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Die Verwaltungsgrundsätze der Zulassungsstelle und die Kontrolle der Regierung

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Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
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Zusammenfassung

Lange Zeit hindurch war über die Tätigkeit der Zulassungsstellen in der Öffentlichkeit so gut wie gar nichts bekannt, denn nur die Entscheidungen dieser Institution, ob ein Wertpapier zum Handel an der Börse zugelassen oder ob es abgelehnt worden war, gaben Kenntnis davon, daß eine Kontrollstelle über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel vorhanden war. Mit Recht konnten noch im Jahre 1905 in einem Zeitungsartikel die Zulassungsstellen der deutschen Börsen „eine Art verschleiertes Bild zu Sais“ genannt werden. Das ist inzwischen anders geworden. Wenn auch die Verhandlungen vor den Zulassungsstellen geheim geführt werden und bei der Ablehnung von Anträgen keine Gründe angegeben zu werden brauchen, so läßt sich doch in vielen Fällen an Hand der veröffentlichten Prospekte sowie von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und anderen Publikationen der für die Zulassungsstelle maßgebliche Entscheidungsgrund nachprüfen. Vor allem läßt sich erkennen, wie die Zulassungsstelle arbeitet und welche Anforderungen sie an den Prospekt stellt, um für eine sachgemäße Information des Publikums zu sorgen.

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References

  1. In Frankreich z. B. wird bei ausländischen Staatsanleihen die Zulassung zum offiziellen Börsenhandel in besonders scharfer Weise von dem Zugeständnis politischer und wirtschaftlicher Vorteile abhängig gemacht.

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  2. Finanzminister Lentze am 16. Januar 1911 im Abgeordnetenhause: „Die Finanzverwaltung hat, ehe sie den Entschluß faßte, mit neuen Emissionen zu warten, eingehende Erkundigungen auch bei Sachverständigen eingezogen; und die sämtlichen Sachverständigen haben ihr geraten, doch vorläufig zu warten, das wäre das richtigere und würde dem Markte und der Nachfrage nach unseren Staatsanleihen nur förderlich sein.“

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  3. „Plutus“ 1911, 1. Band, S. 71.

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  4. Eine andere Meinung ist vertreten in der „Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin“ vom 28. April 1911: „Über diese Angelegenheit (gemeint ist die Zulassung ausländischer Werte zu deutschen Börsen. Der Verf.) wurde in der Sitzung der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin vom 10. April d. J. berichtet und ausgeführt, daß man der Regierung, wenn sie die Frage beantworten sollte, ob eine Zulassung nötig ist oder nicht, eine Aufgabe zumuten würde, die sie überhaupt nicht erfüllen kann. Man war der Meinung, daß Beratung und Beschluß-fassung über die Zulassung von Wertpapieren in erster und zweiter Instanz bei denjenigen Stellen zu verbleiben hat, an denen darüber gegenwärtig entschieden wird (Zulassungsstellen und Handelsvertretungen), weil diese Instanzen die erforderliche kaufmännische Sachkunde mit der Übersicht über die sonstigen in Betracht kommenden allgemeinen Interessen verbinden.“ Daß die „Übersicht über die sonstigen in Betracht kommenden allgemeinen Interessen“ bei den Entscheidungen dieser Institutionen nicht immer in die Erscheinung trat, beweisen die S. 73 angeführten Fälle. Eine gegenteilige Ansicht vertrat auch Franz v. Mendelssohn auf der 37. Vollversammlung des Deutschen Handelstages in Heidelberg im Jahre 1911. Nach dem stenographischen Bericht, S. 24, lautete sein Antrag: „Der Deutsche Handelstag erachtet einen starken Besitz an ausländischen Wertpapieren im nationalen wie im wirtschaftlichen Interesse für erwünscht und notwendig. Er erblickt in den gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel eine völlig ausreichende Gewähr dafür, daß die Einführung solcher Wertpapiere, die eine Schädigung nationaler oder schutzbedürftiger Interessen befürchten lassen, unterbleibt. Er verwirft deshalb alle Maßnahmen, die auf eine Sonderregelung für die Zulassung ausländischer Wertpapiere hinauslaufen und dazu dienen sollen, die Möglichkeit des Erwerbs ausländischer Wertpapiere im Börsenhandel einzuschränken.“

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  5. Bericht der Börsen-Enquete-Kommission S. 42.

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  6. Allgemein wird angenommen, daß die Vereinigung von 1/3 des Aktienkapitals in einer Hand genügt, um die Beschlüsse der Generalversammlung zu beherrschen.

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  7. Ein derartiger Vergleich wurde seinerzeit häufiger gemacht.

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  8. Bruno Mayer: „Die Effektenbörsen“ S. 134.

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  9. Pinner, Unnotierte Werte, in „Die Bank“, Heft 9, 1912.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jacobs, P. (1914). Die Verwaltungsgrundsätze der Zulassungsstelle und die Kontrolle der Regierung. In: Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47538-2_5

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