Zusammenfassung
Im Schadenfalle ernennen der Versicherungsnehmer und der Versicherer je einen Sachverständigen, die gemeinschaftlich die vorerwähnten Werte, und damit den eingetretenen Schaden festzustellen haben. Die Art und Weise der Ermittelung des Schadens ist den beiden Sachverständigen, deren Urteil im Falle ihrer Einigung für beide Parteien bindend ist, überlassen. Im Falle die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, entscheidet endgültig ein von ihnen vor Eintritt in das Abschätzungsverfahren erwählter Obmann, und zwar nur über die einzelnen streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die beiden Sachverständigen bereits gezogenen Grenzen.
Bei den Schadenabschätzungen in Versicherungsfällen handelt es sich um die Feststellung des Schadens durch Ermittelung der Neuanschaffungswerte, der Zeitwerte unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles und der Zeitwerte nach dem Schadenfalle, d. h. der Werte der übriggebliebenen Teile und Reste unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung oder zu anderen Zwecken, sowie der Werte der geretteten Gegenstände. Für die Berechnung aller dieser Werte gilt alsStichtagder Tag des Schadenfalles.
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Moral, F. (1922). Schadenabschätzungen in Versicherungsfällen. In: Die Taxation maschineller Anlagen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91979-4_8
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