfüllt, so besteht vielmehr eine Aktivierungspflicht für immaterielle Vermögensgegenstände.
Quelle: Higson/Blake (1993), 112.
Vgl. Adler/During/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 63; Budde/Geißler (1995), § 252, Rn. 29; Selchert (1995), § 252, Rn. 65. Vgl. zum Realisationsprinzip die nachfolgenden Ausführungen.
FASB (1980), SFAC No. 2, Abs. 92.
IASC (1996), Framework, Abs. 37.
Im Gegensatz zum ÖHGB und dHGB wird das Realisationsprinzip nicht aus dem Vorsichtsprinzip, sondern aus dem „accrual principle“ abgeleitet.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 77 f.
Zu nennen sind auch die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Art. 20 Abs. 1 4. EG-RL).
Vgl. Budde/Geißler (1995), § 252, Rn. 32 und Punkt 11.1.2.
Unterschiede zeigen sich auch in den Regelungen für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für das Art. 9 C I Nr. 2 b 4. EG-RL ein Mitgliedstaatenwahlrecht vorsieht, d.h. eine Aktivierung wird nicht zwingend vorgeschrieben, Dieses Wahlrecht wurde in das ÖHGB und dHGB nicht übernommen (§ 197 Abs. 2 0HGB bzw. § 248 Abs. 2 dHGB), welche damit - im Gegensatz zu den US-GAAP und IAS - keine Aktivierung selbsterstellter immaterieller Werte vorsehen.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. C59, Abs. 104.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. C59, Abs. 105
Als Rückgriffs-bzw. Erstattungsansprüche kommen Ansprüche an denjenigen, gegenüber dem die Verpflichtung besteht, oder Ansprüche an Dritte in Betracht - vgl. IAS 10, Par 13.
IAS 10, Abs. 11. Eine lihnliche Bestimmung findet sich für die US-GAAP in FASB (1994), Sect. C59, Abs. 109.
Beispielsweise bei der Bemessung von Abschreibungen, der Bewertung von Vorratsvermögen und Forderungen sowie der Bildung von Rückstellungen. Diese Risiken müssen bestimmte Vermögensgegenstände betreffen oder Rückstellungen i.S.d. dHGB § 249 zur Folge haben. Nicht darunter fällt hingegen das allgemeine Unternehmerrisiko. Vgl. auch ÖHGB § 198, Abs. B.
Adler/Düring/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 75. Ähnlich Budde/Geißler (1995), § 252, Rn. 33.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz(1987), § 252, Rn. 70.
Ein weiterer Unterschied resultiert daraus, daß nach US-GAAP und IAS nur Verpflichtungen gegenüber Dritten rückstellungsfähig und -pflichtig sind, während nach ÖHGB und dHGB auch Aufwandsrückstellungen, einschließlich der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, gebildet werden können - vgl. Nowotny (1992), § 198, Rn. 155 ff. und dHGB § 249, Abs. 1 Satz 3.
FASB (1980), SFAC No. 2, Abs. 96.
IASC (1996), Abs. 37.
Vgl. Adler/Dtiring/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 71; Baetge/Kirsch (1995), Rn. 339 ff.; Budde/Geißler (1995), § 252, Rn. 32.
Harris (1993), 4.
