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Auszug

Im Folgenden wird dargestellt, wie Krankenhäuser rechtlich definiert sind und es wird auf verschiedene Klassifikationsarten von Krankenhäusern, insbesondere der amtlichen Statistik eingegangen. Eine grundsätzliche rechtliche Definition von Krankenhäusern findet sich im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Danach sind Krankenhäuser:

„Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgelegt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können“ (§2 KHG Nr. 1).

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Literatur

  1. Diese Einteilung gilt allerdings nur für Berichtsjahre seit einschließlich 2002. Vor dem Jahr 2002 wurden Krankenhäuser mit ausschließlich neurologischen Betten den allgemeinen Krankenhäusern zugerechnet (Statistisches Bundesamt 2005b).

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  2. Zudem gliedert das Statistische Bundesamt noch nach der Ärztlichen Besetzung (Belegkrankenhaus oder Anstaltskrankenhaus) und nach der Anzahl der Betten und Fachabteilungen. Diese Gliederungen werden hier nicht wiedergeben, vgl. hierzu: Statistisches Bundesamt (2005b).

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  3. Auf eine ausführliche Darstellung der verschiedenen Rechtsformen von Krankenhäusern wird an dieser Stelle verzichtet (vgl. für ausführliche Beschreibungen einzelner Rechtformen von Krankenhäusern: Buse 2000: 49–73; Greiling 2000: 94–102).

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  4. Zweifellos gibt es Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien. So ist, wie am Anfang der Arbeit beschrieben, das Nondistribution Constraint, also der Verzicht auf eigennützige Gewinnverwendung, ein zentrales Merkmal einer nonprofit Organisation (vgl.Kapitel 1.2 aus Teil A dieser Arbeit). Dieses Merkmal ist gleichzeitig das wesentliche Kriterium der Abgabenordnung für die Gewährung von steuerlichen Privilegien (Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen 2006: 3).

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  5. Zudem existierten in Deutschland seit den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts verschiedene Formen der Krankenhausversicherung insbesondere für ärmere Berufsgruppen wie z.B. Dienstboten oder Tagelöhner (vgl. hierzu Labisch & Spree 1995: 14–19; Labisch & Spree 2001: 26).

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  6. Vgl. zu einer umfassenden Darstellung der freigemeinnützigen Krankenhäuser und deren Historie: Rausch (1984). Diese Arbeit wird im Folgenden vorwiegend zur Beschreibung der Geschichte der freigemeinützigen Krankenhäuser herangezogen.

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  7. Die Spitalgemeinschaften lassen sich grob in drei Gruppen einordnen: Spitalverbrüderungen, bürgerliche und ritterliche Hospitalorden (vgl. hierzu ausführlicher Rohde 1974: 71–73).

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  8. Von 1975 bis 1989 wurden Krankenhäuser in Akut-und Sonderkrankenhäuser eingeteilt. Zur Gruppe der Sonderkrankenhäuser gehörten dabei sowohl psychiatrische und psychiatrischneurologische Krankenhäuser als auch Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen (Forschungsgesellschaft für Gerontologie e.V., Institut Arbeit und Technik, & Medizinische Hochschule Hannover (Hrsg.) 2001: 34).

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  9. Der deutliche Rückgang insbesondere der privaten Krankenhäuser im Jahr 2002 ist auf eine Umstellung der Krankenhausstatistik zurückzuführen, bei der Krankenhäuser mit ausschließlich neurologischen Betten den sonstigen Krankenhäusern zugerechnet wurden. Dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass Krankenhäuser mit ausschließlich neurologischen Betten vorwiegend private Krankenhäuser sind (Statistisches Bundesamt 2005b vgl. auch die Ausführungen Kapitel 2.1). Alle privaten Krankenhäuser (d.h. allgemeine und sonstige zusammen) nahmen von 512 im Jahr 2001 auf 527 im Jahr 2002 zu (Statistisches Bundesamt 2005a: Tabelle 1.4).

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  10. Teilweise wird sogar argumentiert, ein völlig alleinstehendes und allein arbeitendes Krankenhaus sei wirtschaftlich praktisch nicht mehr lebensfähig (telefonische Mitteilung von Herrn Heribert Frieling Unternehmenskommunikation Marienhaus GmbH am 31. 05. 2005).

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  11. Buse schreibt im Jahr 2000, dass hiervon die Stadtstaaten ausgenommen sind (Buse 2000: 75). Wie jedoch die Beispiele Vivantes — Netzwerk für Gesundheit GmbH in Berlin, die LBK Hamburg GmbH und die gGmbHs Mitte, Ost und Links der Weser der Stadt Bremen zeigen, lassen mitterweile auch die Stadtstaaten privatrechtliche Rechtsformen bei den öffentlichen Krankenhäusern zu.

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© 2008 VS Verlag für Sozialwissenschaften | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

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(2008). Trägerpluralismus im deutschen Krankenhauswesen. In: Erlöse — Kosten — Qualität: Macht die Krankenhausträgerschaft einen Unterschied?. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91213-4_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-531-91213-4_9

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-16007-8

  • Online ISBN: 978-3-531-91213-4

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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