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Demokratische Partizipation statt „Integration“: Begründung eines generellen Ausländerwahlrechts

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Politik und Verfassung
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Auszug

Gegner einer Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts1 kritisieren die Aufweichung des grundsätzlich geltenden „Abstammungsprinzips“ und die weitere Öffnung der bisher im Staatsangehörigkeitsrecht nur als „Ausnahmefall vorgesehenen doppelten Staatsangehörigkeit2. Da man nicht „Diener zweier Herren“ sein könne, seien „Loyalitäts- und Identitätskonflikte“ vorprogrammiert — so die Kritiker — und die deutsche Staatsangehörigkeit würde ohne eine „Gegenleistung zur Integration verschenkt“, ohne die „Garantie dauerhafter Zuwendung“ gewährt. Obwohl dieser „oft zitierte Satz, dass ‚man nicht zwei Herren gleichzeitig dienen könne‘,... in einem Untertanenverhältnis Berechtigung haben (mag)“ — „die Stellung eines vollberechtigten Bürgers trifft er nicht“3 — trägt aber selbst das neue Recht ihm Rechnung. Denn auch die künftig in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern haben sich im Falle des Erwerbs einer weiteren Staatsangehörigkeit mit Volljährigkeit für ein „Staatsvolk“ zu entscheiden. Abgesehen davon, dass dies angesichts der europäischen Integration — schon heute steht auf dem Reisepass zuerst „Europäische Gemeinschaft“ — ein wenig anachronistisch wirkt, offenbart sich hier ein fragwürdiges Verständnis des Begriffs „Staatsvolk“. Nicht nur, dass der Begriff des Staates ohnehin mythologisch, wenn nicht gar religiös aufgeladen ist, soweit er als eine von den Menschen losgelöste, „ursprüngliche Herrschermacht“ in der Tradition des Souveränitätsbegriffs der deutschen Staatslehre verstanden wird4. Denn „ursprüngliche“, d. h. nicht abgeleitete Machtgibtes in der Theologie als eine Eigenschaft Gottes — schöpferisch und sich selbst erschaffend — nicht jedoch im Bereich der von Menschen eingesetzten Institutionen zur Regelung des politischen Lebens, d. h. zur Schaffung einer „guten und gerechten Ordnung“ zwischen Menschen5.

Seit dem 1, Januar 2000 ist das neue Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft.

Vgl. hierzu die klassische Definition des Gemeinwesens als gemeinsame Beteiligung der Bürger an der Verfassung schon bei Aristoteles.

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Literatur

  1. Vgl. hierzu auch: Kastoryano, Ein starker Staat fürchtet sich nicht vor zwei Pässen; van Ooyen, Zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht.

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  2. Wallrabenstein, Untertan, Bürger oder Volkszugehöriger?, S. 277.

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  3. Jellinek, Allgemeine Staatslehre; Jellineks „sozialer“ und „juristischer“ Staatsbegriff ist in beiden Fällen definiert als „die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit...“ bzw. „die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft seßhafter Menschen“; ebd. S. 180 f. bzw. 183. Zu den Leistungen Jellineks aus sozialwissenschaftlicher Sicht vgl. Anter, Georg Jellineks wissenschaftliche Politik, S. 503 ff. Allgemein zu den Traditionslinien mit vielfältigen Nachweisen vgl. Stolleis, Bd. 2 und Bd. 3; mit aktuellen Bezügen bis in die jüngste höchstrichterliche Spruchpraxis vgl. van Ooyen, Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts.

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  4. Zu den verschiedenen Bedeutungsgehalten vgl. auch Müller, Friedrich, Wer ist das Volk?

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  5. Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 41 und S. 44, in der Auseinandersetzung mit der Pluralismustheorie von Cole und Laski. Als Einführung in die Pluralismustheorie anhand von „klassischen“ Texten immer noch lesenswert der Reader von Nuscheier / Steffani, Pluralismus.

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  6. Vgl. Schmitt, ebd., S. 27.

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  7. Vgl. z. B. Sternberger, Nicht alle Staatsgewalt geht vom Volke aus; ders., Die neue Politie; vgl. hier Kap. IV B.

