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Part of the book series: Bank- und Finanzwirtschaft ((BAFI))

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Zusammenfassung

Will ein Unternehmen1 langfristig im Wettbewerb bestehen, so kann es sich den Forderungen nach der Umweltverträglichkeit von Produktionsverfahren und Produkten, einem umweltschonenden Ressourceneinsatz etc., die die verschiedenen Anspruchsgruppen wie Mitarbeiter, Konsumenten, Unternehmen nachgelagerter Wirtschaftsstufen, aber auch der Staat hinsichtlich der Einhaltung der umweltrechtlichen Rahmenbedingungen an ein Unternehmen stellen, nicht entziehen. Ursprung dieser Entwicklungen war und ist das gestiegene Umweltbewußtsein in allen Teilen der Gesellschaft.2 Galt der betriebliche Umweltschutz früher häufig lediglich als ein „Lippenbekenntnis”3, so vollzog sich bereits bei zahlreichen Unternehmen ein Wandel von einem rein nachsorgenden Umweltschutz zu einem — primär auf den Produktions- und Produktbereich bezogenen — vorsorgenden Umweltschutz. Dies wird zunehmend mittels freiwillig erstellter Umweltinformationsinstrumente, wie Ökobilanzen, Umweltverträglichkeitsprüfungsberichten etc. dokumentiert. Integrierte Umweltmanagementsysteme (UMS), bei denen der Umweltschutz nicht nur als eine „Querschnittsaufgabe”4 gesehen wird, der alle unternehmensinternen Bereiche umfaßt, sondern bei denen auch Veränderungen im Unternehmensumfeld einbezogen werden, finden erst allmählich Verbreitung.5 Diese integrative Sichtweise verdeutlicht einerseits die Notwendigkeit der Betrachtung der unternehmensinternen Ursache-Wirkungsbeziehungen und den Auswirkungen des betrieblichen Produktionsprozesses auf die ökologische Umweltsphäre eines Unternehmens.

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Literatur

  1. Im Sinne der Systemtheorie ist ein Unternehmen ein „... offenes, komplexes, dynamisches,... sozio-technisches System...“ (Trott zu Solz, C. (Information, 1992), S. 20), welches mit seinem Umsystem in Wechselwirkung steht (zur Systemtheorie vgl. stellvertretend für viele: Schiemenz, B. (Systemtheorie, 1993), Sp. 4127 ff.). In einer sehr weiten betriebswirtschaftlichen Definition wird unter Umwelt „die Summe aller nicht zum Unternehmen gehörenden Elemente des Umsystems” (Bartels, P. (Umweltrisiken, 1992), S. 4 in Anlehnung an Kubicek, H., Thom, N. (Umsystem, 1976), Sp. 3987) verstanden. Vgl. hierzu auch Picot, A. (Umwelt, 1977), S. 15 sowie Schreyögg, G. (Umfeld, 1993), Sp. 4231, der vom Umfeld der Unternehmung bzw. von Umweltsphären spricht. Diese Begriffe werden im folgenden synonym verwendet. Unterschieden werden die technische, ökonomische, sozio-kulturelle, rechtlich-politische und ökologische Umweltsphäre. Die einzelnen Sphären stehen untereinander in enger Beziehung (vgl. Götzelmann, F. (Kooperationen, 1992), S. 2 ff.; Bösel, H.-D. (Organisation, 1991), S. 561; Schreyögg, G. (Umfeld, 1993), Sp. 4237). Betrachtungsgegenstand der Arbeit ist grundlegend, aber nicht abschließend, die ökologische Umweltsphäre eines Unternehmens. Eine ausschließliche Betrachtung dieser Sphäre, wie z. B. bei Bartels, P. (Umweltrisiken, 1992), S. 4, greift aufgrund der Interdependenzen insbesondere zur ökonomischen bzw. marktlichen sowie rechtlichen Sphäre jedoch zu kurz, wie die folgenden Ausführungen noch verdeutlichen werden.

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  2. Vgl. Buschgen, H. E. (Ökologie, 1992), S. 132; Ruff, F. M. (Risikobewußtsein, 1990), S. 15 ff., Horst, P. M. (Umweltschutz, 1990 ), S. 21; Meadows, D. et al. (Grenzen, 1992), S. 230 ff. Das Bewußtsein hinsichtlich der Umweltrisiken der wirtschaftlichen Gütertransformation konkretisierte sich Anfang der 70er Jahre. Es war Anlaß für die Einberufung von Sachverständigenkommissionen, Gründung politischer Institutionen und Forschungseinrichtungen sowie die Geburtsstunde der Umweltgesetzgebung im heutigen Verständnis. Exemplarisch sei verwiesen auf die Studie des Club of Rome (1972) über die Grenzen des Wachstums (Meadows, D. et al. (Grenzen, 1972), S. 18 ff.), die u. a. die Interdependenzen zwischen Ökologie und Ökonomie aufzeigte.

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  3. Hallay, H., Pfriem, R. (Controlling, 1992), S. 21; ähnlich auch Steger, U. (Unternehmen, 1990), S. 49 und Strunz, H. (Umweltmanagement, 1993 ), S. 62 ff.

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  4. Vgl. stellvertretend für viele: Umweltbundesamt, (Umweltmanagement, 1995), S. 623; Hopfen-beck, W., Jasch, Ch., Jasch, W. (Audit, 1995), S. 116 ff.; Antes, R. (Management, 1991), S. 27 ff. Auf UMS bzw. Umweltaudits wird in Kap. 2.3.2.2 eingegangen.

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  5. Vgl. Kurz, R. (Erfolg, 1994), S. 25 ff.; Adelt, P., Müller, H., Zitzmann, A. (Umweltbewußtsein, 1991), S. 176 f.; Umweltbundesamt, (Umweltmanagement, 1995), S. 10 ff.; Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996 ), S. 146 ff.

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  6. Vgl. Fuchs-Sonnabend, B. (Kreditvergabe, 1995), S. 28; Clausen, J., Fichter, K. (Umweltbericht, 1996 ), S. 12 ff.

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  7. Die möglichen materiellen Auswirkungen von Umweltrisiken auf die... Vermögens-, Finanz-und Ertragslage eines Unternehmens sind mittlerweile unumstritten” ( Pollanz, M. ( Due Diligence, 1997 ), S. 1355 ).

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  8. Vgl. zu den dafür ursächlichen Umweltkatastrophen wie Harrisburg, Tschemobyl, Sandoz, Ciba-Geigy etc. und zahlreiche kleinerer Störfälle bei Unternehmen stellvertretend für viele: Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), S. 128; zur Umweltsituation allgemein: Igelhorst, F. (Ökologie, 1995), S. 5 ff.; Simonis, U. E. (Umweltprobleme, 1992), S. 296 ff.

