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Part of the book series: Bibliothek des Bank- und Kapitalmarktrechts ((BIBAKA,volume 1))

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Zusammenfassung

Der Verbraucherschutz im Bereich des Verbraucherkredites blieb auch nach dem Erlass der Richtlinie 87/102/EWG ein ständiges Thema für die Kommission. Dies zeigt sich zunächst daran, dass bereits 1½ Jahre nach Erlass der Richtlinie ein erster Änderungsvorschlag vorgelegt wurde, der später zur ersten Änderungsrichtlinie vom 22.02.1990 führen sollte. Weiterhin gab die Kommission im Jahr 1995 einen ersten Bericht über die Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie heraus. Der Bericht beschäftigte sich ausführlich mit der Problematik der Unterrichtung des Verbrauchers und schlug – neben einer Auskunftspflicht des Verbrauchers – auch die Statuierung einer Beratungspflicht der Kreditinstitute dahingehend vor, dass diese sich über die Lage des Verbrauchers informieren und ihn dann entsprechend unterrichten sollten.

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Notes

  1. 1.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 102/87/EWG zur Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 18.05.1988, KOM (88) 201; siehe hierzu oben 3. Kap I. 3.

  2. 2.

    Richtlinie 90/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 87/102(EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mietgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. EG 1990 L 61/14.

  3. 3.

    Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 11.05.1995, KOM (95) 117.

  4. 4.

    KOM (95) 117, S. 61; siehe zu diesen Überlegungen der Kommission zur Verschärfung der Richtlinie Scholz, EWS 1995, 357 (359).

  5. 5.

    Grünbuch zur Wahrung der Verbraucherinteressen vom 22.05.1996, KOM (96) 209.

  6. 6.

    KOM (96) 209, S. 9.

  7. 7.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG (in der durch die Richtlinie 90/88/EWG geänderten Fassung) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, KOM (96) 79; Bericht vom 24.09.1997 über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit – Zusammenfassender Bericht und Stellungnahmen, KOM (97) 465.

  8. 8.

    Synthesepapier der Europäischen Kommission – Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, vom 08.06.2001, abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/cons/_int/fina_serv/cons_directive/cons_cred1a _de.pdf; zuletzt abgerufen am 26.01.2013; siehe hierzu auch Kaiser, VuR 2002, 385.

  9. 9.

    Siehe hierzu S. 15 des Synthesepapiers; gleichzeitig soll aber die Verbesserung der Information des Kreditgebers eine eigenständige Leitlinie für die Reformation der Richtlinie sein; denn nach der Auffassung der Kommission werden die Kosten eines Kredits maßgeblich durch das Risiko geprägt, dass der Kreditgeber eingeht; dieses Risiko werde wiederum maßgeblich von der Qualität der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beeinflusst; siehe hierzu Kaiser, VuR 2002, 385 (386).

  10. 10.

    siehe hierzu KOM (2002) 443, S. 3.

  11. 11.

    Study of the problem of Consumer Indebtedness, abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/cons/_int/fina_serv/cons_directive/fina_serv06_en.pdf; zuletzt abgerufen am 26.01.2013; siehe hierzu auch Siems, EuZW 2008, 454 (455).

  12. 12.

    Wobei zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten teilweise erhebliche Unterschiede bestehen; so lag der Überschuldungsgrad in Griechenland schon damals bei über 50 %, siehe hierzu Siems, EuZW 2008, 454 (455); in Deutschland lag die Schuldnerquote im Jahr 2010 dagegen bei ca. 9,5 %, was bedeutet, dass etwa 6,5 Mio. Bürger über 18 Jahren überschuldet sind oder zumindest Zahlungsschwierigkeiten haben, Schuldneratlas Deutschland 2010, S. 4, abrufbar unter http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Presse/Archiv/SchuldnerAtlas_Deutschland/2010/Analyse_SchuldnerAtlas_Deutschland_2010.pdf; zuletzt abgerufen am 26.01.2013, siehe zu den Vorjahren und der Entwicklung seit 1989 Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 12.

  13. 13.

    Bundesverband Deutscher Banken, Statistikservice Geschäftsentwicklung, Kreditgeschäft mit dem inländischen Privatsektor, abrufbar unter http://bankenverband.de/downloads/112011/ta-vw-geschaeftsentwicklung-kreditgeschaeft.pdf, zuletzt abgerufen am 26.01.2013; Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 8.