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  8. „‚Erster Repräsentant des Staates‘„Integrationsfigur‘... — diese Attribute beschreiben Aspekte des Bundespräsidenten...“. „Er tut das, indem er durch sein Handeln und öffentliches Auftraten den Staat selbst — seine Existenz, Legitimität und Einheit — sichtbar macht“. „Der Bundespräsident... ist in besonderer Weise geeignet, den Staat zu verkörpern... und die unterschiedlichen Gruppen zu integrieren“, usw.; in: http://www.bundesprasident.de/frame-set/index.jsp (Download vom 20.03.03) “ Hemmrich, Rnr. 1 zu Art. 54.

  9. Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts, S. 229; vgl. auch Ipsen, Jörn, Staatsrecht I, S. 111 f. und S. 122.

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  10. Maunz / Zippelius, Deutsches Staatsrecht, S. 291. Dies mag angesichts der Traditionsstränge und „Schulenbildung“ in der Rechtswissenschaft nicht überraschen; vgl, hierzu z. B. Hammans, Das politische Denken in der neueren Staatslehre; Köppe, Politische Einheit und pluralistische Gesellschaft. Erstaunlich ist jedoch, dass diese Lehre von der Politikwissenschaft zwar nicht kritiklos aber dennoch übernommen wird. Auch hier ist von der „Integrationsfigur“, dem „Integrationssymbol“, dem Repräsentanten der „Einheit des Staates“ usw. in verbreiteten Einführungswerken zum politischen System der Bundesrepublik die Rede; vgl. hierzu van Ooyen, Der Staat der Moderne, S. 211 ff.

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  11. Vgl. schon früh auf das Phänomen der „Staatstheologie“ hinweisend die Arbeiten von Kelsen; hierzu m. w. N.: van Ooyen, Der Staat der Moderne.

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  12. Vgl. Schwarz, Von Heuss bis Herzog, S. 13; an Schwarz sich orientierend und aus empirischer Sicht kritisch die „Neutralität“ dekonstruierend Oppelland, (Über-)parteilich?, S. 551 ff.

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  13. Schwarz, ebd.

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  14. Ebd.

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  15. Hebeisen, Souveränität in Frage gestellt, S. 395; ausführlicher vgl. Korioth, Integration und Bundesstaat, insb. Teil 3 „Grundlinien der Smend-Rezeption nach 1945“, S. 228 ff.; zu den Rezeptionslinien allgemein vgl. aktuell Oppermann, Das Bundesverfassungsgericht und die Staatsrechtslehre, S. 421 ff.

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  16. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 127.

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  17. Ebd., S. 121.

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  18. Vgl. Kelsen, Allgemeine Staatslehre.

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  19. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 124. So auch Friedrich, wonach die Integrationslehre „wohl ohne die Herausforderung durch Kelsens Normativismus... nicht ausgearbeitet worden wäre“; Rudolf Smend 1882–1975, S. 11.

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  20. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 125.

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  21. Ebd, S. 186. Hier der Verweis von Smend auf: Heller, Die Souveränität.

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  22. Vgl. Schmitt, Der Begriff des Politischen, aber auch Schmitt, Verfassungslehre.

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  23. Smend prägte den Begriff der Integration schon 1923 in seinem Aufsatz: Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das Problem der Staatsform, S. 68 f.

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  24. Ebd., S. 138.

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  25. Vgl. ebd., S. 195 f.

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  26. Vgl. Bärsch, Der Staatsbegriff in der neueren deutschen Staatslehre und seine theoretischen Implikationen, S. 93.

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  27. „... weil das Staatsleben als Ganzes nicht eine Summe, sondern eine individuelle Einheit, eine Totalität ist“; Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 162.

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  28. Vgl. auch Schluchter, Entscheidung für den sozialen Rechtsstaat, S. 80 f; a. A. Badura, Staat, Recht und Verfassung in der Integrationslehre, S. 321. Grundsätzlich Smend positiv bewertend vgl. Mols, Allgemeine Statslehre oder politische Theorie?; ebenso Poeschel, Anthropologische Voraussetzungen der Staatstheorie Rudolf Smends. Poeschel erkennt jedoch, dass bei Smend bzgl. des Verhältnisses von Individuum und Gemeinschaft anthropologisch das Problem der „Entfremdung“ zugrundeliegt; vgl. ebd., S. 76 ff. Problematisch ist dies, da der „entfremdete“ Mensch immer zu seiner „wahren“ Natur geführt werden muss.

