Zusammenfassung
Das IÜ ist in erster Linie ein Staatsvertrag und als solcher für das Verhältnis der an ihm beteiligten Staaten untereinander gültig. In den einzelnen Staaten selbst, besonders auch in Deutschland, ist es als Gesetz veröffentlicht und enthält als deutsches Recht revisible Normen 3). Ebenso wie in der EVO die Bestimmungen des Güterbeförderungsrechts tragen auch die des IÜ einen absoluten zwingenden Charakter [wenn auch dort aus einem anderen Grunde (§ 471 II HGB) wie hier (Art. 4 IÜ)]. Sie haben innerhalb ihres Geltungsgebietes unbedingte Geltung, die weder durch entgegenstehende noch durch abändernde reglementarische Vorschriften rechts wirksam aufgehoben, abgeschwächt oder verstärkt werden kann 4). Nur in den wenigen Fällen, in denen das IÜ ausdrücklich auf die Landesrechte, auf reglementarische und tarif arische Bestimmungen verweist, können solche in Frage kommen. DasCentral-Amt in Bern hat eine „Zusammenstellung der Bestimmungen, welche im Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr den Gesetzen und Reglementen in den Vertrags-Staaten überlassen sind“, herausgegeben, in 2. Ausgabe Luzern Oktober 1904. Eine neue Ausgabe steht zu erwarten.
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Literaturhinweise
von der Leyen Goldschmidts Z 65 14.
Vgl. Art. 1 III 2.
Rosenthal 37 ff. A. A. Eger zu Art. 4.
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Blume, E. (1910). Rechtliche Natur des IÜ. In: Blume, E. (eds) Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47398-2_2
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