  14. 14.

    Presseerklärung der Kommission vom 16.01.2008, IP/08/55, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-08-55_de.htm, zuletzt abgerufen am 26.01.2013.

  15. 15.

    Presseerklärung der Kommission vom 16.01.2008, a. a. O.

  16. 16.

    Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 11.09.2002, KOM (2002) 443.

  17. 17.

    Kritisch hierzu Emmerich/Doehner, FS Derleder, S. 367 (368); Reifner, VuR 2004, 11 (13).

  18. 18.

    In der Begründung zu Art. 6 des Richtlinienvorschlags 2002 wird hierzu weiter ausgeführt, dass der Verbraucher durch die ihm zu gewährenden Informationen „ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht“ unterrichtet werden soll, KOM (2002) 443, S. 14; siehe hierzu auch Danco, WM 2003, 853 (857).

  19. 19.

    Siehe aus der umfangreichen Literatur z. B. Bülow/Artz, WM 2005, 1153 (1157); Riesenhuber, ZBB 2003, 325 (328); Rott, BKR 2003, 851 (854); Rohe, BKR 2003, 267 (270); Danco, WM 2003, 853 (857); Hoffmann, Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 202; kritisch auch Reifner, VuR 2004, 11 (12), der die Einführung eines Rechtsprinzips der verantwortlichen Kreditvergabe allerdings ausdrücklich begrüßt; eine ausführliche Aufzählung der weiteren Kritik von Seiten der Politik und der nationalen Spitzenverbände findet sich bei Emmerich/Doehner, FS Derleder, S. 367 (368).

  20. 20.

    In der englischen Fassung des Richtlinienentwurfes heißt es „he is assumed to have“; in der französischen Fassung „il est censé“.

  21. 21.

    So die Begründung zu Art. 9 des Richtlinienvorschlags, KOM (2002) 443, S. 17; siehe hierzu Riesenhuber, ZBB 2003, 325 (330); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Bankrechtstag 2009, 195 (221) verweist auf die Prinzipien der Europäischen Koalition für verantwortungsvolle Kreditvergabe; im schweizerischen Konsumentenkreditgesetz wurde eine Verpflichtung zur verantwortungsvollen Kreditvergabe bereits im Jahr 2001 normiert (Art. 28 KKG), Hoffmann, Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 204.

  22. 22.

    Siehe die Begründung zu Art. 6 Abs. 3 des Richtlinienvorschlags, KOM (2002) 443, S. 15.

  23. 23.

    Ausführlich hierzu sowie zum weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Reifner, KJ 2009, 132 (134), demzufolge „die Richtlinie in einem einer Demokratie unwürdigen Verfahren zustande gekommen“ ist.

  24. 24.

    Bericht des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments vom 23.09.2003 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher, A5-0310/2003, abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef = -//EP//NONSGML + REPORT + A5-2003-0310 + 0 + DOC + PDF + V0//DE, zuletzt abgerufen am 27.01.2013; Hoffmann, BKR 2004, 308 (309).

  25. 25.

    Zweiter Bericht des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt des Europäischen Parlaments vom 02.04.2004 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher, A5-0224/2004; kritisch hierzu Reifner, BKR 2004, 85 (86 ff.).

  26. 26.

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG vom 28.10.2004, KOM (2004) 747; bei diesem geänderten Vorschlag handelte es sich allerdings noch nicht um eine konsolidierte Fassung, sodass die genaue Rechtslage praktisch nur schwer abzusehen war; Hoffmann, Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 169 f.; Bülow, in Bülow/Artz, Einf. Rn. 3.

  27. 27.

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 07.10.2005, KOM (2005) 483.

  28. 28.

    Da der alte Art. 5 des Richtlinienvorschlags 2002 mit dem Verbot der Aushandlung von Kredit- oder Sicherungsverträgen komplett gestrichen wurde, findet sich die Regelung zur vorvertraglichen Information des Verbrauchers im geänderten Richtlinienvorschlag nunmehr in Art. 5.

  29. 29.

    Die Kommission geht dabei davon aus, dass den Kreditinstituten durch diese neue Prüfpflicht keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die Kreditwürdigkeitsprüfung bereits in der Vergangenheit der „guten Bankpraxis“ entsprochen habe, KOM (2005) 483, S. 6 unter Nr. 5.4.

  30. 30.

