Zusammenfassung
Das hauptsächliche Wirkungsfeld von Recht ist eine staatliche Gemeinschaft Das hat einen so bedeutenden Rechtstheoretiker wie Kelsen100 dazu geführt, Recht und Staat in eins zu setzen. Dies war mit Sicherheit verfehlt. Die Erfahrung, die es zu respektieren gilt, will man das Recht wirklich erklären, lehrt, daß es auch jenseits der staatlichen Ebene Recht gibt. Ein erstes Beispiel liefert das Kirchenrecht - und nicht nur das katholische101. Es kann vom Staat weder geschaffen noch beseitigt, sondern bloß in gewissen Grenzen - durch sogenanntes „Staatskirchenrecht“ - reglementiert werden. Das Ausmaß der kirchlichen Regelungsautonomie ergibt sich vor allem aus grundrechtlichen Gewährleistungen wie dem gemäß Art 140 GG fortgeltenden Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung.
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References
Zu ihm grundlegend Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984.
Zu dem so enstandenen „Europarecht“ vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht, 3. Aufl., 1990
Aicher/Fischer/Hafner, Europarecht, 1989
Oppermann, Europarecht, 1991.
Zu ihm für das deutsche Recht Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 1987, für das österreichische Schwind, Internationales Privatrecht, 1990.
Rabel, Das Recht des Warenkaufs, 1936/58.
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Mayer-Maly, T. (1993). Internationales, supranationales und Völkerrecht. In: Einführung in die Rechtswissenschaft. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-77669-4_7
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