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  29. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 134.

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  30. Badura, Staat, Recht und Verfassung in der Integrationslehre, S. 309.

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  31. Da die Schrift von Smend vor allem gegen die Kelsensche Lehre gerichtet war, sah sich dieser bald zu einer ausführlichen Entgegnung herausgefordert; vgl. Kelsen, Der Staat als Integration (1930).

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  32. Kelsen, ebd., S. 28.

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  33. Ebd., S. 33.

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  34. Ebd., S. 27.

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  35. Ebd., S. 33; zu diesen Begriffsverständnissen gerade auch in der Auseinandersetzung von Kelsen und Schmitt vgl. ausführlich van Ooyen, Der Staat der Moderne, sowie hier Kap. II A.

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  36. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 142–180.

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  37. D. h. durch „Führung“; Smend führt hierzu u. a. aus: „Es gibt Personen, die ihrem Wesen nach zu integrierender Funktion ungeeignet sind“ und nennt als Bsp, sich auf Max Weber berufend, die „Ostjuden als unmögliche Führer deutschen Staatslebens“; ebd., S. 145.

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  38. Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 218 ff.

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  39. Vgl. Smend, Die Verschiebung der konstitutionellen Ordnung durch die Verhältniswahl (1919), wenngleich hier noch nicht der Begriff der Integration explizit fällt.

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  40. Ebd., S. 141.

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  41. Lehnert, Wie desintegrativ war die Weimarer Reichsverfassung?, S. 398 ff.

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  42. Vgl. z. B. Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, Vorbemerkung (über den Gegensatz von Parlamentarismus und Demokratie).

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  43. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 219.

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  44. Vgl. Stolleis, Bd. 3, S. 175.

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  45. Vgl. Schmitt, Legalität und Legitimität.

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  46. Smend, Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht, S. 323.

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  47. Ebd.

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  48. Ebd.

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  49. Vgl. hierzu schon Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft.

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  50. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 221.

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  51. Ebd., S. 219; auf diese Stelle macht auch Kelsen deutlich aufmerksam, Der Staat als Integration, S. 58.

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  52. Smend, Integration, Sp. 1026.

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  53. So schon früh die abschließende Bewertung der Integrationslehre als Kampfmittel gegen die Weimarer Republik bei Kelsen; vgl. Der Staat als Integration, S. 91. Folgerichtig die Einordnung Smends als Gegner des Pluralismus auch bei Nuscheier / Steffani, Pluralismus, S. 26. Erstaunlicherweise gerade im Hinblick auf die Rede Smends „Bürger und Bourgeois“ a. A. Badura, der den Integrationsbegriff bei Smend demokratisch aufgeladen sieht, da die Integration von der freien Entscheidung und Aktivität des Einzelnen abhängig sei. Dazu ist zu bemerken, dass dies freilich auch für einen „plebiszitären Führerstaat“ gelten kann. Immerhin räumt Badura ein, dass der „demokratische Mythos Rousseaus, dessen Wort vom täglichen Plebiszit von Smend mehrfach herangezogen wird, verdrängend fortwirkt“; Staat, Recht und Verfassung in der Integrationslehre von Rudolf Smend, S. 321 f.

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  54. Dies findet auch Bestätigung in der Tatsache, dass die Parteien im Smendschen Hauptwerk überhaupt keine Rolle spielen; vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 241, wo die Parteien beiläufig ein einziges Mal genannt werden.

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  55. Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik, S. 84; a, A. Friedrich, Rudolf Smend, S. 14–16. Gleichwohl ist festzuhalten, dass sich Smend in der Rede vom Januar 1933 hiervon subjektiv distanzierte, indem er beklagte: „Der Gegenwart droht der Staatsbürger unterzugehen im Anhänger der politischen Konfession, in den absorptiven, religionsähnlichen Ansprüchen der großen politischen Bewegungen“; Smend, Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht, S. 324.