Nach dem matching principle (expense principle) sind alle durch die Leistungserstellung eines Unternehmens bedingten Ausgaben der Periode zuzurechnen, in der die Leistungs-und Produktionseinheiten, die den Aufwand verursacht haben, verkauft werden, d.h. die sachlich zugeordneten Ertrage realisiert werden. Das matching principle hängt damit unmittelbar mit dem Zeitpunkt der Erfolgsrealisation bzw. dem realization principle zusammen und entspricht dem Prinzip der sachlichen Abgrenzung nach ÖHGB und dHGB. Das matching principle geht aber weiter als das Prinzip der sachlichen Abgrenzung, da es auch das Prinzip der zeitlichen Abgrenzung umfaßt. Besteht keine sachliche Zuordnung, so sind streng zeitraumbezogen anfallende Aufwendungen (z.B. Beiträge fur Versicherungen) zeitproportional als Aufwand zu erfassen. Vermögensminderungen, die weder der betrieblichen Leistungserstellung zuzuordnen, noch streng zeitraumbezogen sind, werden nach US-GAAP analog zur Handhabung im ÖHGB und dHGB in der Periode erfolgswirksam verrechnet, in der sie anfallen - vgl. dazu Haller (1990b), 770, IASC (1996), Framework, Abs. 94 ff. und IAS I, Abs. 4c.
Vgl. FASB (1985), SFAC No. 6, Abs. 134 und 139.
Vgl. IASC (1996), Framework, Abs. 22.
Vgl. dazu die vorangegangenen Ausführungen zum Vorsichtsprinzip.
Bei Vollzug der Leistung erfolgte Zahlung bzw. Begründung einer Forderung - vgl. FASB (1985), SFAC No. 6, Abs. 79 und FASB (1984), SFAC No. 5, Abs. 49 ff. sowie IASC (1996), Framework, Abs. 92. Nach ÖHGB und dHGB sind Erträge dann als realisiert anzusehen, wenn die Leistung erbracht wurde, den Verfügungsbereich des Unternehmens verlassen hat und die Abrechnungsfähigkeit gegeben ist - vgl. Selchert (1996), § 252, Abs. 83. und Gassner-Lahodny/Karner (1992), § 201, Abs. 43.
Vgl. Leffson (1987a), 467.
Vgl. FASB (1994), Vol. II, Sect. Co4.
Die IAS trennen zwischen drei Vertragstypen: a) Festpreisverträge (fixed price contracts), bei denen ein fester Preis oder ein bestimmter Preis pro Leistungseinheit vereinbart wird und u.U. an eine Preisgleitklausel gekoppelt ist; b) Cost-plus contracts, die auf Basis der vertraglich abrechenbaren Kosten zuzüglich einer (als prozentualer Anteil oder als fester Betrag) vereinbarten Marge abgerechnet werden; c) Mischformen. Damit eine Vereinnahmung der Ergebnisse entsprechend dem Grad der Fertigstellung möglich ist, sehen die IAS je nach Vertragstyp unterschiedliche Voraussetzungen vor. Bei Festpreisverträgen müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Gesamterlös muß zuverlässig geschätzt werden können; 2. Es muß wahrscheinlich sein, daß der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem Unternehmen zufließt; 3. Sowohl die bis zur endgültigen Fertigstellung des Auftrags noch anfallenden Kosten als auch der Grad der Fertigstellung müssen am Bilanzstichtag zuverlässig bestimmt werden können; 4. Die dem Auftrag zurechenbaren Kosten müssen eindeutig zurechenbar und zuverlässig bestimmt werden können, damit die bisher verursachten Kosten (Ist-Kosten) mit den geschätzten Beträgen verglichen werden können. Bei cost-plus-Verträgen müssen die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es muß wahrscheinlich sein, daß der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem Unternehmen zufließt; 2. Die dem Auftrag zurechenbaren Kasten müssen, unabhängig davon, ob sie abrechenbar sind, eindeutig zurechenbar und zuverlässig bestimmbar sein. Bei Mischformen muß das bilanzierende Unternehmen alle Voraussetzungen der Festpreisverträge und der cost-plus-Verträge prüfen - vgl. IAS 11, Abs. 3 ff.
