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Staatliche Diskriminierung und Entdiskriminierung

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Geschlecht und soziale Ungleichheit
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Zusammenfassung

Auch wenn gegenwärtig die Kontroversen über die „Grenzen“ des Wohlfahrtsstaats und Forderungen nach einem Rückzug des Staats breiten Raum in Auseinandersetzungen einnehmen, kann nicht wegdiskutiert werden, daß dem Staat bei der Aufrechterhaltung oder Änderung von sozialen Ungleichheiten eine zentrale Bedeutung zukommt und er bei verteilungspolitischen Maßnahmen eine wichtige Rolle spielt. Offensichtlich wird das u.a. aufgrund der wachsenden Bedeutung von Transferleistungen. Im besonderen sind die Zugangschancen zu jenen zentralen sozialen Gütern (sozialen Leistungen) staatlich geregelt, die für die Lebensbedingungen von Frauen eine immer größere Rolle spielen. Daher wurde in der Analyse der einzelnen Konstellationen der Ungleichheitserzeugung immer wieder auf die Bedeutung des Staats eingegangen. Im folgenden Kapitel steht der Staat im Mittelpunkt der Betrachtung mit dem Ziel, die Bedingungen aufzuzeigen, die staatliches Handeln zugunsten oder zu Ungunsten von Frauen beeinflussen. In einer modernen Gesellschaft sind die Normierungen, auf denen staatliches Handeln beruht, im Prinzip veränderbar und damit auch die Bereiche, die Gegenstand staatlichen Handelns werden können.1

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Literatur

  1. Beispielhaft für diese Art von Frauenpolitik waren die Versuche in den 30er Jahren (u.a. auch in den USA und in Schweden), verheirateten Frauen den Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor durch Gesetze zu verweigern (Hobson 1993).

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  2. In Österreich waren 1995 nur etwa 15% aller Führungspositionen im Bundesdienst ( Abteilungsleiter, Gruppenleiter und Sektionschefs) von Frauen besetzt (Schennann-Richter 1996 ).

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  3. Was wir gemeinhin als Staatsapparat erfahren und verstehen, hat sich unter historisch-gesellschaftlichen Prämissen etabliert, fttr die Ausschließung und Beschränkung von Frauen konstitutiv war.“ (Kreisky 1995: 89)

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  4. Dazu kommt die Verhinderung von Information: „Durch mangelnde oder fehlende geschlechtsspezifische Datenerhebung werden die Probleme von Frauen entweder ausgeblendet oder als Marginalien behandelt.“ (Neyer 1997: 196)

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  5. Riedmüller weist darauf hin, daß die „Selbststeuerung der Familie“ und die „familiäre Selbsthilfe”, die durch politische Maßnahmen unterstützt werden sollen, unter heutigen Bedingungen eine Fiktion bleiben, die den Rückzug des Staats aus der Sozialpolitik legitimiert (Riedmüller 1985: 330).

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  6. Eine ähnliche Entwicklung hat bereits im Schweden der 30er Jahre stattgefunden. Vgl. Hobson/Lindholm (1997).

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  7. Womit nicht gesagt werden soll, daß damit notwendigerweise etwas zur Verbesserung der benachteiligten Situation getan wird. Es hängt daher auch von der Eindringlichkeit, mit der Frauen ihre Interessen anmelden, ab, wieweit die Parteien diese zu ihren eigenen machen. In diesem Zusammenhang hat das Auftreten der Frauenbewegung eine neue Situation geschaffen. Vgl. Neidhardt/Rucht (1993).

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  8. Hofinger und Ogris (1996) weisen darauf hin, daß bei den Wahlen 1975 die SPÖ „wahrscheinlich nicht zuletzt wegen ihres Eintretens für die Fristenlösung“ erhebliche Gewinne bei Frauen verbuchen konnte. Empirisch vollständig geklärt ist der Zusammenhang nicht, da keine Untersuchungen über die Wahlmotivation vorhanden sind.

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  9. Die Wahlen 1986, bei denen diese Tendenz eindeutig hervorgetreten ist, waren auch durch die frauenpolitische Initiative der SPÖ-Regierung dominiert, vier Staatssekretärinnen zu berufen. Bei den letzten Wahlen im Jahr 1995 hat die Mehrheit (54%) der Frauen - im Gegensatz zu Männern - eine „Ampelkoalition“ von SPÖ, Liberalen und Grünen präferiert.

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  10. Dabei hat es sehr früh Stimmen gegeben, die systematisch auf die krasse Benachteiligung von Frauen hingewiesen haben, wie dies die Schriften von Käthe Leichter belegen (vgl. Kammer für Arbeiter und Angestellte 1995)

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  11. Neyer (Frauenbericht 1995: 616) weist ausdrücklich auf die begrenzten Kompetenzen der Frauenabteilungen des ÖGB hin, denen ihre eingeschränkte Vertretung in den Zentralgremien entspricht. Gleichzeitig wird an diese Abteilungen die Zuständigkeit für Fraueninteressen „abgegeben“. Eine Schwächung der Frauenabteilungen bedeutet auch der bindende Charakter der Statuten und Beschlüsse des ÖGB, der davon abweichende Beschlüsse der Frauenabteilungen nicht zuläßt (Artner 1991: 58). Unter diesen Bedingungen ergaben sich mehr „Affinitäten und Allianzen zwischen gewerkschaftlicher, ministerieller und autonomer Frauenpolitik” als zwischen Frauenabteilungen und dem ÖGB (ebd.: 618).

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  12. Zwischen 1946 und 1993 stieg der Anteil weiblicher Mitglieder im ÖGB von knapp 25% auf über 31% (Frauenbericht 1995). Die mangelnde Repräsentation von Frauen auf allen Ebenen nationaler und europäischer gewerkschaftlicher Organisation ist eine sich nur sehr langsam verändernde empirische Tatsache (Braithwaite/Byrne 1995).

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  13. Knafla/Kulke (1987) gehen besonders auf die kulturelle Veränderung ein, die durch die Frauenbewegung bewirkt wurde.

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  14. Pfau-Effmger (1996) hat einen Bezugsrahmen für die Untersuchung sozialpolitischer Veränderungen ausgearbeitet, der in veränderter Form auch fir die Einschätzung der allgemeinen Gleichstellungspolitik Anwendung finden könnte.

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© 2000 Leske + Budrich, Opladen

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Cyba, E. (2000). Staatliche Diskriminierung und Entdiskriminierung. In: Geschlecht und soziale Ungleichheit. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97471-6_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-97471-6_6

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8100-2666-8

  • Online ISBN: 978-3-322-97471-6

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