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  56. „Rudolf Smends Lehre von der Integration des Staates scheint mir... einer politischen Situation zu entsprechen, in welcher nicht mehr die Gesellschaft in einen bestehenden Staat hinein integriert wird..., sondern die Gesellschaft sich selbst zum Staat integrieren soll. Daß diese Situation den totalen Staat erfordert, äußert sich am deutlichsten in der Bemerkung Smends..., wo von Hegels Gewalteilungslehre gesagt wird, sie bedeute ‚die lebendigste Durchdringung aller gesellschaftlichen Sphären durch den Staat zu dem allgemeinen Zwecke, alle vitalen Kräfte des Volkskörpers für das Staatsganze zu gewinnen’. Dazu bemerkt Smend, das sei ‚genau der Integrationsbegriff seines Buches über Verfassung. In Wirklichkeit ist es der totale Staat, der nichts absolut Unpolitisches mehr kennt, der die Entpolitisierungen des 19. Jahrhunderts beseitigen muß...“; Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 26.; vgl. auch Lhotta, Rudolf Smend und die Weimarer Demokratiediskussion, S. 131.

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  57. Noch 1928, also bei den Reichstagswahlen vor dem „Schwarzen Freitag“ von 1929, bekam die NSDAP lediglich 2,6 % der Stimmen. Vier Jahre später, bei den Wahlen zum Reichstag vom Sommer 1932 erzielte sie mit 37, 4 % ihr bestes Ergebnis auf Reichsebene unter den Bedingungen einer freien Wahl. Vgl. zu den Einzelheiten des Wählerverhaltens in Weimar: Falter, Wahlen und Wählerverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Aufstiegs der NSDAP nach 1928, S. 484 ff.

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  58. Vgl. hierzu schon van Ooyen, Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Integration, S. 97 ff.

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  59. Zahlen gerundet nach Pfahl-Traughber, Die Entwicklung des Rechtsextremismus in Ost-und Westdeutschland, S. 3 ff. Auch er kommt zu diesem Schluss: „Darüber hinaus veranschaulichen diese Zahlen, dass das Ausmaß der Gewalt offensichtlich nicht durch die hohe Anzahl von anwesenden Ausländern bedingt ist. Das genaue Gegenteil lässt sich aus den Daten ablesen: In den Bundesländern mit einem relativ hohen Ausländeranteil kam es zu einem relativ geringen Ausmaß von rechtsextremistisch motivierter Gewalt“; S. 11. Zugleich weist er jedoch darauf hin, dass es sich beim Rechtsextremismus in gleicher Weise um ein gesamtdeutsches Phänomen handelt, „nur“ der militante Rechtsextremismus im Ostens stärker ausgebildet ist.

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  60. Zu diesen „Traditionslinien“ der früheren DDR vgl. aktuell Poutru / Behrends / Kuck, Historische Ursachen der Fremdenfeindlichkeit in den neuen Bundesländern, S. 15 ff.

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  61. Vgl. insgesamt Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde.

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  62. Huntington, Der Kampf der Kulturen; vgl. dagegen, das Problem der kollektiven Identität gerade auch bei Huntington thematisierend: Meyer, Identitäts-Wahn.

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  63. Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 26.

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  64. Ebd., S. 27.

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  65. Ebd., S. 28. So hat denn auch Carl Schmitt seinen „Feind“ ab 1933 in einer Reihe von antisemitischen Aufsätzen und Reden bestimmt, zum Teil direkt gerichtet gegen frühere Kollegen jüdischen Glaubens; vgl. z. B. Schmitt, Eröffnungs-und Schlussansprache auf der Tagung der Reichsgruppe Hochschullehrer des NSRB am 03704.10.1936, S. 14 bzw. S. 28 ff.; zum Antisemitismus als durchgängigem „Muster“ bei Schmitt vgl. auch sein erst 1991 veröffentlichtes Glossarium; Gross, Raphael, Carl Schmitt und die Juden; zum politischen Verhalten in der Zeit von 1933-45 vgl. Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich.

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  66. Schmitt, Der Begriff des Politischen, S. 33.

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  67. Ebd., S. 38 bzw. S. 39.