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  9. Dies resultierte primär aus der durch ökologische Schäden gewonnenen Erkenntnis der Notwendigkeit des Denkens in Regelkreisen. Das damit einhergehende ganzheitliche Verständnis von Mensch und Umwelt bedeutet somit eine Abkehr vom,,... monokausalen Denken Newton-scher Prägung...“ ( Junker, K. ( Umweltschutz, 1990 ), S. 16 ).

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  10. Adams, H. W. (Dynamisches Management, 1992 ), S. 144.

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  11. Vgl. stellvertretend für viele Fink, B. (Risiko, 1996 ), S. 153.

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  12. Im Rahmen dieser Arbeit wird der systemtheoretische Bankbegriff nach Eilenberger, G. (Bank, 1996 ), S. 13 vertreten, nach dem Bankbetriebe „... zielgerichtete, offene sozio-technische Systeme darstellen, die mit ihrer Umwelt durch ein Netz von Transaktionsbeziehungen bzw. Interaktionen verbunden sind.“ Vgl. auch ders. (Bank, 1974), S. 46. Aufgrund der nicht überschneidungsfreien institutionellen Erscheinungsformen von Bankbetrieben (vgl. bereits Büschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993), S. 9 ff.) stehen i. R. d. Arbeit Kreditinstitute i. S. d. § 1 I KWG im Vordergrund, jedoch wird der Bankbegriff synonym verwendet.

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  13. Büschgen, H. E. (Ökologie, 1992), S. 132, spricht allgemein von der Notwendigkeit der Betrachtung der „Ökologie als geschäftspolitische Herausforderung an Banken“. Auf geschäftspolitischer Ebene und somit auf Ebene des gesamtbankbezogenen strategischen Managements erfolgt die Festlegung der Unternehmensziele, der angestrebten Zielerreichungsgrade sowie der notwendigen funktionalbereichsbezogenen Strategien (vgl. zum Management aus Sicht der Gesamtbank: Büschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993), S. 443 ff.). Zur Einbeziehung des Umweltschutzes als gleichberechtigtes Strategieziel bzw. allgemein zur Zielbeziehung zwischen ökologischen und ökonomischen Unternehmenszielen: Köllhofer, D., Schenk, H. (Umweltschutzmanagement, 1992), S. 97; Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 67 ff.; Seidel, E. (Risikocontrolling, 1994), S. 923 ff.; Corsten, H. (Ökologiemanagement, 1997), S. 233. Zur Abgrenzung des internen und externen Leistungsbereichs vgl. Büschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993 ), S. 315 ff. Der interne Leistungsbereich, zu dem Buschgen auch Betriebsmittel und Werkstoffe zählt, dient dem qualitativen, quantitativen, zeitlichen und räumlichen Faktoreinsatz und dem Faktorkombinationsprozeß, und er orientiert sich am absatzmarktbezogenen externen Leistungsbereich (vgl. ebd., S. 316 ).

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  14. Vgl. Fenchel, M. (Credit Risks, 1997), S. XVI ff.; Eipper, C. (Umweltmanagement, 1996 ), S. 565 ff. Seit 1994 haben sich zahlreiche Kreditinstitute auch dem „Verein für Umweltmanagement in Banken, Sparkassen und Versicherungen“ (VfU) angeschlossen. Bei vereinzelten Kreditinstituten, wie der Ökobank e. G., wurde die Förderung des Umweltschutzes i. R. d. verfolgten ethischen Grundsätze sogar als eine der Hauptzielsetzungen fixiert (vgl. hierzu und zu weiteren Beispielen: Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 32 ff.; Igelhorst, F. (Ökologie, 1995), S. 133 ff.). Aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung im Bankenwettbewerb (ebd., S. 135) wird jedoch im folgenden auf diese Institute nicht näher eingegangen.

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  15. Zur geringeren Problematik bei Kreditinstituten vgl. Büschgen, H. E. (Ökologie, 1992), S. 134; zu Maßnahmen in Kreditinstituten: Horst, P. M. (Umweltschutz, 1990), S. 21; Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 102 ff.; Ketzel, E. ( Umwelt, 1996 ), S. 9.

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  16. Zu UMS bei Kreditinstituten vgl. Fischer, G. (Landesgirokasse, 1995), S. 54 ff.; Lux, I. (Audit, 1996), S. 153 ff.; Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 49 ff.; Kempkes, H. P. (Genossenschaftsbanken, 1995), S. 3; Köllhofer, D., Schenk, H. (Umweltschutzmanagement, 1992), S. 96 ff. Zur Erstellung von Ökobilanzen vgl. Urban, G. (Umweltmanagement, 1995), S. 22; dies., (Okocontrolling, 1996), S. 115 ff.; Schäfer, J. (Ökobericht, 1996 ), S. 32 ff.

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  17. Vgl. hierzu und zum folgenden bereits Guth, T. (Aspekte, 1989), S. 7 f.; Rosen, M., Schmidt, M. (Sparkassen, 1996), S. 265 ff.; Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 92 ff.; Ingelhorst, F. (Ökologie, 1995), S. 261 ff.; Kalefeld, K. (Finanzierung, 1995), S. 42 f.; Juncker, K. (Umweltschutz, 1990), S. 18 ff.; Rasche, H., Strothmann, C. (Audit, 1995 ), S. 83 ff. Auf ökologische Anlageprodukte wird im folgenden nicht eingegangen.

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  18. Vgl. Juncker, K. (Umweltschutz, 1990 ), S. 17.

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  19. Zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Umweltaspekten insbesondere im Kreditgeschäft vgl. stellvertretend für viele: Seidel, E. (Bank, 1992), S. 17 f.; Hansen, S., Zaugg, B. (Schweiz, 1994), S. 73 f.; Igelhorst, F. (Ökologie, 1995), S. 84 ff.; Buschgen, H. E. (Ökologie, 1992), S. 136 ff.; Eipper, C. (Umweltmanagement, 1996), S. 566 ff.; Schmitz, C. W. (Subventionsrisiken, 1995), S. 16 ff.; Guth, T. (Aspekte, 1989), S. 13 ff.; Neuber, F. (Bank, 1992), S. 72 ff.; Haiss, P. R. (Kredit, 1993), S. 440 ff.; Harwalik, P., Böhmert, S. (Umweltkredit, 1996), S. 234 ff.; Juncker, K. (Umweltschutz, 1990), S. 19 f.; Gerhard, St. (Umwelt, 1995), S. 33 ff.; Geiger, H. (Kommune, 1992), S. 119 ff.; Corsten, H. (Ökologiemanagement, 1997), S. 233 ff.; vgl. m. w. N. explizit Kap. 4.

