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Zusammenfassung

Bis vor kurzem war der Begriff der » genossenschaftlichen Landbewirtschaftung« nur wenig mehr als eine Phrase in der politischen Diskussion über die Neuordnung der indischen Agrarstruktur. Berichte von Erfolgen und Fehlschlägen dieser Organisationsform in Osteuropa und in China, also in Ländern mit ganz anderen politischen Voraussetzungen, wirkten eher begriffsverwirrend als klärend.

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Literatur

  1. Imperial Council of Agricultural Research, Memorandum on the Development of Agriculture and Animal Husbandry in India, 1944, S. 36/37.

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  2. Govt, of Bombay, Report on Cooperative Farming (MOHITE-Report), Bombay 1947, S. 20.

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  3. Govt, of India, Second Five Year Plan, Delhi 1956, S. 202.

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  4. Genossenschaften zur verbesserten Landbewirtschaftung bezwecken, moderne Anbaumethoden einzuführen und zu verbreiten, indem z. B. durch Feldversuche neue Sorten, Düngemittel, Fruchtfolgen und anderes mehr vorgeführt werden. Diese Genossenschaften können auch landwirtschaftliche Produktionsmittel gemeinsam beziehen und ihre Erzeugnisse gemeinsam absetzen. Jedes Mitglied verpflichtet sich beim Eintritt, gewisse Neuerungen einzuführen, welche die Generalversammlung beschließt. Außerhalb dieser Beschlüsse bleibt das Mitglied jedoch völlig selbständig. 1958 waren im Staate Bombay 99 Genossenschaften zur verbesserten Landbewirtschaftung eingetragen. Auf Grund eines Regierungsbeschlusses werden seit 1949 solche Genossenschaften nur noch dann besonders gefördert, wenn sie Meliorationen, Maßnahmen zur Erosionsverhütung oder Bewässerungsprojekte durchführen. (Verfasser)

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  5. Govt, of Bombay, Amtliches Rundschreiben, Bombay 1948; gedruckt.

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  6. O. Schiller, Possibilities and Limitations of Cooperative Farming in India. Ind. Journ. of Agric. Economics, Vol. XI, No. 4, Bombay 1956, S. 1–11.

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  7. Vgl. die Gegenüberstellung a. S. 67.

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  8. Govt, of India, First Five Year Plan, Delhi 1951, S. 167.

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  9. Entwicklungsprogramme für landwirtschaftliche Beratung (National Extension Service) und allgemeinen dörflichen Aufbau (Community Projects) der Zentral- und Länderregierungen.

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  10. Govt, of India, Second Five Year Plan, Delhi 1956, S. 103–204.

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  11. Aus Gujarat wird berichtet, daß 56 v. H. der untersuchten Landbewirtschaftungs-Genossenschaften einer starken Opposition von Seiten der »zamindari« ausgesetzt sind. Davon mußten 31 v. H. gerichtlich prozessieren, um die Nutzungsrechte ihrer Pächtermitglieder, die ihr Pachtland vergesellschafteten, zu verteidigen. (M. R. Kotdawala, Report of the Working of Cooperative Farming Societies in Gujarat, Surat 1958, S. 25.)

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  12. Reserve Bank of India, Review of the Cooperative Movement in India 1948–1950, Bombay 1952, S. 60/61.

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  13. Govt, of Bombay, Cooperative Dept., unveröffentlicht.

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  14. Kotdawala, a. a. O., weist anteilmäßig nach, wie viele Pächter ihre Nutzungsrechte verloren haben, weil sie nicht früh genug einer Landbewirtschaftungs-Genossenschaft beitraten und dadurch dem Verpächter die Kündigung wegen Selbstbewirtschaftung ermöglichten (Kotdawala, a. a. O., S. 208).

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  15. Die vier untersuchten Distrikte bilden ein geschlossenes Gebiet von 57 800 qkm Fläche, in dem 1951 sechs Millionen Einwohner gezählt wurden. Die mittlere Bevölkerungsdichte von 105 Einwohnern je qkm entspricht dem Durchschnitt des Staates Bombay, liegt aber unter dem indischen Gesamtdurchschnitt von 124 Einwohnern je qkm. (Verfasser.)

