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Akteure und Interaktionen — Erklälungsansatz und Fallauswahl

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Verfassungsänderungen in etablierten Demokratien
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Auszug

Dieses Kapitel stellt den Untersuchungsansatz genauer vor. Der erste Abschnitt erläutert die Grundannahmen, die auf eine Erweiterung des rationalistischen Ansatzes ausgerichtet sind. Der zweite begründet die Wahl einer teilinduktiven, prozessorientierten Vorgehensweise sowie der Konkordanzmethode und formuliert Analysekriterien. Der dritte Abschnitt prüft mithilfe quantitativer Verfahren theoretisch abgeleitete Hypothesen zum Einfluss (für die Erklärung nicht herangezoger) institutioneller und Kontextvariablen auf die Überwindung der Änderungsschwelle von Verfassungen, um das Risiko einer verzerrten Fallauswahl zu senken. Im vierten Abschnitt werden dann auf Basis der Befunde jene Beispiele für Verfassungsänderungen ausgewählt, die später einem Vergleich unterzogen werden sollen.

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Literatur

  1. Diese Vereinbarung ist quasi das Äquivalent zum Weberschen Definitionsmerkmal intendierten Handelns, mit dem Tätigsein einen subjektiven Sinn zu verbinden (Weber 1972: 1). Diese pragmatische Verwendung entspricht nicht dem methodologischen Individiualismus strikter Rationalwahlmodelle, der davon ausgeht, dass Kollektiv-oder Korporativentscheidungen sich immer aus den Entscheidungen einzelner Individuen ergeben und dass Gruppen keine natürlichen Präferenzen oder Glaubensannahmen haben (Shepsle/Bonchek 1997: 19; Czada 1997: 68f.). Dies stimmt zwar, doch können sie auf Basis eigener Prozeduren z.B. in gemeinsamen Programmen kollektive Realitätsbeschreibungen, ideelle Glaubens-, Ziel-und Maßnahmenvereinbarungen ausbilden oder durchaus historisch gewachsene Identitäten aufweisen (etwa Parteien).

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  2. Sie können beispielsweise, wenn sie sich nicht sicher sind, ob sie an der Macht bleiben oder diese erlangen, institutionelle Veränderungen zugunsten einer größeren Offenheit und Inklusivität vorantreiben oder akzeptieren, um das Risiko zu mindern, ganz aus der Machtausübung ausgeschlossen zu werden (Colomer 2001: 239). Plausibel könnte hier aber auch jeglicher Verzicht auf Änderungen sein.

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  3. Letzteres ist möglich, wenn man die an einer Verfassungsänderung Beteiligten als latente Gruppe abstrahiert, deren Mitglieder themengebunden interagieren. Bei Olson (1965) besteht eine latente Gruppe aus vielen Mitgliedern, während kleinere Gruppen „privilegiert“ sind, weil sie den negativen Effekten der Gruppengröße weniger ausgesetzt sind. Phänomene, die die collective-choice-Forschung herausarbeitete, wie das Trittbrettfahrertum, wurden bereits oft auf andere Interaktionssituationen übertragen.

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  4. Deren Effekte für institutionellen Wandel wurde unter dem Stichwort der „Arenenverkopplung“ oder „Arenenverflechtung“ u.a. von Benz (1992, 2003) problematisiert.

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  5. Es wird angenommen, dass sich die Verhandlungsmacht eines Akteurs jeweils etwa gleichgewichtig erhöht mit: der Agendasetzungsinitiative bzw. der Initiative eines Angebots, mit seiner politischen Stänke, inklusive Erpressungs-und Mobilisierungspotenzial, mit der Stärke seiner Reputation, mit seiner Machterhaltungsfähigkeit bzw. der Wahrscheinlichkeit, an die Macht zu kommen, mit dem Vorhandensein glaubhafter, hinreichend attraktiver Entscheidungsalternativen (outside option principle), mit steigender Zahl akzeptabler inhaltlicher Ausgestaltungsvarianten (inside option principle), sofern die Außenoption nicht attraktiver ist, mit geringerer Ungeduld im Vergleich zu den Mitspielern, mit geringerer Scheu eines Risikos bzw. des Scheiterns der Aushandlungen, bei größerer Ausstattung mit Wissen im Vergleich zu den Mitspielern (vgl. u.a. Muthoo 1999, 2000; Weaver 2000).

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  6. So lässt sich die Hypothese „Je kürzer der Zeithorizont, desto größer die Einigungschancen“ nur prüfen, wann die Fälle hinsichtlich der angenommenen unabhängigen Variable Zeithorizont systematisch variieren. Bei „Je größer die Wahrscheinlichkeit von Missrepräsentation, desto geringer die Einigungschancen“ müsste die Wahrscheinlichkeit der Missrepräsentation variieren, bei „Je geringer die Zahl von Verfassungsänderungsvorschlägen, desto geringer die Wahrscheinlichkeit von Kompromissen und ‚Kuhhandel’, um eine Einigung zu erreichen, oder desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass sich Minderheitenkoalitionen gegen einzelne Punkte mobilisieren (alle: Weaver 2000), müsste die Zahl bzw. der Umfang von Verfassungsänderungsvorschlägen variieren usw.