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  20. Insbesondere Keidel, T. (Risiken, 1997 ), S. 121, weist auf folgendes hin: „Mit der fortlaufenden Änderung der Gesetze (, d. h. der Umweltgesetze, Anm. d. Verf.) nähern sich die Kreditgeber immer mehr einer Haftung für Umweltschäden, die ihre Kreditnehmer verursacht haben.“

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  21. Hintergrund der Diskussion waren die sich aus dem Anteilsbesitz bzw. aus der Kapitalgeberposition ergebenden Einflußmöglichkeiten auf die Geschäftspolitik der Firmenkunden (vgl. diesbezüglich bereits Guth, T. (Aspekte, 1989), S. 6; Schierenbeck, H., Seidel, E. (Ökologie, 1992), S. 6; Igelhorst, F. (Ökologie, 1995 ), S. 85 ).

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  22. So bereits auch ohne Bezug auf die UNEP-Erklärung: Buschgen, H. E. (Ökologie, 1992), S. 135; Seidel, E. (Bank, 1992), S. 16; Schierenbeck, H., Seidel, E. (Ökologie, 1992), S. 21 f.

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  23. Zu Praxisbeispielen im Altlastenbereich vgl. z. B. Schmidt, F. P. (Altlast, 1995), S. 45; Bigalke, K. E. (Kreditgeber, 1994), S. 166; Fuchs-Sonnabend, B. (Kreditvergabe, 1995), S. 28; Schikorra, U. (Umweltmanagement, 1995), S. 186 ff.; Großmann, J., Grunewald, V., Weyers, G. (Altlasten, 1997), S. 23 ff.; Overlack-Kosel, D. (Kredit, 1995 ), S. 8 f.

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  24. Zur Diskussion um eine Kreditgeberhaftung vgl. Overlack-Kosel, D. (Kreditrisiken, 1995), S. 62 f. und S. 194 ff.; Hansen, S., Zaugg, B. (Schweiz, 1994), S. 73 f.; Pudill, R. (Kreditgeberhaftung, 1995), S. 258 ff.; Moser, H. (Firmenkunden, 1996), S. 131 f. Zum US-amerikanischen Ursprung dieser Diskussion vgl. Karlson, G. V. (Environmental, 1990), S. 42 ff.; Keidel, T. (Risiken, 1997 ), S. 19 ff.

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  25. So führen auch Gerberich, C., Kastner, A. (Bonitätsanalyse, 1998 ), S. 360 aus: „Vor dem Hintergrund der sich permanent verschärfenden nationalen und internationalen Gesetzgebung sowie eines ständig wachsenden Umweltbewußtseins in der Öffentlichkeit kommt der Analyse und Bewertung von untemehmens-und marktbezogenen Umweltrisiken eine immer größer werdende Bedeutung zu.“ Ahnlich bereits Guth, T. (Aspekte, 1989), S. 6 ff.

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  26. Vgl. stellvertretend fir viele: Buschgen, H. E., (Ökologie, 1992), S. 132 ff.; Juncker, K., (Umweltschutz, 1990), S. 19; Manski, E. (Bonitâtsprüfung, 1993), S. 8261; Moser, H. (Firmenkunden, 1996), S. 130; Koril, T., Frank, W., Heine, W., (Rating, 1995), S. 24; Haiss, P. R. (Kredit, 1993), S. 440, fordert die Berücksichtigung von Umweltrisiken in der Kreditwürdigkeitsprüfung, aber auch in der Unternehmensbewertung. Zur fehlenden systematischen Berücksichtigung von Umweltrisiken vgl. bereits Clausbruch, J. v. (Umweltmanagement, 1993), S. 7; zur diesbezüglichen Forderung stellvertretend für viele: Fuchs-Sonnabend, B. (Kreditvergabe, 1995), S. 29 ff.; Clausen, J., Fichter, K. (Umweltbericht, 1996), S. 28; Keidel, T. ( Risiken, 1997 ), S. 2.

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  27. Eingang in die Wissenschaft fand der Begriff der Umwelt durch den Biologen Jakob von Uexküll (vgl. Uexküll, J. v. (Umwelt, 1921), S. 4 f. sowie S. 218 f.). Zu den verschiedenen Begriffsinhalten in Abhängigkeit der Wissenschaftsdiziplin vgl. o. V. (Chemie, 1992), S. 4813 f.; Schon, A. (Psychologie, 1993 ), S. 690 ff. Zur betriebswirtschaftlichen Sichtweise vgl. S. 1, Fn. 1.

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  28. Häufig wird synonym der Begriff der natürlichen Umwelt (vgl. hierzu und zur Abgrenzung des soziologischen Umweltbegriffs: Hartkopf, G., Bohne, E. (Umweltpolitik, 1983), S. 5 f.) bzw. der Begriff der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen (Bartels, P. (Umweltrisiken, 1992), S. 4 f.) verwendet.

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  29. Diese Definition kann abgeleitet werden aus der Ökologie als Lehre des Naturhaushalts. Zu den Organismen - synonym Lebewesen - zählen Mikroorganismen, Pflanzen, Tiere und der Mensch (vgl. Bick, H. (Ökologie, 1994), Sp. 1508). Zu einer ähnlichen Definition vgl. o. V. (Ökologie & Umwelt, 1994), S. 581. Zu Umweltfaktoren ausführlich: Kuttler, W. (Ökologie, 1995), S. 15; Streit, B. (Ökotoxikologie, 1991), S. 98; Schlee, D. ( Biochemie, 1992 ), S. 18.

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  30. Vgl. hierzu und zum folgenden: Wicke, L. (Umweltökonomie, 1993), S. 5 f.; Tischler, K. (Umweltökonomie, 1994), S. 2 formuliert zutreffend: „Der (erweiterte, Erg. d. Verf.) biologische/ ökologische Umweltbegriff erfaßt in der Regel auch die Problematik der Umweltzerstörungen, so wie sie sich auf den Menschen und die Veränderungen in der Natur auswirken.“

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  31. Vgl. Albrecht, P. (Risiko, 1994), S. 6; Mag, W. (Risiko, 1981), S. 480 sowie m. w. N. Bartels, P. (Umweltrisiken, 1992), S. 5. Es kann festgehalten werden, daß dieser Risikobegriff einerseits die hier im Vordergrund stehenden nicht monetären Schäden umfaßt, sich jedoch auch auf daraus resultierende monetäre Schäden bezieht, die bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung im Vordergrund stehen. Wird auf letzteres noch eingegangen, so ist ersichtlich, daß bei einer ökologischen Betrachtung eine rein monetäre Definition von Risiko als Verlustgefahr, wie sie z. B. Keidel, T. (Umweltrisiken, 1993 ), S. 26 vorschlägt, zu kurz greift.