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  16. Eine Pächtergenossenschaft und eine Genossenschaft zur kollektiven Landnutzung waren ursprünglich in der Auswahl enthalten. Sie wurden aber bei der späteren Auswertung weggelassen, als sich herausstellte, daß eine davon nicht im Genossenschaftsregister eingetragen war und daß die statistische Basis nicht ausreichte. (Verfasser.)

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  17. So hoch ist der Anteil der ruhenden oder in Auflösung begriffenen, also nur noch auf dem Papier stehenden Landbewirtschaftungs-Genossenschaften! (Verfasser.)

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  18. Der Wald gehört im Untersuchungsgebiet dem Staat und kann deshalb hier vernachlässigt werden. Der im Genossenschaftsbesitz befindliche Busch wird als Unland aufgeführt. (Verfasser.)

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  19. Govt, of India, Indian Agriculture in Brief, New Delhi 1958, S. 36.

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  20. Ebenda, S. 37.

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  21. Vgl. S. 25 f.

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  22. Vgl. Übersicht 45 im Anhang.

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  23. Mann berichtet schon 1921 von der erfolgreichen Einführung eiserner Pflüge in gewissen Teilen des Distriktes Poona. Die Bauern machten damals derart von dieser Neuerung Gebrauch, daß Mann überzeugt war, »daß die Idee des Konservatismus der Bevölkerung ein Mythos ist« (S. 58). Bedeutsam ist, daß die Einführung eiserner Pflüge größtenteils von Händlern in den Marktflecken ausging. Sie vermieteten die Pflüge gegen eine Gebühr von zweieinhalb bis drei Annas je Tag oder viereinhalb bis fünf Rupien je Monat. Neben den bekannten Vorteilen eiserner Pflüge wird mit ihrer Verwendung von den Bauern das Verschwinden der Heuschreckenplage, die seit 1870 störend auftrat, in direkte Verbindung gebracht (H. H. Mann, a. a. O., S. 57/58).

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  24. Im Distrikt Ahmednagar soll ein Pflügen nach vier, sechs und zuweilen sogar nach zehn Jahren als »genügend« betrachtet werden. Ähnliches wird auch aus anderen Teilen des Deccan berichtet (Govt, of Bombay, Bombay Gazetteer, Bombay 1885, a. a. O., S. 248).

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  25. Für Reisland gibt es eine andere Folge. Wegen der großen Härte der meist tonigen, bindigen Reisböden kann mit dem Pflügen nicht vor dem ersten Regen begonnen werden. Erst nachdem der Boden aufgeweicht ist, wird eine Bearbeitung möglich, die mit dem Pflügen beginnt. Dann folgen Grubber und eggenartige Geräte. (Verf.)

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  26. Vgl. S. 87.

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  27. Diese Tendenz wird aus anderen Teilen des Staates Bombay bestätigt. Im Distrikt Surat wurden sogar in 90 v. H. der untersuchten Genossenschaften Vieh und Gerät von den Mitgliedern vermietet. (M. R. Kotdawala, a. a. O., S. 47.)

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  28. Unglücklicherweise wurde eine dieser Personen mehrerer Veruntreuungen beschuldigt, verlor das Vertrauen der Mitglieder und wurde schließlich ihres Amtes enthoben. Bezeichnend ist, daß eine gerichtliche Verfolgung trotz wiederholter Vorstellungen von seiten der Mitglieder im Sande verlief.

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  29. Einer davon wurde vom Landwirtschafts-Department für begrenzte Zeit an einen Genossenschaftsbetrieb abgeordnet. Der zweite, Sohn eines Großgrundbesitzers, leitet jetzt das in eine Landbewirtschaftungs-Genossenschaft umgewandelte Familienunternehmen. Der dritte kam aus der Sozialarbeit und leitet jetzt einen sehr fortschrittlichen und erfolgreichen Genossenschaftsbetrieb zur kollektiven Landnutzung.

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  30. Kotdawala, a. a. O., S. 157, beschreibt die Verhältnisse in einer Gruppe von Genossenschaftsbetrieben im nördlichen Bombay ähnlich: »In Gujarat 37 per cent of management had almost no knowledge of farm operations and principles and methods of cooperation and their education standard did not go beyond fourth vernacular.« In der vorliegenden Untersuchung haben 33 v. H. aller Betriebsleiter nicht mehr als vier Grundschulklassen besucht (vgl. Übersicht 27).

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  31. Diese Geschwindigkeit erscheint vielleicht hoch, sie wird aber tatsächlich von den temperamentvollen Deccan-Ochsen als Dauerleistung erreicht.