Im Gegensatz zur completed-contract-method, bei der in den Jahren der Fertigung nicht nur kein Gewinn, sondern wegen nicht aktivierbaren Teilen der Selbstkosten eventuell sogar ein Verlust auftreten kann, kommt es im Jahr der Fertigstellung zu einer Realisierung von in mehreren Jahren erwirtschafteten Gewinnen. Im Gegensatz dazu wird nach der percentage-of-completion-method der Gewinn über alle Jahre vereinnahmt. Ziel der percentage-of- completion-method ist es, die Umsätze und die entsprechenden Aufwendungen aus langfristigen Fertigungsauf- trägen entsprechend dem matching principle jenen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen die Fertigung erfolgt ist.
Vgl. dazu die dafür von Adler/Dtlring/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 83 ff., als notwendig genannten Voraussetzungen sowie Selchen (1995), § 252, Rn. 89, der bei der Teilgewinnrealisierung von einem „generell anerkannten GoB bei der Bilanzierung von langfristiger auftragsgebundener Fertigung bzw. Leistungserstellung“ spricht.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. 180.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. 180, Abs. 104 f.
Vgl. FASB (1994), Vol. 1, Sect. 180, Abs. 109 ff.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. 180, Abs. 110.
Wertpapiere, die als available-for-sale oder held-to-maturity ausgewiesen werden, sind bei dauernden Wertminderungen auf den niedrigeren Marktwert abzuschreiben. Erhöht sich der Marktwert in einer der nachfolgenden Perioden, so sind die Zuschreibungen für die available-for-sale-Wertpapiere erfolgsneutral vorzunehmen. Hingegen ist für held-to-maturity-Wertpapiere keine Zuschreibung in zukünftigen Perioden vorgesehen - vgl. FASB (1994)
vgl. zum Informationsgehalt der Währungsumrechnung für den Kapitalmarkt Soo/Soo (1994).
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1987), § 253, Rn. 94.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1987), § 253, Rn. 86.
Vgl. Adler/DUring/Schmaltz (1987), § 253, Rn. 85 ff.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. F60, Abs. 122.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. F60, Abs. 127b.
Adler/Düring/Schmaltz (1987), § 252, Rn. 76.
Vgl. Ballwieser (1993), 118.
Vgl. Meek/Colvell/Peavey (1991). Dazu zählt auch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in verschiedenen Sprachen, wie sie bereits von zahlreichen börsennotierten Unternehmen praktiziert wird, oder die Umrechnung von in lokaler Währung aufgestellten Abschlüssen in eine andere Währung, z.B. in US-$. Bei starken Wechselkursschwankungen kann letzteres aber zu Fehlinterpretationen fuhren - vgl. Busse von Colbe (1993a), 328.
Meek/Colwell/Peavey (1991), 27–28.
Berücksichtigt ist in Abbildung 11.5.-b, daß für deutsche Unternehmen mit Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes die Übernahme der IAS in den nationalen Konzernabschluß - quasi als befreiender Konzernabschluß - in bestimmten Fällen künftig möglich sein wird - vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen.
Vgl. dazu Niehus (1991a), der die duale Konzernrechnungslegung am Beispiel der gesetzlichen Anforderungen von Frankreich, bei gleichzeitiger Entsprechung der US-GAAP-Anforderungen aufzeigt. Die zugrundeliegende Problematik ist in Österreich und Deutschland durch den Begriff der „Einheitsbilanz“ bekannt, die sowohl den Anforderungen des HGB als auch den Anforderungen des Bilanzsteuerrechts entsprechen soll.
Vgl. öHGB § 251, Abs. 1 bzw. dHGB § 298, Abs. 1.
Bayer(1995b), 1.
Vgl. Schering (1995), 38 ff.
Vgl. Bayer (1995a), 48 ff.
Vgl. Niehus (1991), 1.
Vgl. dHGB § 264, Abs. 1
Vgl. Niehus (1991), 2.
Quelle: AB Astra (1987), 31.
Vgl. Schildbach (1994), 718 f.