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  32. Vgl. Holzheu, T. (Haftung, 1994), S. 21 sowie Bartels, P. (Umweltrisiken, 1992), S. 5. Polle, J. ( Umweltrisiken, 1991 ), S. 10.

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  33. Vgl. Nickel, G. F. (Umweltschaden, 1987 ), S. 5 und seine Ausführungen zur Umwelt als Produktionsfaktor. Er bezeichnet diese als „Vorstufen von Umweltschäden“. Als notwendig-sinnvolle Nutzung und Veränderung der Naturressourcen kann deren ökonomisch notwendiger und ökologisch verträglicher Einsatz bezeichnet werden.

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  34. Polle, J. (Umweltrisiken, 1991 ), S. 10. Bechmann versteht unter Umweltbelastung bzw. „ökologische(r) Belastung... alle die Umwelteinflüsse und -faktoren, die auf menschliche Organismen, erhaltenswerte Tiere und Pflanzen, Ökosysteme, Umweltmedien oder Sachgßter funktionsbeeinträchtigend einwirken oder diese in einen Zustand überführen, der von einzelnen Menschen (subjektive ökologische Belastung) oder der von größeren Gesellschaftsgruppen (inter-subjektive ökologische Belastung) als unbefriedigend bzw. in deutlicher Diskrepanz zum angestrebten Zustand empfunden wird“ (Bechmann, A. (UVP, 1985), S. 13). tunlich Müller, A. (Umwelt, 1995), S. 7. Die Einbeziehung des Regenerationszeitraums macht dahingehend Sinn, daß als Umweltbelastungen im ökologischen Sinn sämtliche Störungen der ökologischen Umwelt durch physikalische, chemische, biologische oder technische Eingriffe gelten, die die natürliche Regenerationskraft des Systems übersteigen (vgl. Streit, B. (Ökotoxikologie, 1992), S. 1 f.). Vgl. auch Himmelmann, St. (HdUR-H, 1995), Rn. 19, S. 8 f., der jedoch den im umweltrechtlichen Sinn gängigeren Terminus Umweltbeeinträchtigung verwendet, auf den später noch eingegangen wird. Umweltbelastungen bzw. -beeinträchtigungen gehen somit über reine Umweltveränderungen hinaus (zur Abgrenzung vgl. Miller, H. et al. (Umweltökonomik, 1981), S. 35 f. und Bechmann, A. (UVP, 1985), S. 12 ). Problematisch ist jedoch der häufig nicht bestimmbare Regenerationszeitraum. Deshalb sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß für den weiteren Verlauf der Arbeit ein maßgebliches juristisches Verständnis von zulässigen und nicht mehr zulässigen Umweltbeeinträchtigungen zugrunde gelegt werden wird, wobei zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe Umweltstandards Anwendung finden.

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  35. Zu den älteren Untersuchungen von Maloney & Ward (1973), Amelang (1976), Kley & Fietkau (1979), Kessel & Tischler (1982) und (1984) sowie Urban (1984) vgl. im Überblick: Fietkau; H. J. (Handeln, 1984), S. 72 ff. Zu den Ergebnissen neuerer Studien wie Gruhner & Jahr (1992), Umweltbundesamt (1992), Institut für Markt-Umwelt-Gesellschaft (1993) sowie G&IForschungsgemeinschaft (1985–1990) vgl. Meffert, H., Bruhn, M., Backhaus, K. (Umweltbewußtsein, 1996), S. 3 ff. Meffert/Kirchgeorg weisen zu Recht auf die Unterschiede in den empirischen Untersuchungen hin, die einerseits aus dem Fehlen einer eindeutigen Begriffsabgrenzung, andererseits aus den verschiedenen zugrundeliegenden psychologischen Untersuchungsbereichen resultieren (Meffert, H., Kirchgeorg, M. (Umweltmanagement, 1992), S. 86 f). Ebenfalls kritisch Fietkau, H. J. (Handeln, 1984 ), S. 72.

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  36. Adelt, P., Müller, H., Zitzmann, A. (Umweltbewußtsein, 1991), S. 161; Inglehart, R. (Revolution, 1977 ), S. 42; Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), 82 f.

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  37. Zur Kritik an der eindimensionalen Sichtweise und zur Entwicklung der mehrdimensionalen Umweltbewußtseinsforschung: Urban, D. (Umweltbewußtsein, 1986), S. 363 ff. sowie Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), S. 83 ff.

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  38. Vgl. hierzu und zum folgenden: Meffert, H., Kirchgeorg, M. (Umweltmanagement, 1992), S. 86 f.; Bruhn, M. (Bewußtsein, 1978), S. 48 ff.; Adelt, P., Müller, H., Zitzmann, A. (Umweltbewußtsein, 1991), S. 170; Wimmer, F. (Umweltbewußtsein, 1993), S. 47 f. Es ist darauf hinzuweisen, daß Meffert/Kirchgeorg nicht die Begriffe Umweltrisiken und -schäden verwenden, sondem allgemein von Umweltproblemen sprechen. Da der Begriff Umweltprobleme lediglich als Oberbegriff zu verstehen ist, erscheint die abweichende Formulierung unproblematisch.

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  39. Betrachtet man exemplarisch die Langzeitstudie von Meffert, H., Bruhn, M., Backhaus, K. (Umweltbewußtsein, 1996 ), S. 8 ff. so zeigt sich, daß 1994 das „ökologische Wissen“ bei über 80% der Bevölkerung als sehr hoch einzuschätzen war, die „ökologische Einstellung” bei über 60% der Befragten mittel bis gut war und das „ökologische Verhalten“ als überdurchschnittlich galt. Unabhängig von der betrachteten Dimension war über den Betrachtungszeitraum eine positive Entwicklung in jeder Dimension sowie eine Abnahme der Einstellungs-Verhaltens-Divergenz feststellbar (vgl. ebd., S. 15 ff. sowie Wimmer, F. (Umweltbewußtsein, 1993), S. 72 ff.). Kritisch anzumerken sind die positiven Verzerrungseffekte durch die Selbsteinschätzung der Befragten (a. A. Meffert, H., Bruhn, M., Backhaus, K. (Umweltbewußtsein, 1996), S. 18.).

