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Part of the book series: Grundwissen Politik ((GPOL))

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Zusammenfassung

Fragt man nach der Rolle der EU im Weltsystem, dann kreist die Diskussion bald um die Erfolge oder Misserfolge „europäischer Außenpolitik“. Zudem verengt sich mit Verwendung dieses Begriffs unversehens der Gegenstand, über den man spricht. Außenpolitik ist nach allgemeinem Verständnis die Vertretung gesamtgesellschaftlicher Interessen durch einen souveränen Staat gegenüber anderen.1 Es geht um Diplomatie, um Allianzpolitik, im Zweifelsfall um Krieg. Dieses Feld war bis in die jüngste Vergangenheit ausschließlich die Domäne der Staaten. Trotz einer weiten Zuständigkeit in den Außenwirtschaftsbeziehungen (s. unten) und verschiedenen Anläufen zu einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (s. Kap. 13), ist es der EU bis heute nicht gelungen, das Mandat zur gesamtgesellschaftlichen Interessenvertretung nach außen zu erlangen. Die EU hat sich zu einem wichtigen Mitspieler bei der Gestaltung internationaler Politik und vor allem internationaler Wirtschaftspolitik entwickelt, doch ist insgesamt das Nebeneinander von Mitgliedstaaten und EU Charakteristikum der internationalen Präsenz der EU. Wie im weiteren zu zeigen sein wird, ist die EU auf internationaler Bühne je nach Themenfeld unterschiedlich präsent.

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Reference

  1. Zum Begriff der Außenpolitik, vgl. Stichwort in Fachlexika: Boeckh (1994), Holtmann (2000) Woyke (2000).

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  2. In diesem Kapitel wird die Assoziationspolitik auf den Bereich der Entwicklungsländer beschränkt. Assoziationsabkommen in Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft werden in Kap. 14 behandelt.

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  3. Zum April 2003 hat die WTO 146 Mitglieder. (Kap. 12.1.3). Die Anpassungsprozesse werden als Ausdruck institutionellen Wandels, wie er bereits in Kapitel 9 behandelt wurde, analysiert werden.

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  4. Zu abweichenden Auffassungen vgl. Kap. 3.

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  5. In den letzten Jahren sind jedoch auch innerhalb der WTO, vor allem in den Streitbeile- gungsverfahren, Tendenzen zu beobachten, die die Öffnung der WTO für Umweltnonnen anzeigen. Somit würde sich die WTO langsam von einer rein marktschaffenden Organisa- Die EU hingegen vereint in sich viele konkurrierende Prinzipien, von denen der Freihandel nur eines ist. Dies führt zwangsläufig zu Konflikten mit den Regeln der WTO, wie bei der europäischen Bananenmarktordnung oder dem Importverbot von Hormonfleisch zu sehen ist. Die Widersprüche offenbaren sich in den Streitbeilegungsfällen der WTO.

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  6. Zur detaillierten Aufarbeitung des Falles vgl. Woolcock/Hodges (1996).

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  7. In seinem Urteil 1/1994, EuGH Report I 5267 (15. Nov. 1994).

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  8. Urteil 1/1994, s. oben.

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  9. Mit anderen Worten, mit der Ratifizierung des Vertrages von Amsterdam haben die nationalen Parlamente dem Rat die Kompetenz-Kompetenz in dieser Angelegenheit übertragen.

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  10. Zu den folgenden Ausführungen der handelspolitischen Instrumente vgl. Monar (1997).

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  11. Vgl. dazu Woolcock (2000), Gallagher (2002) oder die WTO-Internetseite: http://www. wto.org/english/tratop_e/dispu_e/dispu_e.htm [Stand: 16. 07. 20011.

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  12. Dies wird durch den Vertrag von Nizza insofern unterstrichen, als die Kommission nun während der Verhandlungsphase eine Berichtspflicht gegenüber dem Ausschuss hat.

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  13. Die Mitgliedstaaten sind mit Ständigen Vertretern am Sitz der WTO in Genf präsent.