In diese Richtung deuten die Ergebnisse von empirischen Untersuchungen zu unterschiedlichen Ansatz-und Bewertungsvorschriften aus der Sicht des Kapitalmarkts - vgl. Beaver (1989), 112 ff. Für die Frage der Bewertungsrelevanz einzelner Überleitungsgrößen sei auf Punkt 111.2.2.2. verwiesen.
Quelle: BBC (1995), 13.
Vgl. Liener (1992), 278 f.
Vgl. zu den folgenden Ausführungen Kontaktausschuß (1996).
Vgl. Kontaktausschuß (1996), 11 f.
Vgl. Kontaktausschuß (1996), 17 ff.
Gemäß IAS 23 Abs. 11 sind Kreditkosten zu aktivieren, wenn sie sich auf den „Erwerb, den Bau oder die Herstellung“ eines Vermögensgegenstandes beziehen, für den/die eine längere Zeitspanne bis zur endgültigen Nutzung oder bis zum endgültigen Verkauf erforderlich ist. Nach Art. 35 Abs. 4 der 4. EG-RL können Kreditkosten nur aktiviert werden, wenn sie die „Herstellung” eines Vermögensgegenstandes betreffen und sofern sie sich auf den Zeitraum der Herstellung beziehen.
Es ist jedoch zu erwarten, daß sich die Bestimmungen zur Behandlung der Entwicklungskosten nach der Umsetzung des Arbeitsprogramms des IASC an den Vorschriften der US-GAAP, die nur eine erfolgswirksame Behandlung vorsehen, orientieren werden.
Vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen zum Entwurf für das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz in Deutschland.
Vgl. Bundesministerium der Justiz (1996).
Bundesministerium der Justiz (1996), 25.
Hierfür soll an § 292 dHGB ein § 292a (Befreiung von der Aufstellungspflicht) angefügt werden, der deutsche Mutterunternehmen - analog zu § 292 dHGB - von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts gem. § 290 dHGB befreit.
Bundesministerium der Justiz (1996), 13.
Vgl. Punkt 11.1.3.2. und die obigen Ausführungen.
Dies kann durch Ausgabe von Aktien oder von Zertifikaten, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genuß-scheinen, Optionsscheinen oder anderen Wertpapieren, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind bzw. Derivaten an einer Börse mit amtlicher oder nichtamtlicher Notierung, im Freiverkehr, oder in einem anderen organisierten Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, erfolgen.
Bzw. gegebenenfalls im Einklang mit den für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in dHGB § 291 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Richtlinien.
Vgl. Bundesministerium der Justiz (1996), 5.
Bundesministerium der Justiz (1996), 20.
Vgl. Küting/Hayn (1995a), 1642 ff.521 Mit Ausnahme von IAS 30 „Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions“.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. 173.
Vgl. FASB (1994), Vol. I, Sect. E09.
Standards zu diesen Bereichen sollen im Rahmen des Arbeitsprogramms bis spätestens Juni 1999 erarbeitet werden.
Vgl. Harris (1995), 60 ff.
Vgl. FASB (1994), Vol. 1, Sect. 113.
Vgl. IAS 8, Abs. 21. Außer im Falle, daß die Gründe, die zu einer Auflassung der Geschäftsbereiche geführt haben, eindeutig nicht den „ordinary activities“ der Unternehmung zuzuordnen sind — vgl. IAS 8, Abs. 21.
Vgl. FASB (1994), Vol. 1, Sect. 113, Abs. 105.
Vgl. Kleekämper (1995b), 112.
Vgl. Küting/Hayn (1995a), 1646 f.
IAS 32 regelt nur die Offenlegung und den Ausweis von Finanzinstrumenten.
Vgl. Harris (1995), 21.
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Auer, K.V. (1997). Rechnungslegung nach EG-Richtlinien, US-GAAP und IAS als Mögliche Grundlagen Einer International Harmonisierten Rechnungslegung. In: International harmonisierte Rechnungslegungsstandards aus Sicht der Aktionäre. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 218. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94607-2_2
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