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  7. Die Begrifflichkeiten sind der Forschung zum Verhalten von Abgeordneten und zum Einfluss von Wahlrechtsregelungen auf dieses entlehnt. Alternativ wird in der Forschung zur Arenenverkopplung auch zwischen einem gebunden oder freien Aushandlungsmandat von Akteuren unterschieden (s. Benz 1992).

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  8. Auch Kaiser (2004) hebt in seinem empirischen Vergleich verfassungspolitischer Prozesse in Mehrheitsdemokratien die Bedeutung unterschiedlicher Rollenträger hervor, erfasst sie aber mit Blick auf eine bestimmte ihnen unterstellte Funktion für die Verfassungspolitik (Designer, Campaigner, Entscheider).

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  9. Die verbreiteten (sozial-)psychologischen Motivationstypen (intrinsisch, extrinsisch u. ä.) erfassen diesen Punkt nicht in geeigneter Weise. Motivation ist — ähnlich wie das Konstrukt des Interesses — nicht unmittelbar zu beobachten bzw. zu messen (vgl. Fischer/ Wiswede 2002: 99), schlägt sich aber in einem Effekt nieder, nämlich dem des praktischen Engagements. So wie von Äußerungen auf Ziele und Interessen geschlossen werden kann, lässt sich vom gezeigten Aktivitätsgrad (Einbringung eigener Initiativen, Bezugnahme in Reden, Emphase) auf die substanzielle Motivation schließen.

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  10. Indikatoren für die Konfliktintensität sind die Häufigkeit und Länge von Plenardebatten bzw. der Bezugnahme auf eine Materie in ihnen, die Anzahl der Anhörungen, die Eindeutigkeit der Mehrheiten in der Abstimmung, die Zahl von Einsprüchen oder Gegenentwürfen (vgl. Beyme 1997: 69).

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  11. Auch der akteurzentrierte Neoinstitutionalismus erfasst als theoretisch mögliche Verhaltensweisen der Akteure nicht nur vorausschauende Berücksichtigung, Verhandlung, einseitige Versuche aktiver Instrumentalisierung, Bekämpfung oder hierarchischer Steuerung, sondern auch passive Kenntnisnahme und Beobachtung (Mayntz/ Scharpf 1975: 145–150; Scharpf 2000: 36).

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  12. Dazu zählen selektive Anreize inklusive Verschiebung vom substanziellen zum prozeduralen Nutzen, die Nutzung der Medien zur Popularisierung einer Initiative, die Mobilisierung einer zunächst kleinen Akteursgruppe, die später andere mitzieht, die gezielte Zurückhaltung oder Verbreitung relevanter Informationen, die Etablierung neuer Kriterien zur Bewertung betroffener Materien, die Ausnutzung von Koalitionsbindungen oder Sanktionen sowie die Setzung einer Frist der Entscheidungserzielung (u.a. Heinemann 1999; Olson 1965, Susskind/McMahon 1990).

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  13. Heuristiken sind „Urteilstechniken,... die zu einer Reduktion der Komplexität der Urteilsaufgabe beitragen“ (Bierhoff 1993: 262). Klassisch dazu Tversky/Kahneman 1974.

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  14. Von Beyme beobachtete solche Zusammenhänge in „Agenda-Gruppen“ während des Gesetzgebungsprozesses in Deutschland: „Quer über die Parteien hinweg werden Du-Beziehungen aufgebaut, die in der Abgrenzung zur Außenwelt zu einer ‚Wir-Beziehung ‘führen können (Gottweis 1984: 86). In symbolischen Interaktionen handeln sie den Wirklichkeitscharakter ihrer Sonderwelt aus. Zentrale Muster der Gesetzgebungskultur sind Vertraulich-keit, Versachlichung, Machbarkeit, Rechtlichkeit, Akzeptabilität, zeitliche Limitierung“ (Beyme 1997: 45). Ähnliche Beobachtungen, die zu einer Formalisierung des Informalen führten, bei Kunig 1990: 54.

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  15. Das Reziprozitätsprinzip meint, dass Individuen langfristig positiv auf „Vorleistungen“ anderer reagieren und negativ auf Drohungen o. ä. und auf das Eintreten dieses Effekts vertrauen, auch wenn keine konkreten Vereinbarungen darüber getroffen wurden (Bierhoff 1993: 310f.).