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  32. »gut« = Straßen und Wege mit harter Oberfläche oder mit einer Schotterdecke, ganzjährig befahrbar; »mittel« = unbefestigte Wege, Verkehr während des Monsuns behindert; »schlecht« = Ochsenkarrenspuren, während des Monsuns oft unpassierbar.

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  33. Bei Genossenschaftsbetrieben zur gemeinschaftlichen Landnutzung sind die Verhältnisse insofern schwieriger, als praktisch nur die Nutzungsrechte der Genossenschaft übertragen werden. Trotzdem wird im Falle einer Krediteröffnung die Genossenschaft als solche mit dem gesamten Land belastet und nicht einzelne Parzellen. Es gibt aber auch einen Fall, wo zur Sicherung eines Staatskredites Parzellen eines Einzel-Mitgliedes belastet worden sind, die später nach versäumter Rückzahlung an einen Treuhänder zur Nutzung übergeben werden sollten. Weil sich — nach gegenseitiger Absprache untereinander — kein Treuhänder fand, liegen diese Parzellen schon seit mehreren Jahren brach.

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  34. Kurzfristige Kredite sind neun- bis zwölfmonatige Betriebskredite (cash and crop credits), die zum Kauf von Dünger und Saatgut sowie zur Lohnzahlung herangezogen werden. Mittelfristige Kredite haben eine Laufzeit von einem bis zu fünf Jahren und werden hauptsächlich zu Vieh- und Maschinenkäufen verwendet. 100 Der Verfasser wurde oft in entlegenen Genossenschaftsbetrieben mit den Worten empfangen: »Sie sind der erste Beamte, der uns hier seit fünf oder sechs Jahren aufgesucht hat.« Auf die Frage, wer der letzte Beamte gewesen sei, hieß es: »Der Collector oder Mamlatdar bei der Gründungsfeier!«

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  35. Die betriebswirtschaftlichen Begriffe wurden entnommen der Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. : Betriebswirtschaftliche Begriffe für die landwirtschaftliche Buchführung und Beratung, H. 14, 4. Aufl., Beuel-Bonn 1959.

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  36. Beim Vergleich der Mittel aus 24 Betrieben mit den beiden einzeln aufgeführten Großbetrieben mit Sonderkulturen zeigt sich, daß die Ausgaben für Löhne und Gehälter in diesen beiden Großbetrieben mit 16,2 beziehungsweise 18,3 v. H. stark hinter denen für Sachausgaben (59,7 beziehungsweise 67,1 v. H.) liegen. Die Ursache für das grundsätzlich entgegengesetzte Verhältnis ist in der stark mechanisierten Betriebsorganisation der beiden Großbetriebe mit Sonderkulturen zu suchen.

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  37. H. Geuting, Handbuch der Landwirtschaft, V, Berlin 1954, S. 477.

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  38. Betriebswirtschaftliche Begriffe für die landwirtschaftliche Buchführung und Beratung, H. 14, 4. Aufl., Beuel-Bonn 1959.

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  39. a) Landwirte auf hauptsächlich eigenem Land, b) Landwirte auf hauptsächlich nicht eigenem Land, c) Grundeigentümer, die das Land nicht selbst bewirtschaften, d) Landlose Landarbeiter.

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  40. Unabhängig davon kam O. Schiller zu einer ganz ähnlichen Klassifizierung. Vgl. O. Schiller, Problems of Cooperative Farming in India, New Delhi 1960, S. 4.

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  41. Ein Flüchtlingsbetrieb, der einzige im Untersuchungsgebiet, ist Teil der Gesamtuntersuchung.

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  42. Eine betriebsweise Aufschlüsselung zeigt Übersicht 50 im Anhang.

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  43. Kotdawala, a. a. O., S. 118 und 119.

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  44. Vgl. auch Kotdawala, a. a. O., S. 220.

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  45. Von 22 Betrieben zur gemeinschaftlichen Landnutzung fallen vier Betriebe wegen Materialmangel aus.

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  46. Hier handelt es sich um die indische Großfamilie (joint family), bei der zum Beispiel mehrere verheiratete Brüder oder der Vater mit seinen verheirateten Söhnen eine Einheit bilden.

