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Kartellrecht

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Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten
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Zusammenfassung

Es mag überraschen, dass sich dieses Buch, dessen Gegenstand das Vertragsrecht ist, mit Kartellrecht befasst. Im Verständnis Vieler ist das Kartellrecht ein Recht, das Preiskartelle im Zentrum seiner Regelungen hat. Außerdem sind die mehr aus dem amerikanischen Recht bekannten Verfahren um die Kontrolle der schieren Größe von Unternehmen im Bewusstsein. Dass alles gehört zwar auch dazu, macht aber das Kartellrecht im Eigentlichen nicht aus. Der Kern ist die Sicherung des Prinzips der freien Marktwirtschaft. Dies erfordert nicht nur Regelungen für große Systeme sondern für alle Verhaltensweisen, die das Marktgeschehen stören können. Auch einzelne Verträge, seien sie auch volkswirtschaftlich bedeutungslos, aber auf ihrem Markt störend, sind nicht erwünscht. Ihr Vollzug soll durch Kartellrecht verhindert werden.

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Notes

  1. 1.

    EG VO 17/62

  2. 2.

    VO 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ABl. L 2003, 1/1

  3. 3.

    Artikel 101 AEUV (ex-Art. 81 EGV)

    1. (1)

      Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

      1. a)

        die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

      2. b)

        die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

      3. c)

        die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

      4. d)

        die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

      5. e)

        die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

    2. (2)

      Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

    3. (3)

      Die Bestimmungen des Abs. 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

      • Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

      • Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

      • aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

      die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

      1. a)

        Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

      2. b)

        Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

  4. 4.

    Artikel 102 AEUV (ex-Art. 82 EGV)

    Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

    1. a)

      der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

    2. b)

      der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

    3. c)

      der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

    4. d)

      der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

  5. 5.

    Leitlinien zum zwischenstaatlichen Handel, ABl. 2004 C 101/81, dort insb. Nr. 23, 77, 97.

  6. 6.

    Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes, Abl. 1997 C 372/1

  7. 7.

    „Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes“ Abl. 1997 C 372/1, Nr. 7

  8. 8.

    „Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes“, Abl. 1997 C 372/1, Nr. 8

  9. 9.

    Bagatellbekanntmachung ABl. 2001 C 368/13

  10. 10.

    Leitlinien zu Art. 81 Abs. 3 (Anm. d. Verf.: heute Art 101 AEUV) ABl. 2004 C 101/97

  11. 11.

    Vertikal-VO vom 23.04.2010, ABl. 2010 L 102/1

  12. 12.

    Leitlinien: SEK (2010) 411 F

  13. 13.

    Vertikal-GVO (a.a.O) Art. 9

  14. 14.

    GVO Kraftfahrzeuge vom 27.05.2010 ABl. 2010 L 129/52

  15. 15.

    Leitlinien vom 28.05.2010; ABl. 2010 C 138/16

  16. 16.

    GVO Kraftfahrzeuge (a.a.O) Art. 2

  17. 17.

    GVO TT vom 27.04.2004, ABl. 2004 L 123/11

  18. 18.

    GVO F&E vom 29.11.2000, ABl. 2000 L 304/7

  19. 19.

    Mit einer Folge-GVO ist zu rechnen. Die Konsultation der Kommission hat zu einem neuen Entwurf geführt. (http://ec.europa.eu/competition/consultations/2010-horizontals/draft_rd_ber_de.pdf) Mit für diese Darstellung bedeutenden inhaltlichen Änderungen ist nicht zu rechnen.

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© 2010 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Schmitt, C., Ulmer, D. (2010). Kartellrecht. In: Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14894-1_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-14894-1_7

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-14893-4

  • Online ISBN: 978-3-642-14894-1

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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