Zusammenfassung
Nachdem in den beiden vorhergehenden Abschnitten die Selbst- und die Fremdbegebung und die heute üblichen Unterbringungsverfahren, die öffentliche Zeichnung und der freihändige Verkauf, geschildert worden sind, wird nunmehr zu zeigen sein, wie das zeitgeschichtlich älteste Verfahren zur Unterbringung von Wertpapieren, die Einführung, gehandhabt wurde und wie sie zu beurteilen ist’).
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Literatur
Wie Leutenegger, a. a. O., S. 48, erwähnt, ist die Einführung an der Börse und der allmähliche Verkauf daselbst „in England bis in die Gegenwart die vorherrschende Emissionsmethode geblieben, im Gegensatz zum europäischen Kontinent und den USA, wo die direkte Plazierung in der Kundschaft der Banken ohne Dazwischentreten der Börse dominiert“.
Fürst, Max, Die Börse, ihre Entstehung und Entwicklung, ihre Einrichtung und ihre Geschäfte, 2. Aufl., Leipzig 1923, S. 96.
Vgl. Flersheim, a. a. 0., S. 23.
Vgl. hierzu die Ausführungen über die öffentliche Zeichnung auf S. 34/36 und S. 38 ff.
Vgl. hierzu die Ausführungen über den freihändigen Verkauf auf S. 36/38 und S. 50.
Flersheim a a O S 24
Vgl. hierzu die Ausführungen über das reine Ubernahme- und das reine Begebungskonsortium auf S. 30/31.
Steinrücke/Scholze. a. a. O.. S. 92/93.
Vgl. hierzu Flersheim, a.a. O., S. 110/111, der eine Reihe von Beispielen dafür anführt, daß der Kurs zunächst nicbt festgesetzt werden konnte. Jacobs, a. a. 0., S. 97/98, erwähnt als Beispiel dafür die Einführung von Aktien der Aktiengesellscbaft vormals H. Meinecke an den Börsen zu Berlin und Breslau im Jahre 1912. Philipp, a. a. 0., S. 92/93, schildert eingehend die Umstände, unter denen sich im Jahre 1920 die Einführung von Aktien der Tellus AG für Bergbau und Hüttenindustrie an der Frankfurter Börse abspielte.
Flersheim, a. a. O., S. 24, weist darauf hin, daß eine etwaige beschränkte Zuteilung zu dem von der Bank beabsichtigten Kurs, wie dies früher üblich war, in Deutschland nach dem Erlaß des Börsengesetzes von 1896 nicht mehr statthaft war, weil dies dem § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes widerspräche, wonadh als Börsenpreis derjenige Preis festzusetzen ist, „welcher der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspridt“. Wollte die einführende Bank deshalb die Entscheidung nicht dem Börsenvorstande überlassen, so konnte sie die Wertpapiere, statt sie einzuführen, nodh zur öffentlichen Zeichnuna auflegen. Dies aeschah zum Beisniel 1909 im Falle der Lüdenscheider Metallwerke.
Uber die Zuteilunq bei der öffentlichen Zeichnung vgl. die Ausführungen auf S. 38 ff.
Vgl. hierzu Flersheim. a. a. 0.. S. 94 ff.
Flersheim, a. a. 0., S. 95.
Flersheim, a. a. 0., S. 95.
Flersheim, a. a. 0., S. 96.
Zur Frage des Emissionswagnisses vgl. die Ausführungen auf S. 31/32.
Auf die Bedeutung der Sperre als Hilfsmittel der Banken bei der Unterbringung von Wertpapieren kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu Flersheim, a. a. O., S. 28 ff., Steinrücke/Scholze, a. a. 0., S. 115 ff.
Flersheim, a. a. 0., S. 96/97. Als Beispiele dafür, daß die Sperre bei festverzinslichen Papieren aufgehoben werden mußte, weil wegen zu großer Nachfrage am Einführungstage kein Kurs zustande kam, nennt er — seines Wissens die einzigen Fälle — die 5%igen Obligationen der Russischen allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft von 1912 über 1 768 500 Rubel und die 5%/ige Goldanleihe der Stadt Rio de Janeiro von 1909 über M 16 320 000.