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  47. Vgl. auch Govt, of India, Report of the Delegation on Agrarian Cooperatives in China, Delhi 1957 : »... it will solve with one stroke . . . the problem of diversification of casteism.«

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  48. C. P. Shastri gibt zum Beispiel für die Auflösung einer Landbewirtschaftungs-Genossenschaft in Bihar nach einer sechsjährigen Tätigkeit unter anderem als Grund an: »The partners belonged to different groups of families in the village and a complete co-ordination could not be possible among them.« (Ind. Journ. of Agric. Economics, XIII, No. 1, S. 159.)

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  49. Die einzelnen Kasten wurden in drei Gruppen eingeteilt, die soziologisch vielleicht im einzelnen angreifbar sind, für Zwecke der Untersuchung jedoch genügen. Vgl. auch G. S. Ghurye, Caste and Class in India, Bombay 1957.

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  50. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt Kotdawala im nördlichen Bombay. Obwohl keine Diskriminierung nach Religion, Kaste usw. gemacht werden sollte, gehörten in 74 v. H. der untersuchten Landbewirtschaftungs-Genossenschaften in Gujarat »beinahe alle Mitglieder nur einer Kaste an«. K. berichtet ferner von einem starken Überwiegen von Angehörigen rückständiger Volksgruppen (backward class communities); a. a. O., S. 22.

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  51. Die Begriffe »matric« und »pre-matric« sind hier aus praktischen Gründen mit »Reife« und »Mittlere Reife« übersetzt worden. Sie sind aber nicht mit »Abiturienten-Reife« und »Mittlerer Reife« im deutschen Sinne identisch.

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  52. Govt, of India, Second Five Year Plan, Delhi 1956, S. 11 u. 73.

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  53. Govt, of India, Agricultural Labour Enquiry, Vol. I, Part A, Delhi 1954.

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  54. Basis: 299 Mitglieder aus 13 Genossenschaften. Bei nicht feststellbarem Familieneinkommen wurde das Einkommen der Mitglieder ohne Familieneinkommen verwendet.

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  55. Verwaltungsoberhaupt auf Distriktsebene. Ein Distrikt kommt einem Regierungsbezirk nahe.

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  56. Verwaltungsoberhaupt eines Taluka (etwa einem Landkreis vergleichbar). Mehrere Taluka bilden einen Distrikt.

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  57. O. Schiller in: Govt, of India, Report of the German Agricultural Delegation to India on Cooperative Farming, Farm Machinery, Fertilizer, Land Consolidation and Dairy Processing, New Delhi 1960.

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  58. Gruppe von Parzellen, die unter gleichen Bedingungen an den gleichen Pächter gegeben wurden.

    Google Scholar 

  59. Auszug aus einer Anordnung des Collector, Poona (vom 19. 6. 1957) an einen Genossenschaftsbetrieb zur kollektiven Landnutzung: »These lands are leased out on the condition that the lessees should surrender the land to the Government even during the currency of the lease period without claiming any compensation on any account and that no excuse regarding expenditure on improvements etc. will be entertained at the time of the withdrawal of these lands and no representation on any account will be hard at the time of withdrawal even during the currency of the lease and that the lands would be vacated by the lessees within a week’s time from the date of such intimation to them when required by the Government.«

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  60. Nach den gegenwärtigen Bestimmungen des Revenue Department ist eine eigenmächtige Veränderung der Katastereinheiten (survey numbers) ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde unzulässig. Die in der Praxis sehr häufigen Unterteilungen der relativ großen Katastereinheiten — nur selten durch Steine gekennzeichnet — können ohne Erlaubnis und Mitwirkung der Behörde nach Übereinkommen beider Parteien verändert oder aufgehoben werden. Es sind dies Teilstücke, hissa genannt, die für eine freiwillige Zusammenlegung in den Genossenschaftsbetrieben hauptsächlich als Schnellverfahren in Frage kommen.

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  61. O. Schiller, in: Govt, of India, Report of the German Agricultural Delegation to India on Cooperative Farming, Farm Machinery, Fertilizer, Land Consolidation and Dairy Processing, New Delhi 1960.

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Forschungsinstitut für Internationale Technische Zusammenarbeit an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (FIZ)., Gwildis, J. (1962). Die Landbewirtschaftungs-Genossenschaften. In: Die genossenschaftliche Landbewirtschaftung im Staate Bombay unter besonderer Berücksichtigung der Landbewirtschaftungs-Genossenschaften in vier Distrikten des Deccan. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-98947-5_3

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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