Zusammenfassung
Heute gehören der EG etwa 340 Millionen Bürger an. Dabei ist allerdings zweierlei zu bedenken: Zum einen wird zwar von Europa gesprochen, gemeint sind bei den zwölf Ländern jedoch vornehmlich west- und südeuropäische Staaten. Zum andern verbirgt sich hinter dem üblicherweise benutzten Singular “Europäische Gemeinschaft” die Tatsache, daß es sich de facto um drei Gemeinschaften handelt: die 1951 gegründete Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion genannt, sowie auf Grund der 1957 unterzeichneten Römischen Verträge die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).
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Anmerkungen
Alfred Grosser, Mitverantwortung für die Freiheit, in: Ulrich Gill und Winfried Steffani (Hrsg.), Eine Rede und ihre Wirkung — Die Rede des Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker vom 8. Mai 1985 — Betroffene nehmen Stellung, Berlin 1986, S. 63.
Diese und die — soweit nichts anderes vermerkt — folgenden Zitate sind der von Ernst Steindorff besorgten Sammlung entnommen: Europa-Recht — Verträge und Erklärungen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, Abkommen über gemeinsame Organe etc., 10. Auflg. Stand 1. Febr. 1990, München 1990.
Siehe Europa-Recht S. 92.
Europa-Recht, Einführung von Steindorff S. X.
Vgl. Europa-Recht S. 217 ff.
Ebd. Art. 10 Nr. 2 Abs. 1 und 2.
Zu Einzelheiten siehe vor allem Francis Nicholson und Roger East, From the Six to the Twelve: The Enlargement of the European Communities, Harlow 1987; eine knappe Übersicht bietet Beate Kohler, EG-Erweiterung, in: Wichard Woyke (Hrsg.), Europäische Gemeinschaft: Problemfelder — Institutionen — Politik, Band 3, Pipers Wörterbuch zur Politik, München 1984, S. 35–42.
Zitiert nach Wichard Woyke, Die Europäische Gemeinschaft: Entwicklung und Stand — Ein Grundriß, Opladen 1989,29.
So Kohler(Anm.7)S.37.
Zur Rolle Großbritanniens vgl. Woyke (Anm. 8) S. 25. Dort zur Erweiterung auch “Chronik der Europäischen Gemeinschaften”, S. 157–173.
Eingehend hierzu Nicholson/East (Anm. 7) S. 29 ff; zu Großbritannien generell ebd. S. 1–81 und 165–180.
Diese und die folgenden Datenangaben nach Nicholson/East (Anm. 7).
Nicholson/East (Anm. 7) S. 178.
Dazu auch Bengt Beutler, Roland Bieber, Jörn Pipkorn und Jochen Streu, Die Europäische Gemeinschaft — Rechtsordnung und Politik, 3. Auflg. Baden-Baden 1987, S. 41 f.
Zu dieser innerstaatlichen Entwicklung jetzt auch Ulrike Liebert und Mauri-zio Cotta (Hrsg.), Parliament and Democratic Consolidation in Southern Europe: Greece, Italy, Portugal, Spain and Turkey, London/New York 1990.
Während bei der Erweiterung der EG in allen “Nordstaaten” Referenden eine entscheidende Rolle spielten, lag in allen “Südstaaten” die Entscheidimg allein bei den nationalen Parlamenten.
Vgl. hierzu Kapitel 4 “Institutionelles System” in: Beutler/Bieber u.a. (Anm. 14) S. 105 ff, besonders Schaubüd S. 106.
Bieber (Anm. 149) S. 105 Anm. 1. Vgl. auch ders. zum Stichwort “Europäisches Parlament” in: Woyke (Anm. 7) S. 339–346.
Zu dieser Problematik sowie zum umfassenden Versuch, einen dem “Europäischen Parlament” angemessenen Funktionskatalog zu entwickeln, siehe das umfangreiche Werk von Eberhard Grabitz, Otto Schmuck, Sabine Steppat und Wolfgang Wessels, Direktwahl und Demokratisierung — Eine Funktionenbilanz des Europäischen Parlaments nach der ersten Wahlperiode, Bonn 1988. Siehe auch Eva Thöne-Wille, Die Parlamente der EG — Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, Kehl am Rhein 1984.
Dazu Rudolf Hrbek in: Woyke (Anm. 7) S. 393.
Repräsentieren heißt hierbei, zu verbindlichen Entscheidungen ermächtigt sein.
Viel zu weit geht beispielsweise Wichard Woyke, wenn er erklärt: “Am 10. September 1952 trat die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum ersten Mal in Straßburg zusammen und konstituierte sich neben der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat sowie dem Gerichtshof als legislatives Organ’ der neugeschaffenen Gemeinschaft.” (Anm. 8) S. 93. (Hervorhebungen nicht im Original.) Die Gemeinsame Versammlung war laut EGKS-Vertrag ausdrücklich als Kontrollorgan ohne jede legislative Befugnis konzipiert. — All zu irreführend-vollmundig ist auch der Titel einer von der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments herausgebenen Abhandlung geraten: Ein Parlament in voller Entfaltung — Europäisches Parlament 1952–1988. 3. Auflg. Luxemburg 1989.
Zur Rolle des nationalstaatlichen Elements in der EG und deren Zukunftschancen Rudolf Hrbek, Nationalstaat und europäische Integration — Die Bedeutung der nationalen Komponente für den EG-Integrationsprozeß, in: Peter Haungs (Hrsg.), Europäisierung Europas? Baden-Baden 1989, S. 81–108. Siehe zudem Jochen Thies und Wolfgang Wagner (Hrsg.), Auf dem Weg zum Binnenmarkt — Europäische Integration und deutscher Föderalismus, Bonn 1989 sowie Rudolf Hrbek und Uwe Thaysen (Hrsg.), Die Deutschen Länder und die Europäischen Gemeinschaften, Baden-Baden 1986.
Vgl. Klaus-Dieter Frankenberger, Erster Schritt auf langem Weg — Was im Europäischen Parlament zur Politischen Union gedacht wird, in: FAZ vom 23. Juni 1990, S. 10.
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Steffani, W. (1991). Der Beitritt der zwölf Staaten zur EG. In: Steffani, W. (eds) Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG. Sozialwissenschaftliche Studien, vol 25. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97235-4_2
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