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  68. Einschl. der seinerzeitigen Praxis regelmäßiger, standardisierter Befragung zur Loyalität amerikanischer Bürger japanischer Herkunft (z. B., ob man außer der englischen noch die japanische Sprache pflegte); zur Thematik vgl. insgesamt: Matyas, Die Internierung der an der Westküste der USA lebenden japanischen Staatsbürger und amerikanischen Staatsbürger japanischer Abstammung während des Zweiten Weltkriegs.

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  69. Fraenkel, Reformismus und Pluralismus, S. 15.

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  70. Vgl. hierzu die klassischen Schriften von: James, Das pluralistische Universum; Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl.; Fraenkel, Deutschland und die westlichen Demokratien; zu Fraenkel vgl. m. w. N. hier Kap. I B.

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  71. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 150 f.

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  72. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl., S. 16.

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  73. Ebd., S. 15.

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  74. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, S. 149.

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  75. Kant, Die Metaphysik der Sitten, § 45, S. 169.

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  76. Vgl. hierzu z. B.: Weiler, Der Staat „über alles“, S. 91 ff.; Lhotta, Der Staat als Wille und Vorstellung, S. 189 ff.

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  77. Ebd., 182.

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  78. Ebd., 159 f.

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  79. Nämlich die Verfassung als „Entscheidung“ der „politischen Einheit“ („Volk“) über die Form seiner besonderen „Existenz“; vgl. Schmitt, Verfassungslehre, S. 21 i. V. m. S. 205.

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  80. BVerfGE89, 155, 186.

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  81. Vgl. die richtige Interpretation bei Pernice, Carl Schmitt, Rudolf Smend und die europäische Integration, S. 103 ff.; Pernice sieht überdies den Homogenitätsbegriff bei Heller sogar anders definiert als bei Schmitt, rekurriert aber dann nicht auf die Staatstheorie Kelsens, sondern merkwürdiger Weise gerade auf die Integrationslehre von Smend; zuvor schon vgl. Zuleeg, Die Verfassung der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, S. 581 ff; zu den Schmittschen Argumentationsmustern des Urteils vgl. auch Graviert, Deutsche und Ausländer, S. 326.

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  82. Schmitt, Verfassungslehre, S. 205; auch S. 21: „... der Staat, d. h. die politische Einheit des Volkes...“.

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  83. Ebd., S. 231 f.

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  84. Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, S. 13 f.

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  85. Vgl. m. w. N.: Menzel, BVerfGE 83, 37/60 — Ausländerwahlrecht, S. 443; Isensee /Schmidt-Jortzig, Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht.

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  86. Das Gericht erkennt auch mit dem folgenden Zitat, dass diese Demokratietheorie vor allem über den Begriff der Freiheit und nicht der Gleichheit argumentiert; vgl. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, 2. Aufl.; ausführlich van Ooyen, Der Staat der Moderne, S. 89 ff.

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  87. BVerfGE 83, 37 (52); vgl. mit a. A. auch Graviert, Deutsche und Ausländer, S. 327.

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  88. Ebd.

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  89. Vgl. auch mit pluralismustheoretischer Akzentuierung Morlok, Demokratie und Wahlen, S. 577 f. Selbst die systematische Auslegung i. V. m. Art. 116 GG steht dem im übrigen gar nicht zwingend entgegen; aus dem dort verankerten Begriff folgt ja nicht, dass der Begriff des „Deutschen“ mit dem Begriff des „Volkes“ in Art. 20 GG deckungsgleich sein muss. Er kann auch als bloßer Mindeststandard in der Weise verstanden werden, dass jeder unter Art. 116 zu subsumierende „Deutsche“ Teil des „Volkes“ nach Art. 20 GG ist. Das schließt umgekehrt so gesehen eben nicht aus, dass unter den Begriff des „Volkes“ nicht auch „Nicht-Deutsche“ subsumiert werden können.

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  90. Vgl. Aristoteles, Politik, Drittes Buch, S. 154 ff. (1274b–1276b).

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  91. Agamben, Mittel ohne Zweck, S. 68 f.

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  92. Vgl. Bakunin, Gott und der Staat; zu Kelsen vgl. z. B. Gott und Staat.

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  93. Schmitt, Politische Theologie, S. 43.

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(2006). Demokratische Partizipation statt „Integration“: Begründung eines generellen Ausländerwahlrechts. In: Politik und Verfassung. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-90077-3_9

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