    KOM (2005) 483, S. 6; nach Ansicht der Kommission sollen gegenüber dem ersten Richtlinienvorschlag einige Informationspflichten weggefallen sein; dies verwundert, da der Katalog an Informationen im zweiten Vorschlag eigentlich zugenommen hat; zwar ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 aus dem Richtlinienvorschlag 2002 gestrichen worden, nach welcher dem Verbraucher Auskunft über alles zu geben war, was er über den in Aussicht genommenen Vertrag wissen musste; aufgrund der Unbestimmtheit der Vorschrift lässt sich hieraus aber keine wirkliche Reduzierung der Informationspflichten ableiten, sodass die Informationspflichten im Vergleich zum ersten Richtlinienvorschlag sogar erweitert wurden; der Hinweis der Kommission auf eine mögliche Verwirrung der Verbrauchers durch zu viele Informationen ist daher nicht nachvollziehbar, Hoffmann, Die Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 209.

  31. 31.

    Betroffen hiervon sind vor allem die so genannten Restschuldversicherungen; der erste Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2002 enthielt zwar diesbezüglich noch keine explizite Auskunftspflicht; allerdings waren dort die Kosten einer mit dem Kreditvertrag abgeschlossenen Versicherung in die Gesamtkosten des Kredits und damit in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen, über dessen Berechnung der Verbraucher vor Vertragsschluss zu informieren war; da diese Einbeziehung unabhängig vom zwingenden Charakter des Versicherungsvertrages zu erfolgen hatte, stellt die nun gewählte Regelung eine Verschlechterung für den Verbraucher im Vergleich zum ersten Richtlinienentwurf dar.

  32. 32.

    Siehe Beweggrund (20) des Richtlinienvorschlags 2005, KOM (2005) 483, S. 15; unter Ziff. 5.4 betont die Kommission außerdem ausdrücklich, dass an dieser Beratungspflicht entgegen den Wünschen aus Teilen des Bankensektors festgehalten wird.

  33. 33.

    Ziff. 5.4 des Richtlinienvorschlags, KOM (2005) 483, S. 7; in den Beweggründen wird dabei wiederum explizit auf die Wünsche des Bankensektors sowie einiger Mitgliedstaaten hingewiesen; insoweit wurde allerdings diesen Wünschen entsprochen, da die Erläuterungspflicht zwar nicht gestrichen, die Verantwortung für die konkrete Entscheidung aber ausdrücklich dem Verbraucher auferlegt wird.

  34. 34.

    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.05 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern, ABl. EG L 149/22.

  35. 35.

    Siehe hierzu sowie dem weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens Siems, EuZW 2008, 454 (454).

  36. 36.

    Mitteilung der Europäischen Kommission an das Parlament über den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge, KOM (2007) 546.

  37. 37.

    Diese Änderung wurde durch den Rat neu in den Richtlinientext eingeführt; die Kommission befürwortete die Einführung eines Standardformulars „voll und ganz“, da nach ihrer Auffassung „das Formular den Verbrauchern den Vergleich von Angeboten und das Verständnis der vorvertraglichen Informationen erleichtern wird“, KOM (2007) 546, S. 10.

  38. 38.

    KOM (2007) 546, S. 5; diese Verpflichtung war bereits im 2. Richtlinienvorschlag enthalten, KOM (2005) 483, S. 28.

  39. 39.

    KOM (2007) 546, S. 6; insoweit kommt der bereits angesprochene Gedanke eines „Information Overload“ zum Tragen; siehe 2. Kap. II. 2.

  40. 40.

    KOM (2007) 546, S. 8.

  41. 41.

    KOM (2007) 546, a. a. O.

  42. 42.

    Siehe hierzu und zur Bedeutung der E-Commerce-Richtlinie in diesem Zusammenhang Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 492 Rn. 44f.

  43. 43.

    Siems, EuZW 2008, 454 (454).

  44. 44.

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16.01.2008 zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EG C 041 E, S. 106; Siems, a. a. O.; Wendehorst, ZEuP 2011, 262 [264] spricht aufgrund der langwierigen Auseinandersetzungen zwischen Rat, Kommission und Parlament von einem „politischen Kompromiss par excellence, bei dem die legistische Qualität mitunter gelitten hat“.

  45. 45.

    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. EG L 133/66.

  46. 46.

