Zusammenfassung
Eine eigentliche Standesvertretung haben die preußischen Apotheker erst mit den durch Kgl. Verordnung vom 2. Februar 1901 geschaffenen Apothekerkammern erhalten. Als Vorlöufer derselben bestanden eine Technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten, deren Instruktion vom 27. Oktober 1849 datierte, sowie ein durch Kabinettsorder vom 29. April 1896 begründeter Apothekerrat. Diese beiden beratenden Körperschaften sind mit dem am 1. Juli 1921 erfolgten Inkrafttreten des preußischen Landesgesundheitsrates (s. S. 3) aufgehoben worden; ihre Geschäfte werden fortab vom Landesgesundheitsrat mit erledigt. Die Apothekerkammern haben dann durch Gesetz vom 21. April 1923 eine neue Organisation erhalten, deren Hauptzweck war, ihnen ein gesetzliches Umlagerecht zu gewähren und das Wahlverfahren anders zu regeln.
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Reference
Die Strafbestimmung ist § 367, 5 Str.G.B. (s. S. 52). Nach einem Min.Erl. vom 21.Januar 1902 (s.S.5) soll indessen in leichteren Fällen von einer Bestrafung Abstand genommen und dem Apotheker in der auf den Revisionsbefund zu erlassenden Verfügung wegen Abstellung der Unregelmäßigkeiten das sonst Erforderliche eröffnet werden. Auch der Min.Erl. vom 30. Dezember 1908 (f. S. 372) ordnet die strafrechtliche Verfolgung nur bei „groben Unregelmäßigkeiten“ an.
Vgl. hierüber Fußnote 1 auf S. 365.
Zu verschiedenen Paragraphen des Gesetzes geben die Ausführungsbestimmungen (s. S. 386) eingehende Erläuterungen.
Auf Grund zweier zwischen der preußischen und der schaumburg/lippischen Regierung abgeschlossener Staatsverträge vom 3. Januar 1910 und 24.Januar 1921 sowie zweier schaumburg-lippischer Gesetze vom 18. März 1910 und 23.März 1921 sind die im Land Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker mit Wirkung ab 1. April 1921 an die Apothekerkammer der Provinz Hannover, und zwar an den Wahlbezirk Reg.-Bez. Hannover angeschlossen. Die diesbezüglichen ersten beiden Artikel des Staatsvertrages vom 24. Januar 1921 lauten: Artikel I. Der im Artikel III des Staatsvertrages vom 3. Januar 1910 vereinbarte Anschluß der in Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker an die Apothekerkammer der preußischen Provinz Hessen-Nassau wird hiermit aufgehoben. Für die Durchführung der in den Artikeln I und II des Staatsvertrages vom 3. Januar 1910 bezeichneten Maßnahmen wird das Gebiet von Schaumburg-Lippe dem preußischen Reg.-Bez. Hannover dergestalt angeschlossen, daß die Apothekerkammer der Provinz Hannover für die innerhalb des Landes Schaumburg-Lippe wohnhaften Apotheker in gleicher Weise zuständig sein soll wie für die innerhalb der genannten Provinz wohnhaften Apotheker, sowie daß die ersteren innerhalb des Wahlbezirkes des Reg.-Bez. Hannover in derselben Weise wahlberechtigt und wählbar sein sollen wie die in diesem Regierungsbezirke wohnhaften Apotheker. Artikel II. Die im Artikel IV des Staatsvertrages vom 3. Januar 1910 der Apothekerkammer der preußischen Provinz Hessen-Nassau eingeräumte Befugnis, nach Maßgabe des § 2 der preußischen Verordnung vom 2. Februar 1910 Vorstellungen und Anträge an das Schaumburg-Lippische Ministerium zu richten, und die dort derselben Apothekerkammer auferlegte Verpflichtung, sich auf Erfordern des Schaumburg-Lippischen Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern, wird mit der Maßgabe auf die Apothekerkammer der preußischen Provinz Hannover übertragen, daß das Schaumburg-Lippische Ministerium dieser Apothekerkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zu solchen gutachtlichen Äußerungen geben wird. Nach Artikel I des Staatsvertrages vom 3. Januar 1910 und den erwähnten Schaumburg-Lippischen Gesetzen haben die in Schaumburg-Lippe wohnenden Apotheker alle diejenigen Rechte und Pflichten, welche den preußischen Apothekern nach den Bestimmungen über die Apothekerkammern zustehen bzw. obliegen.
