Zusammenfassung
Durch den Versicherungsvertrag verpflichtet sich der V ersicherungsnehmer unbedingt zur Zahlung einer Prämie und der Versicherer zum Ersatz eines möglichen Schadens, der eine Sache oder eine Person betrifft. Es gibt Versicherungen auf Gegenseitigkeit mit gemeinschaftlicher Tragung der Gefahr und solche gegen Prämie, bei welcher ein dritter Unternehmer die Gefahr trägt. 3 Personen können vorkommen: Der Versicherer (Gesellschaft), der Versicherungsnehmer (Prämienzahler) und gegebenenfalls der Versicherte, d. i. derjenige, dem die Versicherungssumme zustatten kommt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Blum, R. (1916). Das Versicherungsrecht. In: Die Rechtskunde des Ingenieurs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94323-2_12
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