Zusammenfassung
Unter Begebung (Emission) ist im engeren rechtlichen Sinne das In-den-Verkehr-Bringen, die Ausgabe von Wertpapieren zu verstehen, im Gegensatz zur Unterbringung (Placierung). Soweit bei der Begebung Banken mitwirken, wird ihre Stellung als Kapitalvermittler dadurch besonders deutlich, daß sie zunächst die Wertpapiere vom Aussteller übernehmen. Der Begebungsvorgang spielt sich damit zwischen dem Aussteller und den Banken ab. Der Aussteller erhält den Gegenwert der Wertpapiere von den Banken. Ihnen obliegt es dann, sie im Publikum unterzubringen und sich auf diese Weise zu refinanzieren. Erst wenn die Wertpapiere bei der Bankenkundschaft untergebracht sind, ist die Begebung im weiteren Sinne abgeschlossen; denn es kann nicht Aufgabe der Banken sein, Wertpapiere verschiedener Aussteller zu übernehmen, um sie dauernd in Eigenbesitz zu behalten. Die Banken würden damit ihre Aufgabe als Kapitalvermittler nicht erfüllen, ganz abgesehen davon, daß sie mit Rücksicht auf ihre Zahlungsbereitschaft für eigene Anlagezwecke nur in beschränktem Umfange Wertpapiere übernehmen könnten.
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Literatur
Vgl. hierzu die Ausführungen über das Emissionswagnis auf S. 31/32.
Lutterveld, a. a. 0., S. 209.
Leutenegger, a. a. 0., S. 3.
Die Banken sind in diesem Falle nach deutschem Recht Vermittler oder Makler nach §§ 93 bis 104 HGB und §§ 652 bis 656 BGB.
Vgl. Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 80.
Vgl. hierzu Brouwer, S., Beurs en Effectenhandel, 2. Aufl., Amsterdam 1956, S. 75/76.
Die Banken sind nach deutschem Recht Kommissionär laut §§ 383 bis 406 HGB.
Leutenegger, a. a. 0., S. 15.
Vgl. Leutenegger, a. a. 0., S. 16.
Vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 75.
Vgl. hierzu Weber, Adolf, Depositenbanken und Spekulationsbanken. Ein Vergleich deutschen und englischen Bankwesens. 4. Aufl., München — Leipzig 1938, S. 297.
Vgl. hierzu Mellerowicz, Konrad, Kapitalverkehr, Wiesbaden 1950, S. 77 ff.
Vgl. hierzu Weber, a. a. 0.
Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 79/80.
Wegen der steuerrechtlichen Fragen vgl. die Ausführungen auf S. 193/194.
Wegen der früheren Begebungstechnik vgl. Zehnder, a. a. O., S. 21 und 47/48.
Vgl. Leutenegger, a. a. O., S. 9.
Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 80.
Vgl. hierzu Most, August, Risiken im bankmäBßgen Effekten-Konsortialgeschäft, vom Innenverhältnis aus gesehen. „Die Bank“ 1936, S. 1324, zit. nach Steinrüdke/Scholze, a. a. 0., S. 81.
Zur Frage der Einschränkung des vorbörslichen Anleihehandels, dem u. a. auch die Bonifikationssperre dienen soll, vgl. Steinrüche/Scholze, a. a. 0., S. 114/117.
Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 82. Wegen des Wortlautes eines Ubernahmeangebotes vgl. Steinrüdke/ Scholze, a. a. 0., S. 106.
Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 82.
In schweizerischen Ubernahmeverträgen lautet die Rücktrittsklausel etwa folgendermaßen: „Die Banken behalten sich das Recht vor, bis nach Schluß der Zeichnungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Ereignisse eintreten, die eine erfolgreiche Durchführung der Operation in Frage stellen könnten.„ Zehnder, a. a. 0., S. 23.
Vgl. hierzu Leutenegger, a. a. 0., S. 17 ff.
Ein Beispiel einer festen Ubernahme mit Option aus der neueren Zeit ist die achtprozentige Anleihe der Robert Bosch GmbH von 1956. Die Anleihe wurde wegen der unübersichtlichen Kapitalmarktverhältnisse als erste deutsche Anleihe nach dem Außerkrafttreten des Kapitalmarktförderungsgesetzes zunächst mit 30 Millionen DM zur Zeichnung aufgelegt. Sie wurde erheblich überzeichnet und daraufhin auf 40 Millionen DM erhöht.
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© 1961 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Gericke, H. (1961). Die Begebung von Wertpapieren. In: Die Börsenzulassung von Wertpapieren. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_2
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