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  40. Allgemein führen Hillmann und Fietkau aus, daß Einstellungen bzw. Werturteile einer kognitiven Problemdurchdringung vorgelagert sind und Kognitionen nicht Ursachen ökologischer Werte sind, sondern diese lediglich verstärken (vgl. Hillman, K. H. (Wertewandel, 1989), S. 56; Fietkau, H. J. (Handeln, 1984 ), S. 45 ).

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  41. Vgl. hierzu und zum folgenden Urban, D. (Umweltbewußtsein, 1986), S. 365 ff. Zur zentralen Bedeutung von Einstellungen auch: Fietkau, H. J. (Handeln, 1984), S. 125; Langeheine, R., Lehmann, J. ( Umweltbewußtsein, 1986 ), S. 382.

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  42. Adelt, P., Müller, H., Zitzman, A. (Umweltbewußtsein, 1991), S. 160. Zur Verbindung zum sozialen Bewußtsein und der Erklärung des Umweltbewußtseins aus heutiger Sicht (vgl. ebd., S. 161 und S. 172 ff.). Differenzierter Fietkau, H. J. (Handeln, 1984 ), S. 42 ff.

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  43. Vgl. hierzu bereits die Ergebnisse der GFK-Studie (GFK (Studie, 1996) S. 1 ff.). Wurde die Lösung der Umweltprobleme im Betrachtungszeitraum von 1985–1995, mit Ausnahme von 1989, 1991 bis 1993 als das zweitwichtigste Problem angesehen, so galt es 1997 nur noch als drittrangig (vgl. zur grundlegenden methodischen Kritik an zahlreichen empirischen Studien: Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), S. 85 ff.). Führte bereits Riekeberg, M. (Ethik, 1993), S. 513 zur Zielerreichung aus, daß erst wem „materialistische Ziele im großen und ganzen erreicht sind,... sich im Bewußtsein der Individuen das Interesse fir nicht primär materialistische Ziele (öffnet, Erg. d. Verf.)“, so verdeutlichen die gegenwärtigen Entwicklungen in Analogie dazu, daß es sich bei dem Umweltschutz um einen postmaterialistischen Wert handeln muß. Von einem Wertverlust kann m. E. jedoch nicht gesprochen werden, sondern allenfalls von einer Verlagerung von Wertprioritäten (vgl. auch Wiswede, G. ( Wertewandel, 1991 ), S. 38 ).

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  44. Auf das gestiegene Bildungsniveau als Erklärungsmöglichkeit weist bereits Wiswede, G. (Wertewandel, 1991 ), S. 38 hin. Er führt aus, daß Konsumenten „immer kritischer, selbstbewußter, selektiver, problembewußter,...“ (ebd., S. 37) werden und daß dies nicht nur durch Werthaltungen, sondern auch durch das gestiegene Bildungsniveau beeinflußt wird (ebd., S. 38). Freimann führt aus, daß im europäischen Vergleich der Anteil der umweltbewußten Haushalte in Skandinavien und im deutschsprachigen Raum am höchsten ist (vgl. Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), S. 93). Zur Verinnerlichung des Umweltschutzgedankens vgl. auch Infratest (Umweltbewußtsein, 1994), S. 18.

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  45. Vgl. Adelt, P., Müller, H., Zitzmann, A. (Umweltbewußtsein, 1991 ), S. 176 f.

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  46. Reich, J., Füllgraf, G., (Eigenrechte, 1987 ), S. 241 bezeichnen dies vorsichtig als „... reflektierten, aufgeklärten, selbstkritischen Anthropozentrismus.“

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  47. Vgl. § 2 I Nr. 1 UVPG sowie Appold, W. (UVPG-Kom, 1995), Rn. 10, S. 76. Vgl. zu dem materiell-rechtlichen, aus dem UVPG abgeleiteten Schutzumfang des § 1 S. 1 BImSchG (Beckmann, M. (UVPG-Kom, 1995 ), Rn. 121, S. 318). Des weiteren: Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R., (Umweltrecht, 1995), Rn. 5, S. 3; Himmelmann, St., (HdU-II, 1995), Rn. 11, S. 6 hält dies für eine juristisch „... sinnvolle Definition des Begriffs der Umwelt...“. Es ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff der Umwelt sowohl in dem Professorenentwurf zu einem Umweltgesetzbuch (§ 2 I E-UGB), als auch in dem Entwurf der unabhängigen Sachverständigenkommission (§ 2 Nr. 1 UGB-KomE) wesentlich weiter gefaßt wird. So wird unter Umwelt (§ 2 Nr. 1 UGB-KomE) der Naturhaushalt, die Landschaft, Kulturgüter und schutzwürdige Sachgüter (Umweltgüter) sowie die Wirkungsgefüge zwischen Umweltgütern verstanden. Der Naturhaushalt (§ 2 Nr. 2 UGB-KomE) setzt sich zusammen aus Boden, Wasser, Luft, Ozonschicht, Klima einschließlich Kleinklima, Tieren, Pflanzen und andere lebende Organismen (Naturgüter) sowie dem Wirkungsgefüge zwischen den Naturgütern. Die i. R. d. Arbeit vorgenommene Eingrenzung erfolgte ausschließlich aus dem Grund, daß sich der Schutzbereich der meisten bestehenden Umweltgesetze (de lege lata) auf die oben dargestellten Bereiche bezieht und die bestehenden umweltrechtlichen Regelungen und deren Bedeutung für Unternehmen im Vordergrund stehen. Gerade die zukünftige besondere Berücksichtigung des Naturhaushaltes verdeutlicht jedoch die verstärkte Orientierung an ökologischen Systemen und den sie beeinflussenden Faktoren.

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  48. vgl. Kloepfer, M. et al. (Forschungsbericht, 1991), S. 4). Bei dieser Begriffsabgrenzung sind Vorstellungen des Umweltvölkerrechts und Europarechts integriert (ebd., S. 13 f.).

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  49. So resultiert z. B. das UVPG, aus dem die o. g. Begriffsabgrenzung stammt, aus Ratsrichtlinie (85/337/EWG). Vgl. des weiteren § 3 II Nr. 1 UIG (Ratsrichtlinie (90/313/EWG)); EG-UmwAuditVO, Anhang I, B. 3; Council of Europe, (Convention, 1993 ), Art. 2, Abs. 10, S. 4 bezüglich der Haftung für Umweltschäden. Zum teils umfassenderen Begriffsverständnis im europäischen Umweltrecht: Breier, S., Vygen, H., (Kommentar Art. 130, 1994), Rn. 2, S. 951; Schröer, Th. (Kompetenz, 1992), S. 40 ff.; Krämer, L. (Kommentar Art. 130, 1991), Rn. 2, S. 3963 f.