    Erwägungsgrund (7) der RL 2008/48/EG; hiermit wird auch das in der Richtlinie verwirklichte Konzept der Maximalharmonisierung begründet; gleichzeitig soll hierdurch ein hoher und vergleichbarer Schutzmaßstab für Verbraucherinteressen gewährleistet werden, Erwägungsgrund (9) der RL; kritisch hierzu Derleder, NJW 2009, 3195 (3198), der es als unschlüssig ansieht, optimalen Verbraucherschutz gerade durch den Ausschluss des Wettbewerbs der Mitgliedstaaten um ein höheres Schutzniveau zu erreichen; ebenso kritisch Reifner, FS G. Mayer, 159 (178); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Bankrechtstag 2009, 195 (230) ist der Ansicht, dass die EU im Bereich des Verbraucherkredits überhaupt keine Befugnis für eine maximal harmonisierende Richtlinie hat; dem zustimmend Nobbe, WM 2011, 625; ausführlich zum Harmonisierungskonzept der neuen Verbraucherkreditrichtlinie Riehm/Schreindorfer, GPR 2008, 244 (245).

  47. 47.

    Erwägungsgrund (8) der RL.

  48. 48.

    Erwägungsgrund (18) der RL; für den Bereich der Werbung wird wiederum auf die Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern verwiesen; allerdings soll auch in diesem Bereich durch die Verwendung einer Liste von Standardinformationen dem Verbraucher die Möglichkeit gewährt werden, verschiedene Angebote zu vergleichen, siehe hierzu Rott, WM 2008, 1104 (1107).

  49. 49.

    Erwägungsgrund (18) der RL; zur herausgehobenen Bedeutung des effektiven Jahreszinses in der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG oben 3. Kap. I. 2.; zu der Frage, ob der effektive Jahreszins eine effektive Information darstellt Rink, VuR 2011, 12.

  50. 50.

    Erwägungsgrund (25) der RL.

  51. 51.

    Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 des Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443, S. 42 und 44.

  52. 52.

    Erwägungsgrund (26) der RL.

  53. 53.

    Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633 gehen aufgrund dieser Erwägungen davon aus, dass der Richtliniengeber an dem Grundgedanken der verantwortungsvollen Kreditvergabe festgehalten hat; a. A. wohl Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (388), der zwar ebenfalls auf Erwägungsgrund (26) und die darin enthaltene „Förderung verantwortungsvoller Verfahren“ hinweist, dabei allerdings festhält, dass diese „nur“ die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und zur Erläuterung der Merkmale und Auswirkungen des Vertrags erfasst.

  54. 54.

    Wobei dieser Hinweis auf die eigene Sorgfalt der Verbraucher bereits in den ersten beiden Richtlinienentwürfen enthalten war, KOM (2002) 443, S. 17 und KOM (2005) 483, S. 15.

  55. 55.

    Diese Erläuterung kann wiederum durch eine Erklärung des Katalogs für vorvertragliche Informationen erfolgen, Erwägungsgrund (27) der RL.

  56. 56.

    Rott, WM 2008, 1104 (1107); Artz, in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 53.

  57. 57.

    Art. 3 RL 87/102/EWG verpflichtete den Kreditgeber in diesen Fällen jedenfalls zur Angabe des effektiven Jahreszinses und ggf. von repräsentativen Beispielen hierzu.

  58. 58.

    Rott, WM 2008, 1104 (1108); hierdurch will der Gesetzgeber verhindern, dass der Kreditgeber einen besonders günstigen Vertragszins herausstellt, der allerdings nur wenigen Kunden angeboten wird, Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (386); Nobbe, WM 2011, 625 (626) weist hierzu auf Lockvogelangebote von Teilzahlungsbanken hin, die zwar sehr niedrige Zinssätze beinhalten, letztendlich aber kaum einem Verbraucher zugänglich sind; siehe zur Problematik der Lockvogelangebote Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1067); eine feste Quote wird aber anders als z. B. im englischen Recht durch die Richtlinie nicht verlangt; ebenso wurde die zunächst vorgesehene Pflicht verworfen, die aufgezählten Informationen auch in genau der vorgegebenen Reihenfolge erteilen zu müssen, Rott, WM 2008, 1104 (1108).

  59. 59.