Durch Verfügung des Justizministers vom 19. März 1901 ist angeordnet worden, daß bei der Vereidigung gerichtlicher Sachverständigen, bei denen das Apotheken-wesen interessiert ist, die Apothekerkammern vorher zu hören sind.
„Berufspflichten“ nicht „(Standespflichten“. Über den Unterschied vgl. die Ausf.-Best. (S. 387). Ein Verfahren wegen Verletzung der Standespflichten ist nicht zulässig.
Hierzu bemerkte eine Verfügung des Med.-Ministers vom 23. April 1901: Disziplinare Befugnisse über die Apotheker ihres Bezirks sind den Apothekenkammern nicht beigelegt. Es ist nur der Gefahr, daß unwürdige Mitglieder des Apothekerstandes an der neuen Organisation Anteil erhielten, dadurch vorgebeugt worden, daß dem Vorstande der Apothekerkammer das Recht beigelegt ist, derartigen Apothekern, soweit sie nicht ein mittelbares oder unmittelbares Staatsamt bekleiden oder dem Spruche der Militärehrengerichte unterliegen, das Wahlrecht und die Wählbarkeit dauernd oder auf Zeit zu entziehen.
Die drei Kammern, die die höchsten Mitgliederzahlen haben und demgemäß zwei Mitglieder in den Apothekerkammerausschuß wällen, sind nach Min.Erl. vom 26. Januar 1924 und 13. Januar 1925 die Apothekerkammern 1. für die Provinz Brandenburg und die Stadtgemeinde Berlin, 2. für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande, 3. für die Provinz Westsalen.
Nach einem Bescheide des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg vom 5. Mai 1924 ist diese Bestimmung wie folgt auszulegen: 1. Das in den Ausschuß gewählte eine Mitglied muß die Eigenschaft als „Apothekenbesitzer“ bereits am Tage der Wahl haben. 2. Als „angestellter Apotheker“ im Sinne des § 48, Abs. 2 gilt auch ein Apotheker, der in einer Angestelltenorganisation der Apotheker tätig ist und nicht selbständig eine Apotheke betreibt. Die Richtigkeit der Auffassung im Punkt 2 dürfte zu bestreiten sein, da das Gesetz in § 5 die in einer Berufsorganisation der Apotheker tätigen Apotheker mit noch einigen anderen Gruppen deutlich getrennt neben den „in einer Apotheke tätigen Apothekern“, also neben den angestellten Apothekern anführt. Das Gesetz selbst sieht somit die in einer Berufsorganisation tätigen Apotheker nicht als „angestellte Apotheker“ an.
Für die drei Apothekerkammern Rheinprovinz, Westfalen und Hessen-Nassau haben die Wahlen auf Grund der in einem Gesetz vom 25.Juli 1923 erteilten Ermächtigung im Dezember 1924 stattgefunden.
Abs. 3 in der Fassung des Min.Erl. vom 30. April 1927.
Ein Verfahren wegen vermeintlicher Verstöße gegen die „Standespflichten eines Apothekers“ steht den Apothekerkammern, wie die Ausf.-Best. in Abs. 1 deutlich angeben, überhaupt nicht zu. Damit entfällt auch jede Rechtsunterlage für eine Mißbilligung derartiger Verstoße. Eine solche kann sich nur auf einen Verstoß gegen die Berufspflichten beziehen.
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Urban, E. (1927). Standesvertretung. In: Apothekengesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94277-8_23
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