Zusammenfassung
Der Gesetzgeber sieht in der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln ein hohes Rechtsgut. Daher wird der Verkehr mit Arzneimitteln, einschließlich der Produktionsprozesse, bis hin zur Werbung für Arzneimittel, einer (auch präventiv wirkenden) staatlichen Überwachung unterworfen, die auch an den Grenzen von EWR und EU nicht Halt machen. Dabei strebt das AMG, jedenfalls auf dem Papier, eine möglichst umfassende persönliche wie sachliche Kontrolle der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Fertigarznei- und Tierarzneimitteln, also letztlich der Einhaltung der Vorschriften des AMG an. Während die Erteilung der Herstellungserlaubnis und die Zulassung bzw. Registrierung von Arzneimitteln sowie die Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln eher punktuelle Maßnahmen staatlicher Kontrolle darstellen, soll durch die Überwachung eine kontinuierliche staatliche Kontrolle des Verkehrs mit Arzneimitteln ermöglicht werden. Der Überwachung durch staatliche Behörden des Bundes und der Länder unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert und dann in den Verkehr gebracht werden, aber auch Personen, die in diesen Bereichen tätig sind.
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Deutsch, E., Lippert, HD. (2011). Überwachung. In: Deutsch, E., Lippert, HD. (eds) Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01455-0_12
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