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  16. Der Nutzen kann auch langfristig im Sinne von tit for tat eintreten oder sich darauf beziehen, dass eine Verfassungsänderung zwar nicht sehr gewinnträchtig ist, aber immer noch besser als die Beibehaltung des Status (Abromeit 2007).

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  17. Müssen Individuen längerfristig mit anderen interagieren, die sich z.B. aufgrund ihrer Ziele deutlich von ihnen unterscheiden, dann heben sie diese Dissonanz dadurch auf, dass sie die Interaktionen als attraktiver empfinden als ursprünglich oder ihre Einstellungen bzw. Positionen denen der anderen annähern (Frey 1979: 45f.).

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  18. Zeigen sich in den rationalen Kalkülen und im Verhalten der beteiligten Akteure hingegen keine Gemeinsamkeiten, während trotz dieser Varianz ein gleicher Effekt: eine Verfassungsänderung eintritt, so müssten sowohl eine Kausalitänsbeziehung als auch die Annahme ähnlicher Akteursmuster vorerst verworfen und das Feld für die weitere Ursachensuche geräumt werden (Mill 1967).

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  19. Eine gewisse Ähnlichkeit zeigt sich zu Scharpf (2000: 152f.), der aber eine kooperative Interaktionsorientierung nicht kennt, sondern zwischen Solidarität, Altruismus, Feindschaft, Individualismus und Wettbewerb unterscheidet, sowie zu Maki u.a. (1979), die als soziale Motive Altruismus, Kooperation, Individualismus, Wettbewerb, Aggression, Sadomasochismus, Masochismus und Märtyrertum differenzieren.

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  20. Mit der konstitutionellen Rigidität wurde beispielsweise die niedrige Zahl von acht Verfassungsänderungen in Australien zwischen 1901 und 1988 erklärt. Dort fanden zwar auf Parlamentsbeschluss 44 Referenden über konstitutionelle Modifikationen statt, aber nur acht Vorlagen passierten die nachfolgende Hürde einer Zustimmung durch die Mehrheit der sechs Staaten (Maddex 1996: 13). Die hohe Konsensschwelle in Deutschland wurde ebenfalls als innovationsfeindlich bezeichnet (Schmidt 1992: 90 ff., Hesse/Ellwein 1997: 397; Beyme 1996: 45).

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  21. Gegen die Annahme könnte eingewandt werden, dass gleichzeitig Majorzsysteme zumeist zu klaren Mehrheiten führen (Lijphart 1999), sie also im Widerspruch zur Hypothese 6 steht. Dem ist entgegenzuhalten, dass nur in fünf jener zehn voll etablierten Demokratien mit Majorzsystem 1993—2002 eine Partei mehr als 50 Prozent der Parlamentsmandate innehatte. Keine Partei erreichte eine Mehrheit in Papua-Neuguinea, in Australien (1998 bis 2002), Frankreich (bis 2002), Mauritius (1991–1995) und der Mongolei (1996–2000). Heterogene Gesellschaften, soziale Disaggregration und abnehmende Parteibindungen wirken offensichtlich übergroßen Mehrheiten entgegen.

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  22. Faktorwerte werden idealerweise auf Grundlage vollständiger Information hinsichtlich der erklärenden Variablen geschätzt. Imputation ist ein Schätzverfahren auf Basis unvollständiger Informationen. Sie entsprechen in etwa den Durchschnittswerten von standardisierten Indizes. Allerdings werden in der Faktoranalyse diejenigen Indizes stärker gewichtet, die eine höhere Korrelation mit den anderen Indizes aufweisen. Zur Standardisierung von Indizes siehe Wagschal 1999: 260f. Für die Berechnungen wurde das Statistikpaket „Stata“ (Version 7) genutzt. Siehe Goldstein 1996; Little/Rubin 1987. Für Unterstützung bei den Berechnungen danke ich Markus Schrenker und Silke Hans.

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  23. Eine Analyse, die zu anderen Ergebnissen kommen (Rasch/ Congleton 2006) greift auf die zweifelhaften Daten von Lutz (1995) zurück. Sie hielten teils eigenen Stichproben nicht stand, fassen sehr unterschiedlich lange Zeiträume zusammen, berücksichtigen nicht nur stabile Demokratien und Länder ganz unterschiedlicher Größe.

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  24. In Australien wurden die politisch signifikanten Änderungen bzw. Ergänzungen im Zusammenhang mit der Loslösung von der englischen Krone vorgenommen. In Spanien wurde 1992 das Kommunalwahlrecht für Ausländer im Zusammenhang mit dem Maastricht-Vertrag eingeführt. Die südkoreanische Verfassung wurde 1952, 1954, zweimal 1960, 1962, 1969, 1972, 1980 und 1987 geändert. Für Dänemark lässt sich mit Blick auf das hier verfolgte Erkenntnisinteresse darauf verweisen, dass zwei Drittel der 89 Artikel der Verfassung von 1953 nahezu identisch mit Klauseln im vorherigen Grundgesetz von 1849 sind (Mors 2002: 23) und dass das Procedere ihrer Verabschiedung identisch mit dem einer Verfassungsänderung war, das selbst auch nicht modifiziert wurde. Insofern könnte man auch von einer signifikanten Verfassungsänderung sprechen.