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  14. Ein aufschlussreiches Beispiel ist in Carmel Ni Chathâin (1999) nachzulesen. Die Gemeinschaft musste in einem Verfahren gegen Kanada über Filmrechte zwischen konträren Positionen der Niederlande, denen es um das Prinzip der Gleichbehandlung ging, und Frankreich, das eine Differenzierung bei Kulturgütern fiir gerechtfertigt hielt, vermitteln.

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  15. Zusammenstellung aus Macleod/Hendry/Hyett ( 1996: Kap. 20); Fischer Weltalmanach (2003: Sp. 1048-1053).

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  16. Zu Ausnahmen und zu den unterschiedlichen Formen der Beteiligung des Europäischen Parlaments siehe Art. 300 (2) und (3) EGV.

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  17. Ausführlich hierzu Küsters (1982: 379-392).

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  18. Kuba wurde im Dezember 2000 von der AKP-Gruppe als 78. Mitgliedstaat aufgenommen, nimmt jedoch auf Grund seiner unbefriedigenden Bilanz im Bereich Demokratie und Menschenrechte nicht an der Zusammenarbeit mit der EU teil. Eine chronologische Ubersicht der einzelnen Abkommen und der jeweils beteiligten Staaten bis einschließlich Lomé IV bei Brune 2000: 206-207). Die verschiedenen Lomé-und das Cotonou-Abkommen finden sich — in nicht offiziellem Wortlaut — online unter: http://www.acpsec.org/gb/ decl_e.html [Stand: 29.07.2003] Zahlreiche Hintergrundinformationen auf der Seite http://weed-online.org/eu/info/matacp.htm [Stand: 30. 07. 2003 ].

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  19. Eine weitere Vergünstigung besteht in der Nicht-Anwendung des sogenannten Multifaserabkommens (MFA) auf die AKP-Staaten. (Das MFA ist ein „Selbstbeschränkungsabkommen,“ das den Zutritt von billigen Textilien auf die europäischen Märkte behindert).

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  20. LLDC steht fir „Least Developed Countries;“ die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe wird auf Grund von sozioökonomischen Kriterien von einem Unterausschuss des Wirtschaftsund Sozialrates der UN (ECOSOC) regelmäßig überprüft.

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  21. Neben der Frage der WTO-Kompatibilität und dem damit verbundenen Abbau von Präferenzen für die AKP-Staaten gab es eine Reihe weiterer Streitpunkte, auf die hier aber nicht näher eingegangen wird. Es handelt sich um (1) die Verankerung des Prinzips der „verantwortungsvollen Regierungsführung“ (good governance) als Förderungsbedingung, (2) die Einführung von Regeln, welche es der EU erlaubten sollten, Entwicklungshilfe bei schlechter „Performanz“ eines AKP-Staates einseitig zurückzuhalten, sowie (3) den Umfang der finanziellen Hilfen der Gemeinschaft (Greenidge 1999; Salama/Dearden 2001 ).

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  22. Ein knapper Überblick bei BMZ (2002: 315-317); ausführlichere Informationen gibt das „Cotonou Infokit“ eines niederländischen Think-Tank: http://www.ecdpm.org [Stand: 30.07.20031.

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  23. Die hierfür erforderliche Ausnahmegenehmigung hat der WTO-Ministerrat auf seinem Zusammentreffen in der katarischen Hauptstadt Doha am 14. November 2001 erteilt.

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  24. Die im Februar 2001 beschlossene „Everything But Arms“ -Initiative der EU sieht vor, dass die LLDCs ab dem 5.3.2001 alle Waren ausgenommen Waffen zollfrei und ohne Mengenbeschränkungen in die EU importieren können. Ausgenommen hiervon sind die „sensitiven“ Produkte Bananen, Zucker und Reis, fir die Übergangsfristen von 5-8 Jahren gelten.

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© 2004 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Kohler-Koch, B., Conzelmann, T., Knodt, M. (2004). Außenwirtschafts- und Assoziationspolitik. In: Europäische Integration — Europäisches Regieren. Grundwissen Politik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90011-7_12

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-90011-7_12

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-12106-0

  • Online ISBN: 978-3-531-90011-7

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