    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern, ABl. EG L 149/22; Rott, WM 2008, 1104 (1108) weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf einen Widerspruch zu Erwägungsgrund (18) der Richtlinie hin, wonach den Mitgliedstaaten bei Werbung, die keine Informationen über die Kosten des Kredits enthält, die innerstaatliche Umsetzung freigestellt bleibt, obwohl die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch ihr Vollharmonisierungskonzept ein autonomes Konzept der Unlauterkeit eingeführt hat; der erste Richtlinienvorschlag enthielt dagegen noch die Verpflichtung, den effektiven Jahreszins sowie weitere Kennzahlen auch dann anzugeben, wenn die Werbung keine Angaben zu Kreditkosten enthält, Art. 4 ds Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443, S. 41; Hoffmann, Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 199.

  60. 60.

    Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (386).

  61. 61.

    Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. EG L 271/16; Rott, WM 2008, 1104 (1108).

  62. 62.

    Rott, a. a. O.

  63. 63.

    Rott, WM 2008, 1104 (1108).

  64. 64.

    Siems, EuZW 2008, 454 (456); die englische Fassung verwendet hierfür den Begriff „in good time“; gegen eine Informationserteilung unmittelbar vor Vertragsabschluss spricht Erwägungsgrund (19) der Richtlinie, der davon ausgeht, dass der Verbraucher die Informationen „mitnehmen und prüfen kann“, siehe hierzu Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633 (636), die dem Darlehensnehmer die Möglichkeit geben wollen, die Informationen räumlich getrennt vom Kreditgeber zu prüfen, gleichzeitig aber davon ausgehen, dass ein Vertragsabschluss am selben Tag möglich ist, an dem der Verbraucher die Information erhalten hat; siehe zu dieser Problematik unten 7. Kap. I. 4.

  65. 65.

    Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (385) spricht wegen dieses Umfangs an Informationspflichten von dem Motto „Viel hilft viel“.

  66. 66.

    Siehe zu der Frage, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses eines effektive Information darstellt Rink, VUR 2011, 12.

  67. 67.

    Rott, WM 2008, 1104 (1109); Metz, VuR 2007, 361 (362).

  68. 68.

    Siehe zur Neuregelung des Rückzahlungsrechts des Verbrauchers sowie der Vorfälligkeitsentschädigung durch die RL 2008/48/EG Freitag, ZIP 2008, 1102.

  69. 69.

    Schwintowski, Bankrecht, § 12 Rn. 93; Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 492 Rn. 127.

  70. 70.

    Die gleiche Regelung findet sich in Art. 5 Abs. 1 Satz 4 lit. g) RL für die Angabe des effektiven Jahreszinses. Neben diesem ist auch der „vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag“ anzugeben; der „vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag“ beinhaltet nach Art. 3 lit. h) RL die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher; zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher zählen nach Art. 3 lit. g) RL Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, nur dann, wenn der Abschluss des Vertrags eine zusätzliche zwingenden Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; dementsprechend wird eine Restschuldversicherung auch nur unter diesen Voraussetzungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Art. 19 Abs. 2 RL berücksichtigt.

  71. 71.

    Ausführlich hierzu Reifner, WM 2008, 2329; ders., BKR 2009, 51 (55); Derleder, VuR 2007, 241 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einige Kreditinstitute mittlerweile die vom BGH festgelegt Sittenwidrigkeitsgrenze von 12 %-Punkten über dem marktüblichen Effektivzinssatz fast bis zur Grenze ausgereizt haben und nunmehr dazu übergehen, die außerhalb dieser Vergleichsrechnung liegenden Versicherungsprämien immer mehr zu erhöhen und an diesem Geschäft über erhebliche Kick-back-Provisionen zu partizipieren.

  72. 72.

    Art. 6 Abs. 2 lit. a) des Richtlinienvorschlags 2002 nennt hinsichtlich der Auskunftspflicht des Kreditgebers zwar nur „verlangte“ Versicherungen; nach Art. 6 Abs. 2 lit. h) des Vorschlags umfasste die Auskunftspflicht allerdings auch den effektiven Jahreszins und den Kreditgeber-Gesamtzins; diese mussten durch ein effektives Beispiel und unter Angabe aller finanziellen Daten und Angaben, die bei der Berechnung zugrunde gelegt wurden, erläutert werden; für die Berechnung des effektiven Jahreszinses waren zwar ebenfalls die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend; nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 waren allerdings ausdrücklich mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits einzubeziehen, wenn die Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen wird; die Auskunftspflicht nach Art. 6 des Richtlinienvorschlags nannte damit zwar nicht ausdrücklich den Hinweis auf den Abschluss der Restschuldversicherung; durch die Einbeziehung in den effektiven Jahreszins und die Pflicht, diesen anhand aller Kosten bildenden Faktoren zu erläutern, musste letztendlich aber auch auf eine eventuelle Restschuldversicherung hingewiesen werden.