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  25. Einen neueren Diskussionsbeitrag zum Versuch, die änderungshemmende Wirkung von Referenden empirisch vergleichend zu untersuchen, legten Tsebelis und Hug (2002) vor. Sie stellen aber noch keine Berechnungen an. Für etablierte Demokratien wäre die Aussagekraft von Befunden, die aus ihrem Ansatz folgen würden, sehr beschränkt, denn sie plädieren dafür, alle Staaten weltweit (inklusive vieler kleinster und autoritäner, eindeutig nicht Rechtsstaatlichkeit achtender) Staaten zu untersuchen. So würde ein erstes methodisches Problem (das der geringen Fallzahl) durch ein anderes ersetzt.

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  26. Die Annahme, besonders umfangreich fielen die Texte in Staaten aus, die sich soeben einer Diktatur entledigt oder konfliktreich die Unabhängigkeit erstritten haben (Ismayr 1999: 9), lässt sich übrigens im internationalen Vergleich nicht halten. Die Daten widerlegen nebenbei auch die These, jüngere Verfassungen seien gegenüber den älteren generell umfänglicher (Sartori 1994: 199). Während sich für die nordamerikanischen und die europäischen Staaten ein kurvilinearer Zusammenhang zwischen Alter und Regelungsdichte zeigt — ganz alte und ganz junge Verfassungen sind weniger regelungsintensiv als die anderen (Lorenz 2004a), verschwindet diese Beziehung weitgehend im globalen Vergleich.

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  27. Zumindest die Verfassungsänderung zu Nunavut (1999) änderte aber auch — wenngleich nicht signifikant — die Repräsentation auf Bundesebene und damit das föderale Kräfteverhältnis.

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  28. Beispielsweise unterzeichnete der EU-Staat wie Großbritannien nicht das Schengen-Abkommen sowie die nachfolgenden Vereinbarungen zu Immigration, Visa, Asyl, Terrorismus-und Kriminalitänsbekämpfung, die mit dem Amsterdamer Vertrag eigentlich in den Besitzstand der Europäischen Union überführt worden sind (Glaeßner/ Lorenz 2005: 22).

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  29. Ursache war, dass in Kanada im Gegensatz zu den USA kein Unabhängigkeitskrieg gegen die Kolonialmächte die Idee einer einheitlichen Nation gefördert hatte. Es entfalteten sich unterschiedliche Sprachen, Kulturen sowie politische und gesellschaftliche Strukturen, zu denen 1763 die vom britischen Kolonialreich eroberte französische Provinz Quebec noch hinzukam. Weder Versuche einer Assimilation noch einer Aner kennung der Andersartigkeiten über territoriale Neuordnungen konnten die gesellschaftlichen Spannungen beseitigen (Vauteck 2005: 37 ff.; Archer u.a. 1999: 29f., 33).

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  30. Ähnlich wurden von den 1976 vorgelegten umfangreichen Vorschlägen der sechs Jahre tätigen Enquêtekommission Verfassungsreform, die die Grundproblematiken des deutschen Regierungssystems bis heute widerspiegeln, nur sehr wenige umgesetzt (Glaeßner 1999: 191 ff.; DBT 1976).

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  31. So führte die ähnlich starke Kollision von Modernisierungstendenzen (auch infolge der europäischen Integration) mit ethisch-religiösen Traditionen in Irland zu verfassungspolitischen Schritten, in Griechenland aber nicht. Eine Selektivität in der Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen ist ebenfalls oft beobachtbar. So gab es in Irland beispielsweise die Änderungen hinsichtlich Abtreibung oder Scheidung, aber die Verfassung enthält bis heute weiter die Norm, die Frau verleihe dem Staat „durch ihr Leben in der häuslichen Gemeinschaft eine Stütze“, weshalb sich dieser „auch bemühe sicherzustellen, dass Mütter nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit gezwungen werden, zum Schaden ihrer häuslichen Pflichten Arbeit aufzunehmen“ (Art. 41.2). Obwohl die Klausel eindeutig nicht mit den aktuellen gesellschaftlichen Wertvorstellungen übereinstimmt (Gallagher 1999: 93), gab es bislang keine Initiative, sie abzuschaffen.

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(2008). Akteure und Interaktionen — Erklälungsansatz und Fallauswahl. In: Verfassungsänderungen in etablierten Demokratien. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91193-9_3

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