Zusammenfassung
Die Erfahrungen der Seuchenbekämpfung der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, daß zu einer wirksamen Abwehr und Unterdrückung der übertragbaren Krankheiten eine Mitwirkung der praktischen Ärzte unerlässlich ist. Dem entspricht auch die Bestimmung im § 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, daß der behandelnde Arzt berechtigt ist, gelegentlich der Krankheitsermittlung den Untersuchungen beizuwohnen. Sein Beisein bei den Ermittlungen ist auch in jedem Falle wünschenswert, einmal schon um etwaigen Mißverständnissen, die in Abwesenheit des behandelnden Arztes zwischen dem Kranken, seiner Umgebung und den amtlichen Bekämpfungsorganen entstehen könnten, vorzubeugen und zweitens auch deswegen, weil bei der Anordnung einer Überführung des Kranken in das Krankenhaus auf das Urteil des behandelnden Arztes großes Gewicht zu legen sein wird. Es ist nicht zu bestreiten, daß nicht selten dem von der Bevölkerung abhängigen behandelnden Arzte aus der Anzeigepflicht und den sich daran anschließenden Maßnahmen Schwierigkeiten erwachsen können, ja daß es Fälle geben kann, in denen er in einen Widerstreit seiner Pflichten gerät. Deshalb ist es geboten, daß die staatlichen Organe dem Arzte die Mitarbeit erleichtern. Eine Hauptaufgabe wird es daher sein — und das ist wesentlich eine Frage des persönlichen Taktes —, unter keinen Umständen das Vertrauen des Kranken und seiner Umgebung zu dem behandelnden Arzte zu erschüttern, da ja gerade das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzte und dem Publikum in der Heilkunst eine sehr wichtige Beziehung darstellt.
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Symanski (1912). Mitwirkung der praktischen Ärzte und des Publikums bei der Typhusbekämpfung. In: Denkschrift über die seit dem Jahre 1903 unter Mitwirkung des Reichs Erfolgte Systematische Typhusbekämpfung im Südwesten Deutschlands. Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte, vol 41. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-92004-2_16
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