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  50. Dabei wurde von der bisherigen differenzierten Sichtweise von Umweltrisikos und -gefahr abgewichen (vgl. Gesetzesbegründung zum E-UGB: Kloepfer, M. et al. (Forschungsbericht, 1991 ), S. 119 ).

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  51. Als umwelterhebliche Handlungen (Ursache) wird jedes Tun oder Unterlassen bezeichnet, das geeignet ist, sich auf die Umwelt nicht nur geringfügig auszuwirken (§ 2 II S. 1 E-UGB). Dazu zählen gem. § 2 II S. 2 E-UGB insbesondere: Errichtung, Änderung, Betrieb und Beseitigung einer Anlage sowie diesen gleichgestellte Handlungen (Nr. 1); Beförderung gefährlicher Stoffe (Nr. 2); Einbringung und Einleitung von Stoffen in Wasser, Luft und Boden (Nr. 3); Gewinnen von Stoffen und Energien aus Abfällen (Nr. 4); Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (Nr. 5); Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden (Gebrauchen, Verbrauchen, Be-und Verarbeiten oder Behandeln, Lagern, Aufbewahren, Ab-/Umfüllen, Mischen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern von Stoffen (Nr. 6). Da dieser Katalog nicht abschließend ist, können umwelterhebliche Handlungen aus fast sämtlichen Tätigkeiten eines Unternehmens resultieren, die weit über den betrieblichen Produktionsprozeß hinausgehen. Zur Abgrenzung einzelner Begriffe vgl. § 2 E-UGB sowie § 2 UGB-KomE. Es ist darauf hinzuweisen, daß im UGB-KomE der Begriff der umwelterheblichen Handlung nicht existiert. Hinsichtlich des Begriffs des Umweltrisikos und der Gefahr wird ausschließlich auf „Einwirkungen“ abgestellt, es werden jedoch keine möglichen Ursachen für diese genannt. Daß ein bestimmtes Tun oder Unterlassen Einwirkungen verursachen kann, ist ersichtlich. Was als umwelterhebliche Handlung i. S. d. E-UGB interpretiert werden kann, kann ggf. aus den in § 13 UGB-KomE vorgesehenen Anforderungen an Anlagen, Betriebsweisen, Stoffe, Zubereitungen, Abfalle, Produkte und Vorhaben (§§ 80 f. UGB-KomE) abgeleitet werden, die somit der Intention nach den Katalog des § 2 II S. 2 E-UGB umfassen.

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  52. Der Begriff der Geringfügigkeit ist weder im E-UGB noch im UGB-KomE geregelt. Selbst bei bestehenden gesetzlichen Regelungen wird das Unzulässigkeitskriterium äußerst unscharf abgegrenzt, was einen Rückschluß auf die Zulässigkeit und somit Geringfügigkeit erschwert. So werden z. B. in § 3 I BImSchG ausschließlich schädliche Umwelteinwirkungen als diejenigen Immissionen bezeichnet, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (vgl. Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R. (Umweltrecht, 1995 ), Rn. 97 ff., S. 340 ff.).

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  53. Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R. (Umweltrecht, 1995 ), Rn. 94, S. 339 führen aus, daß im Polizeirecht die Wahrscheinlichkeit „... in der Regel nach den Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt“ wird, im Umweltrecht jedoch eine „natur-oder ingenieurwissenschaftliche Analyse und/oder Prognose notwendig...”, aber häufig nur eingeschränkt möglich ist. Zur Bestimmung, ob eine Gefahr vorliegt oder nicht, wird im Immissionsschutzrecht näherungsweise die „Je-desto-Formel“ angewendet: Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden an und in Abhängigkeit von dem geschützten Rechtsgut ist, desto geringere Anforderungen sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadensereignisses zu stellen. Jedoch werden auch bei der Anwendung der Je-desto-Formel Erfahrungen aus Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Verwaltung zugrunde gelegt (vgl. ebd., Rn. 135, S. 351). Festgehalten werden kann, daß eine allgemeingültige Festlegung einer Gefahrenschwelle nicht existiert, sondern daß diese abhängig ist von der jeweiligen Regelungsmaterie und dem geschützten Rechtsgut (vgl. Tünnesen-Harmes, Ch. (HdU, 1995), Rn. 14 f., S. 9 f.; Ladeur, K. H. (Risikobewertung, 1993), S. 121 ff.; Wodrich, Th. (Altlasten, 1990), S. 25). Bei dem Gefahrenbegriffs des § 2 Nr. 4 UGB-KomE wird nicht der Begriff des Schadens, sondern der erheblich nachteiligen Einwirkung verwendet, der jedoch wenig zur Begriffsbestimmung beiträgt.

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  54. Als polizei-und ordnungsrechtliches Schutzgut (vgl. Kloepfer, M. et al. (Forschungsbericht, 1991), S. 120 in Anlehnung an Murswiek, D. (Verantwortung, 1985), S. 83) gilt allgemein die öffentliche Sicherheit. Diese wird durch die Verletzung umweltrechtlicher Ge-und Verbote gefährdet. Speziellen Schutz erfahren die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Besonderheit des Polizeirechts liegt darin, daß Umweltgüter (was darunter fallt ist jedoch umstritten) unabhängig davon, ob eine Verletzung gesetzlicher Tatbestände vorliegt, einem direkten Schutz unterliegen. Des weiteren erlangt das Polizeirecht im Kontext der Zurechenbarkeit von Umweltschäden Bedeutung (vgl. hierzu Götz, V. (Polizei-und Ordnungsrecht, 1994), Sp. 187 ff.). Dies wird im weiteren Verlauf der Arbeit noch erläutert.

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  55. Die im folgenden betrachteten Konkretisierungsstufen von Umweltrisiken können auch aus dem bestehenden juristischen Risikobegriff und dessen Abgrenzung zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff abgeleitet werden (vgl. Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R. (Umweltrecht, 1995 ), Rn. 119 ff., S. 440 ff.).