  73. 73.

    KOM (2002) 443, S. 20.

  74. 74.

    Erwägungsgrund (19) des Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443, S. 36; aufgrund der Verpflichtung, den effektiven Jahreszins anhand aller Kosten bildenden Faktoren zu erläutern, war damit auch eine Restschuldversicherung von den Hinweispflichten nach Art. 6 Nr. 2 des Vorschlags umfasst.

  75. 75.

    Damit einhergehend sollten auch die mit einer Restschuldversicherung verbundenen Kosten nur bei zwingender Vorgabe durch das Kreditinstitut Einfluss in die Berechnung des effektiven Jahreszinses finden, Art. 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 3 lit. f) des Richtlinienvorschlags 2005 sowie Erwägungsgrund (28) des Vorschlags, KOM (2005) 483, S. 17.

  76. 76.

    Siehe zu diesen „Zusatzeinnahmen“ der Kreditinstitute Derleder, VuR 2007, 241; kritisch zu der gewählten eingeschränkten Informationspflicht in Bezug auf die Restschuldversicherung Rott, WM 2008, 1104 (1108); eine vergleichbare Regelung findet sich für den Bereich der Werbung in Art. 4 Abs. 3 RL; kritisch hierzu Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2).

  77. 77.

    Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 41.

  78. 78.

    Erwägungsgrund (25) der RL; siehe hierzu unten 7. Kap. I. 1. c) aa).

  79. 79.

    Erwägungsgrund (27) der RL.

  80. 80.

    Rott, WM 2008, 1104 (1109).

  81. 81.

    Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (180) spricht insoweit von einer „im politischen Einigungsprozess gefundenen Kompromissformel, in der sich sowohl die Anhänger des Prinzips der verantwortungsvollen Kreditvergabe als diejenigen wiederfinden können sollten, die vom Leitbild eines mündigen Kreditnehmers ausgehen“; ders., ZBB 2008, 383 (389); Rott, WM 2008, 1104 (1109); Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1065); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 194 (222) spricht von einem „Minimalkompromiss“; siehe allgemein zum Grundsatz der verantwortungsvollen Kreditvergabe Stauder, FS G. Mayer, S. 193; Reifner, Liber amicorum Bernd Stauder, S. 383.

  82. 82.

    Art. 6 Abs. 3 des Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443, S. 42.

  83. 83.

    Siehe hierzu Herresthal, WM 2009, 1174 (1176); Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (183); ders. ZBB 2008, 383 (388); Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1067); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 194 (222).

  84. 84.

    Herresthal, a. a. O., S. 1179; Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (180); Siems, EuZW 2008, 454 (457).

  85. 85.

    Rott, WM 2008, 1104 (1109).

  86. 86.

    Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (180); Hofmann, in: Grundmann (Hrsg.), Perspektiven des europäischen Schuldvertragsrechts, 71 (97).

  87. 87.

    Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1066); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 194 (224).

  88. 88.

    Metz, NJW 2012, 1990 (1991).

  89. 89.

    Erwägungsgrund (23) der RL.

  90. 90.

    In den Anlagen zum Richtlinienvorschlag 2002 wird vielmehr auf die Bedeutung des Überziehungskredits in der heutigen Zeit hingewiesen; danach verfügen über 30 % der Verbraucher über einen Überziehungskredit auf einem laufenden Konto als Fazilität, Folgenabschätzungsbogen zu den Auswirkungen des Richtlinienvorschlags auf die Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen, KOM (2002) 443, S. 88.

  91. 91.

    KOM (2005) 483, S. 6.

  92. 92.

    Ausführlich hierzu Hoffmann, Die Reform der Verbraucherkreditrichtlinie, S. 205; Hofmann, NJW 2010, 1782; Rott/Terryn/Twigg-Flesner, VuR 2011, 163; Herresthal, WM 2009, 1174 (1176); Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (183); Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (3); Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633 (639).

  93. 93.

    Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (388); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 195 (219) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach Ansicht der Kommission der Grundsatz der verantwortungsvollen Kreditvergabe im ersten Richtlinienentwurf 2002 vor allem die Verpflichtung beinhaltete, die zentralen Datenbanken abzufragen und die Angaben des Verbrauchers zu prüfen; diese Vorgehensweise dürfte aber gerade beim Verbraucherkredit schon in der Vergangenheit der üblichen Bankenpraxis entsprochen haben, Knops, a. a. O., S. 220; zur Bedeutung des Begriffs der „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ nach Ansicht der Kommission KOM (2002) 443 S. 16; auch im geänderten Richtlinienvorschlag 2005 wurde die Kreditwürdigkeitsprüfung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiterhin erwähnten Grundsatz der verantwortungsvollen Kreditvergabe erwähnt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Richtlinienvorschlags 2005, KOM (2005) 483, S. 26.

  94. 94.

    Rott/Terryn/Twigg-Flesner, VuR 2011, 163; siehe hierzu Art. 8 des Richtlinienvorschlags 2002; nach Ansicht der Kommission wäre die Verpflichtung zur Einrichtung zentraler Datenbanken allerdings über das Ziel der Richtlinie hinausgegangen, weshalb die Vorschrift bereits im zweiten Richtlinienentwurf komplett gestrichen wurde, KOM (2005) 483, S. 7; Rott, WM 2008, 1104 (1109) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Nutzen dieser Datenbankabfragen selbstverständlich von den zur Verfügung stehenden Datenbanken abhängt und dass sog. Positivregister, die alle Kreditverbindlichkeiten des Schuldners erfassen, nützlicher sein dürften als bloße Negativregister wie z. B. das der Schufa.

  95. 95.

    Herresthal, WM 2009, 1174 (1176); Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 195 (222).

  96. 96.

    Siehe hierzu sowie der Umsetzung in das deutsche Recht durch § 18 Abs. 2 KWG Hofmann, NJW 2010, 1782 (1783); Derleder, NJW 2009, 3195 (3199); Herresthal, WM 2009, 1174 (1176); Rott/Terryn/Twigg-Flesner, VuR 2011, 163; Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 195 (222); Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (182); ders., ZBB 2008, 383 (388); Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1067); Rott, WM 2008, 1104 (1109); ders., in: Micklitz/Reich/Rott (Hrsg.), Understanding EU Consumer Law; Chapter 5, Nr. 5.16; Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633 (639); Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (3); Nobbe, WM 2011, 625 (629); Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 509 Rn. 6; Rühl, DStR 2009, 2256 (2261); Frings, NWB 2010, 1608 (1612); Reinking, DAR 2010, 252 (253 und 255).

  97. 97.

    Im ersten Richtlinienvorschlag 2002 wurden als mögliche Sanktionen für einen Verstoß gegen den Grundsatz verantwortungsvoller Kreditvergabe dagegen noch ein Untergang des Anspruchs des Kreditgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten oder das Fortbestehen des Rechts des Verbrauchers auf Ratenzahlung des Gesamtkreditbetrags genannt, Art. 31 Satz 3 des Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443, S. 61; Herresthal, WM 2009, 1174 (1176) zieht aus der Streichung dieser Sanktionen den Umkehrschluss, dass der Verbraucher gerade keinen individual-rechtlichen Anspruch aus der Kreditwürdigkeitsprüfung ableiten kann.

  98. 98.

    Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (183) unter Hinweis auf den differenzierten Ansatz des deutschen Gesetzgebers durch die Regelung in § 18 Abs. 2 KWG und in § 509 BGB; Herresthal, WM 2009, 1174 (1176); a. A. Rott, in: Micklitz/Reich/Rott (Hrsg.), Understanding EU Consumer Law, Chapter 5, Nr. 5.17.

  99. 99.

    Siehe hierzu unten 7. Kap. II. 5. sowie Hofmann, NJW 2010, 1782 und Rott/Terryn/Twigg-Flesner, VuR 2011, 163 mit jeweils unterschiedlichen Ergebnissen und zahlreichen weiteren Nachweisen.

  100. 100.

    Rott, WM 2008, 1104 (1110).

  101. 101.

    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. EG L 178/1.

  102. 102.

    Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 492 Rn. 44.

  103. 103.

    Siehe auch Erwägungsgrund (11) der RL 2000/31/EG, wonach die Richtlinie das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau unberührt lässt.

  104. 104.

    Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 492 Rn. 45; Rott, WM 2008, 1104 (1110); Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (387).

  105. 105.

    Rott, a. a. O.