Flersheim, a. a. 0., S. 95, Fußnote.
Vgl. Flersheim, a. a. O., S. 98, der eine Reihe von Beispielen dafür anführt, wie groß der Unterschiled zwishen dem Zeichnungs- und dem Einführungskurs bei der Einführung von Aktien verschiedener Gesellschaften in der Zeit von 1899 bis 1912 gewesen ist.
Vgl. Flersheim, a. a. 0., S. 102/103.
Flersheim, a. a. 0., S. 104.
Vgl. Flersheim, a. a. O., S. 106. Vgl. hierzu auch Fürst, a. a. 0., S. 96, der erwähnt, daß schon in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg in Deutschland die Einführung nur noch selten als Verfahren zur Unterbringung von Wertpapieren gewählt wurde. Dies geschah vornehmlich dann, wenn eine kleinere Anzahl von Aktien in den Verkehr gebracht werden sollte.
Vgl. Flersheim, a. a. 0., S. 108.
Jacobs, a. a. O., S. 97.
Jacobs, a. a. O., S. 98.
Jacobs. a. a. 0.. S. 98/99.
Vgl. Jacobs, a. a. 0., S. 99.
Philipp, a. a. 0., S. 92/93.
Philipp, a. a. O., S. 93.
Philipp, a. a. O., S. 93.
Vgl. Brouwer, a. a. 0., S. 78/80.
Vgl. hierzu die Ausführungen über Zertifikate von Administratiekantoren auf S. 206 ff.
So wurden auch die Zertifikate der folgenden deutschen Industrieanleihen eingeführt: die 7%/ige Anleihe der Dortmund-Hörder Hüttenunion AG von 1954 und die B%oigen Anleihen von 1956 der Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft, der Badischen Anilin- & Soda-Fabrik AG, der Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke AG und der Robert Bosch GmbH.
Vgl. hierzu die Ausführungen über den Inhalt niederländischer Prospekte auf S. 232/234.
Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 91.
Jacobs, a. a. 0., S. 100. Vgl. dazu auch dessen Ausführungen über die Sicherung dieser Anleihe, a. a. 0., S. 59 ff. Wie Jacobs in diesem Zusammenhang erwähnt, sdhwebten kurz vor der Aufnahme der türkischen Anleihe Verhandlungen „zwischen einem deutschen Bankenkonsortium und der japanischen Regierung zwedks Aufnahme einer äußeren japanischen Anleihe. Diese Verhandlungen scheiterten, und zwar, wie die Banken erklärten, deswegen, weil die Erledigung aller jener Formalitäten, die die Zulassungsstelle der Berliner Börse verlangte, die Emission der Anleihe zu sehr verzögert hätte“.
Jacobs, a. a. 0., S. 100/101.
„Frankfurter Zeitung“, vom 11. August 1910, erstes Morgenblatt, zitiert nach Jacobs, a. a. 0., S. 101.
„Frankfurter Zeitung“ vom 11. August 1910, erstes Morgenblatt, zitiert nach Jacobs, a. a. 0., S. 101/102.
Vgl. hierzu die Ausführungen über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur amtlichen Notierung in Deutschland auf S. 119 ff.
Steinrücke/Scholze, a. a. O., S. 93.
Leutenegger, a. a. O., S. 48.
Leutenegger, a. a. 0., S. 48.
Uber die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur amtlichen Notierung in der Schweiz vgl. die Ausführungen auf S. 174 ff.
Uber die Zulassung von Wertpapieren zum Handel und zur amtlichen Notierung in den Niederlanden vgl. die Ausführungen auf S. 225 ff.
Vgl. hierzu die Angaben über die Einführung in den Niederlanden auf S. 60/62.
In Deutschland sind Börsenzulassung und Börseneinführung streng zu unterscheiden. Die Börsenzulassung ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen geknüpft (vgl. die Ausführungen auf S. 119 ff.), die Börseneinführung, d. h. die Aufnahme der amtlichen Notierung, setzt voraus, daß die Wertpapiere zugelassen sind.
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Gericke, H. (1961). Die Einführung und der Verkauf von Wertpapieren an der Börse. In: Die Börsenzulassung von Wertpapieren. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98912-3_4
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