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  56. Umweltstandards (vgl. Pohl, A. (HdU, 1995), Rn. 1 ff., S. 2 ff.) können als generell sachliche Auslegungshilfen bezeichnet werden, die umweltrechtlich Anforderungen und Umweltrisiken konkretisieren und sowohl dem Vollzug umweltrechtlicher Bestimmungen dienen als auch Orientierungshilfen für Verpflichtete darstellen. Anhand des Schutzniveaus, daß durch den jeweiligen Umweltstandard festgelegt wird, ist ein Rückschluß auf das Risikopotential, z. B. einer Anlage, jedoch nur eingeschränkt möglich. Bereits das BVerfG verdeutlichte, daß bei der Bewertung des Umweltrisikopotentials die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (BVerfG, Beschluß vom 8.8.1978–2 BvL 8/77, S. 10 f.) Berücksichtigung finden müssen. Das geringste Schutzniveau wird dabei durch Grenzwerte, geregelt in Verwaltungsanweisungen wie TA-Luft, TA-Lärm etc. und Rechtsverordnungen, festgelegt. Diese stellen häufig Kompromißlösungen zwischen ökonomischen und ökologischen Belangen dar (vgl. Müller, A. (Umwelt, 1995), S. 81 ff.). Als weitere gesetzliche Umweltstandards werden der Stand der Wissenschaft und Technik, der Stand der Wissenschaft und der der Technik unterschieden, wobei ersterer das höchste realisierbare Schutzniveau (vgl. UGB-KomE, S. 1369) determiniert. Mit Ausnahme des Standes der Technik existiert jedoch de lege lata keine gesetzliche Begriffsabgrenzung. In § 7 a V WHG wird der Stand der Technik definiert als „der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Technik zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind (ähnlich auch § 3 IX GefStoffV; § 6 VI BlmSchG etc.). Es ist darauf hinzuweisen, daß neben dem Stand der Technik bislang auch die Regeln der Technik unterschieden wurden. Da eine inhaltliche Differenzierung so gut wie unmöglich ist, wird diese analog zum UGB-KomE (vgl. UGB-KomE, S. 1091) nicht weiter verfolgt. Auch im UGB-KomE wird der Stand der Technik als der Vorsorgemaßstab (ebd., S. 1091) gesehen. Rein privatwirtschaftliche Umweltstandards, wie Verbandsstandards (vgl. Buchner, W. (Partnerschaft, 1997), S. 10), werden aus der umweltrechtlichen Analyse ausgeschlossen.

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  57. Als praktische Vernunft wird der Stand der Wissenschaft und Technik angesehen, nach dem es ausgeschlossen erscheinen muß, daß sich ein Umweltschaden realisieren wird (vgl. Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R. (Umweltrecht, 1995), Rn. 138, S. 444 sowie bereits BVerfG, Beschluß vom 8.8.1978–2 BvL 8/77, S. 362 f.; kritisch Ladeur, K. H. (Risikobewertung, 1993 ), S. 122 ff.). In § 2 Nr. 10 UGB-KomE wird der Stand der Wissenschaft und Technik als „der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen (umschrieben, Erg. d. Verf.), die nach den anerkannten Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung zum Schutz vor Gefahren und zur Vorsorge gegen Risiken für die Umwelt... erforderlich sind“ (vgl. auch § 2 Nr. 12 E-UGB). Kann bei Einhaltung des Standes der Wissenschaft, grundsätzlich von einem Restrisiko ausgegangen werden, so ist der Übergangsbereich zwischen erlaubtem Restrisiko und Umweltrisiko i. e. S. durch den Stand der Wissenschaft und Technik gekennzeichnet. So beziehen sich z. B. die Vorsorgepflichten des AtG oder GenTG auf diesen.

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  58. Kann bei einer Vielzahl umweltrelevanter Tätigkeiten bei Einhaltung des Standes der Technik (vgl. z. B. § 3 VI BImSchG sowie Bender, B., Sparwasser, R., Engel, R. (Umweltrecht, 1995), Rn. 134 ff., S. 443 ff.) von einem Umweltrisiko i. e. S. ausgegangen werden, so gilt dies nur eingeschränkt für die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte. In Abhängigkeit des Ausmasses der Über-bzw. Unterschreitung und/oder den Umständen des Einzelfalls liegt ein Umweltrisiko i. e. S. oder eine Umweltgefahr vor, was auch den teils fließenden Übergang zwischen diesen beiden Stufen verdeutlicht.

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  59. Wann eine Umweltgefahr vorliegt, kann, wie die Ausführungen zum Gefahrenbegriff im polizeirechtlichen Sinn verdeutlicht haben (vgl. S. 16, Fn. 56), nicht deterministisch festgelegt werden (vgl. auch Tünnesen-Harmes, Ch. (HdU, 1995 ), Rn. 11 ff., S. 7 ff.), sondern ist abhängig von der Art des geschützten Rechtsgutes und den jeweiligen Umständen. Aus diesem Grunde gilt im Zuge des vorsorgenden Umweltschutzes ein hinreichender Gefahrenverdacht häufig schon als ausreichend für die Begründung von Abwehrpflichten.

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  60. Die Umweltmedien werden dabei als Trägermedien betrachtet. So lautet z. B. § 3 UmweltHG: „Ein Schaden (gem. § 1 UmweltHG Personen-oder Sachschaden, Erg. d. Verf.) entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.“ Vgl. auch Hempfling, R. (Risikoanalyse, 1992), S. 82 ff. Grundlegend geht obige Differenzierung zurück auf Nickel, G. F. (Umweltschaden, 1987), S. 4. Er differenziert zwischen Umweltprimär-und Umweltsekundärschäden. Umweltsekundärschäden entsprechen den Umweltschäden i. w. S. Als Umweltprimärschäden bezeichnet Nickel Schädigungen der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft. Diese Eingrenzung muß als zu eng bezeichnet werden. Zutreffend sind jedoch seine Ausführungen, daß Umweltsekundärschäden durch Schädigungen der Umweltmedien als Trägermedien entstehen. Er bezeichnet dies als „chronologischen Ablauf” (ebd., S. 4) von Umweltschäden.

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  61. So können von einem Unternehmen verursachte Umweltschäden i. e. S. zu Vertrauensverlusten insbesondere bei den Mitarbeitern führen, die eine hohe ökologische Werthaltung besitzen. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen, die im Vorfeld einen „hohen“ Umweltschutzbeitrag kommuniziert haben. Als Folgen dieses Vertrauensverlustes weist Baumert darauf hin, daß sich dies nachteilig auf die Motivation der Mitarbeiter auswirken, aber auch kontraproduktives Verhalten auslösen kann (vgl. Baumert, A. ( Aspekte, 1992 ), S. 56 ).

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  62. Exemplarisch sei hier auf die Macht des Handels und dessen Gatekeeper-Funktion hingewiesen (vgl. stellvertretend für viele Meffert, H. (Marketing. 1994 ), S. 164 ff.). Daraus können z. B. Anforderungen an ein Unternehmen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Produkten und Verpackungen resultieren.