  106. 106.

    Reifner, VuR 2004, 11 (14) fordert, dass alle Kreditinformationen ihren zentralen Punkt in einer Rückzahlungstabelle haben sollten.

  107. 107.

    Art. 10 Abs. 2 lit. c) des Richtlinienvorschlags 2002, KOM (2002) 443 S. 44.

  108. 108.

    Rott, WM 2008, 1104 (1110).

  109. 109.

    Schürnbrand, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 173 (177) spricht in diesem Zusammenhang von insgesamt vier Ebenen der Informationsversorgung (Werbung, vorvertragliche Information, vertragliche Information, Information während des laufenden Vertragsverhältnisses).

  110. 110.

    Der Verbraucher wird demzufolge lediglich über die veränderte Zahllast informiert; in Art. 14 Abs. 4 Satz 2 des Richtlinienvorschlags 2002 war dagegen noch vorgesehen, dass der Verbraucher zusätzlich über den neuen effektiven Jahreszins und den Kreditgeber-Gesamtzins informiert wird sowie ggf. einen veränderten Tilgungsplan erhält, KOM (2002) 443, S. 49; im Richtlinienvorschlag 2005 wurde diese Verpflichtung dann zunächst soweit abgeschwächt, dass der Verbraucher lediglich bei „erheblichen“ Veränderungen des Sollzinssatzes und nur unmittelbar im Anschluss an diese Änderung zu informieren war; die vorherige Information war daher gerade kein Wirksamkeitserfordernis für die Änderung, Art. 10 Satz 2 des Vorschlags, KOM (2005) 483, S. 35.

  111. 111.

    Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (388), auch mit weiteren Ausführungen zu den bereits bestehenden Informationspflichten im deutschen Recht durch das Risikobegrenzungsgesetz.

  112. 112.

    Für Überziehungskredite sah bereits Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG eine Informationspflicht während des laufenden Vertragsverhältnisses vor; danach war der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten zu informieren.

  113. 113.

    Berichtigung vom 11.08.2009 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EG L 207, S. 14.

  114. 114.

    Lediglich bei den vertraglichen Informationspflichten erfolgte eine Änderung des Art. 10 Abs. 2 lit. g); neben dem effektiven Jahreszins ist dort anstatt der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher nunmehr der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag anzugeben.

  115. 115.

    Mitteilung vom 04.03.2009 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates – Impulse für den Aufschwung in Europa, KOM (2009) 114, S. 7.

  116. 116.

    KOM (2009) 114, S. 9; siehe hierzu auch Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 195 (225).

  117. 117.

    Pressemitteilung vom 15.06.2009, IP/09/922, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-09-922_de.htm, zuletzt abgerufen am 26.01.2013; Knops, in: Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig (Hrsg.), Bankrechtstag 2009, 195 (225).

  118. 118.

    Die Ergebnisse der Anhörung vom 10.09.2009 sowie der Konsultation vom 30.11.2009 sind teilweise unter http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/credit/responsible_lending_de.htm abrufbar, zuletzt abgerufen am 26.01.2013.

  119. 119.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge vom 31.03.2011, KOM (2011) 142.

  120. 120.

    Siehe Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Richtlinienvorschlags; diese Kredite sind vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen, Art. 2 Abs. 2 lit. a) RL.

  121. 121.

    KOM (2011) 142, S. 6.

  122. 122.

    KOM (2011) 142, S. 7; wobei durch die Bankwirtschaft ein Eingreifen der EU als nicht notwendig abgetan wurde, da eine unverantwortliche Kreditvergabe in Europa nicht in gleichem Umfang existiere wie in den USA, KOM (2011) 142, S. 6.

  123. 123.

    Einzelerläuterung zu Art. 15 des Richtlinienvorschlags, KOM (2011) 142, S. 12.

  124. 124.

    Einzelerläuterung zu Art. 17 des Richtlinienvorschlags, KOM (2011) 142, S. 12; gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass im Falle einer Beratung für den Kreditnehmer deutlich wird, dass eine Beratung erfolgt.

  125. 125.

    KOM (2011) 142, S. 30.

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Gercke, C. (2014). Die Ausgestaltung der Informationspflichten in der Richtlinie 2008/48/EG. In: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Informationspflichtverletzung beim Verbraucherkredit. Bibliothek des Bank- und Kapitalmarktrechts, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-39121-7_4

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