Zusammenfassung
In wunderbarer Weise spiegelt sieh im englischen Recht der Geist des Volkes, dem es seine Entstehung verdankt. England, das Inselreich, wurde von fremdem Recht weniger berührt als irgendein anderes Land. Ohne durch geschriebene Gesetze gebunden zu sein, konnte der englische Richter das dem Denken und Fühlen des Volkes entsprechende Recht frei nach seiner Überzeugung festsetzen, allerdings mit Rücksichtnahme auf frühere Entscheide. Es ist ein im englischen Geist tief eingewurzelter Glaube, daß die Rechtsprechung allein gestützt auf Präjudizien die beste und gesundeste Methode der Rechtsbildung sei. Der Engländer ist stolz darauf, daß sein Land bis auf den heutigen Tag keine umfassende Kodifikation hat. Er ist so sehr von seiner freien, durch kein Gesetz beschränkten Rechtsentwicklung eingenommen, daß er eine umfassende moderne Kodifikation mißtrauisch mit einem Prokrustesbett vergleicht, einem Folterbett, in das der Richter die einzelnen Rechtsfälle nur gewaltsam zu ihrem Schaden einspannt und so die Entwicklung des Rechtes überhaupt hemmt. So sagt ein hervorragender englischer Jurist:
„Wir haben Grund uns zu freuen, daß das englische Recht der Prokrustesbehandlung moderner Gesetzgebung entronnen ist und daß ihm vergönnt war, sich in allen Teilen zu solch schöner Harmonie zu entfalten, unter dem Einfluß einer Wissenschaft, die auf den Grundlagen des Gewissens, der Vernunft und der Erfahrung das große Problem des Rechtes und ziviler Gerechtigkeit löst“1).
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Litratur
Phillimore: International Law, Vol. 4, p. 11: „It is a matter for rejoicing that it has escaped the Procrustean treatment of modern legislation and has been allowed to grow to its fair proportions under the influence of that science which works out of conscience, reason and experience the great problem of Law or Civil Justice.“
Vgl. die Darstellung von Wilhelm Dibelius in seinem vortrefflichen Buche „England“, 4. Aufl., Bd. 1, S. 348ff. Stuttgart: Deutsche Verlagsbuchhandlung 1925.
Dibelius: a. a. O.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1927 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Curti, A. (1927). Einführung. In: Englands Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_1
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-93939-6
Online ISBN: 978-3-642-94339-3
eBook Packages: Springer Book Archive