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  63. Ziele basieren auf dem Unternehmensleitbild, welches global angestrebte Zustände eines Unternehmens einschließlich dessen Beziehung zu den verschiedenen Anspruchsgruppen und zu den verschiedenen Umweltsphären (vgl. S. 1, Fn. 1) festlegt (vgl. Weigele, O. (Planung, 1983), S. 147). Teil des Leitbildes können auch ökologische Wertvorstellungen des Unternehmens sein. Igelhorst, F. (Ökologie, 1995), S. 59 f. führt aus, daß das Leitbild „allgemeine Wertvorstellungen und Grundhaltungen“ widerspiegelt, dabei „häufig metaökonomischen Charakter” aufweist und an der „Untemehmensidentität ausgerichtet“ wird. Ähnlich Stein, J. H. v., Kerstin, H., Gärtner, U. (Bankpolitik, 1993), S. 767, die das Unternehmensleitbild als „schriftlich fixierte(n) Beschreibung der Unternehmenskultur” bezeichnen. Die Unternehmenskultur (Innensicht) prägt das Unternehmensimage (Außensicht). Das Untemehmensimage bezeichnet dabei die bewußten und unbewußten Vorstellungen, die die verschiedenen Anspruchsgruppen mit dem Unternehmen verbinden. Divergenzen zwischen beiden Sichtweisen können zu irreversiblen Vertrauensschäden führen. Im Bereich von Kreditinstituten leitet sich auch die institutsgruppenspezifische Bedeutung einzelner Ziele aus diesem ab (vgl. Meyer zu Selhausen, H. (Informationssysteme, 1992), S. 231 f.; ähnlich Igelhorst, F. (Ökologie, 1995 ), S. 58 ).

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  64. Zur Komplexität des Zielsystem von Unternehmen vgl. Heinen, E. (Industrie, 1991), S. 13 ff. sowie Stein, J. H. v., Kerstin, H., Gärtner, U. (Bankpolitik, 1993 ), S. 770. Hinsichtlich Zielinhalten differenzieren diese Sach-und Formalziele. Knüpfen Sachziele an der Leistungserbringung an, so beziehen sich Formalziele unternehmensindividuell auf die „Maßstäbe, anhand derer... der ökonomische Erfolg... zum Ausdruck kommt“ (Buschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993), S. 446). Wöhe, G. (Einführung, 1993), S. 125, unterscheidet grundlegend monetäre und nicht monetäre „Zielvorstellungen”.

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  65. Zum bankbetrieblichen Zielsystem, in dem grundlegend Gewinn-bzw. Erfolgs-, Volumensund Leistungsziele betrachtet werden (vgl. auch zum folgenden Meyer zu Selhausen, H. (Informationssysteme, 1992), S. 230 f.; Hauschildt, J. (Konzeption, 1981), S. 4 ff.; Walter, R. (Portfoliomanagement, 1995), S. 11 ff.). Buschgen bezeichnet Gewinn-und Volumensziele als „Oberziele“ (Buschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993), S. 449 ff.). Branchenunabhängig gelten neben den streng einzuhaltenden Nebenbedingungen der Liquidität, Bonität und Legalität das Sicherheitsziel und die immer häufiger explizit formulierten sozialen und gesellschaftlichen Ziele, wie das Umweltschutzziel (vgl. ebd., S. 448 sowie Stein, J. H. v., Kerstin, H., Gärtner, U. (Bankpolitik, 1993), S. 772 f.). Das Sicherheitsziel ist den Oberzielen vorgelagert und legt allgemein die Vermeidung von Handlungen festlegt, die die Existenz und Wirtschaftskraft eines Unternehmen gefährden können und zielt im speziellen auf die Begrenzung von Risiken ab (vgl. ebd., S. 773; Buschgen, H. E. (Bankbetriebslehre, 1993), S. 736 sowie Meyer zu Selhausen, H. (Informationssysteme, 1992 ), S. 231 ).

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  66. Vgl. Koerner, U. (Risiko, 1989), S. 494. Zu ursachen-und wirkungsbezogenen Risikodefinitionen aus betriebswirtschaftlicher Sicht vgl. Wittmann, W. (Information, 1959), S. 36; Iwanowitsch, D. (Haftung, 1997), S. 6; Phillip, F. (Risiko, 1976), Sp. 3454; Wossidlo, P. R. (Reservierung, 1970), S. 33; Mag, W. (Risiko, 1981), S. 479 f.; Meuche, T. (Risiken, 1994 ), S. 32 ff.; Zur Abgrenzung zwischen Risiko und Ungewißheit sowie zu Unwissenheit und Unsicherheit: Wittmann, W. (Information, 1959), S. 27 ff.; Helten, E., Karten, W. (Risiko, 1984), S. 129 f.; Perridon, L., Steiner, M. (Risiko, 1993), S. 95 ff. Zum Risiko im entscheidungstheoretischen Sinn als subjektiv und/oder objektiv meßbare Ungewißheit, letzteres basierend auf Knight, F. H. (Uncertainty, 1921), S. 197 ff. (vgl. Phillip, F. (Risiko, 1976), Sp. 3454; Schneeweiß, H. (Risiko, 1967), S. 12; Bamberg, G., Coenenberg, A. D. (Risiko, 1996), S. 17). Helten, E., Karten, W. (Risiko, 1984), S. 129, bezeichnen das Informationsdefizit über die ursächliche Bestimmtheit als Ungewißheit und das Informationsdefizit über die finale Bestimmtheit als Risiko (ebd., S. 130 f. sowie Helten, E. (Umweltschäden, 1992), S. 90). Zur ursächlichen Bestimmtheit verdeutlicht Wittmann, W. (Information, 1959), S. 36, daß auch bei vollkommenen Information die Gefahr menschlichen Versagens Berücksichtigung finden muß, was im Umweltbereich häufig die Ursache für Umweltschädigungen darstellt.

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  67. Vgl. stellvertretend für viele: Meffert, H. (Marketing. 1994), S. 338; Meuche, T. (Umweltrisiken, 1995) S. 266; Haiss, P. R. (Kredit, 1993), S. 437; Umweltbundesamt (Umweltkostenrechnung, 1996), S. 96 ff.; Umweltbundesamt, (Umweltmanagement, 1995), S. 8 ff.; Freimann, J. (Umweltpolitik, 1996), S. 155 ff.; im Umkehrschluß Tischler, K. (Ökologische Betriebswirtschaftslehre, 1996), S. 112 f.; o. V. (Gebühren, 1998 ), S. 19.

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Kühne, G. (1999). Einleitung. In: Umweltrisiken im Firmenkundenkreditgeschäft. Bank- und Finanzwirtschaft. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95208-0_1

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