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Direktes politisches Handeln des Volkes

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Der Verfassungsstaat der Neuzeit

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT))

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Zusammenfassung

Die Propaganda und der Einfluß der Massennachrichtenmittel setzen, wie wir gesehen haben, den modernen Konstitutionalismus schweren Spannungen und Belastungen aus. Abgesehen von Neuerungen in ihrem eigensten Wirkungsbereich, z. B. verfassungsmäßigen Beschränkungen der Rechte verfassungsfeindlicher Kräfte, empfiehlt sich als Ausweg eine direkte Beteiligung der Wählerschaft an den großen Entscheidungen der Politik. Das immer wiederkehrende Problem der „Legitimität“, d. h. die Frage, wie der Autorität in den Augen derer, über die sie ausgeübt wird, die Legitimität verliehen werden kann, verlangte in der Tat zu Anfang des 20. Jahrhunderts nach Auffassung vieler überzeugter Demokraten immer mehr nach einer stärkeren persönlichen Mitwirkung der größtmöglichen Zahl von Bürgern bei der größtmöglichen Zahl von Entscheidungen. So werden grundlegende Verfassungsfragen und wichtige Probleme der Außenpolitik, namentlich die Entscheidung über Krieg und Frieden, vielfach als Entscheidungen angesehen, die unmittelbar dem Volk vorgelegt werden sollten. Ferner schien es für eine aktivere politische Betätigung des Bürgers erforderlich, daß jede größere Gruppe in die Lage versetzt werde, ein Gesetz vor die Wählerschaft zu bringen.

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Hinweise und Anmerkungen

  1. Rousseaus Argument gegen die Repräsentation findet man in seinem Contrat Social, Buch II, Kap. XV. Vgl. auch Kap. XIV, Anm. 1. Zum Gemeinwillen siehe des Verfassers Buch, Inevitable Peace (1948), pp. 169ff.

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  2. Zu Napoleon I. siehe F. M. Kircheisen, Napoleon I., sein Leben und seine Zeit (1911–1932), insbesondere Bd. V und VII. Die Zahlenangaben finden sich in Bd. V, S. 270 und Bd. VII, S. 10–12. Siehe auch H. A. L. Fisher, Napoleon (1913); J. H. Rose, The Life of Napoleon I. (8th ed. 1922) und Albert Sorel, L’Europe et la Revolution Française (9th ed. 1911), Vols. VI–VIII. Keines dieser Werke konnte aus einer gründlichen Arbeit über die napoleonischen Plebiszite schöpfen; denn eine solche Arbeit ist, wie Kircheisen bemerkt, leider nie verfaßt worden. Es gibt nunmehr eine diesbezügliche Studie von Karl Loewenstein, „Opposition and Public Opinion under the Dictatorship of Napoleon the First“ in Social Research, Vol. IV (1937). Das Bedürfnis nach fortwährenden Siegen wird aufgezeigt von H. C. Deutsch, The Genesis of Napoleonic Imperialism (1938). Zu den sich auf Napoleon III. beziehenden Daten vgl. P. de la Gorce, Histoire de Second Empire, Vols. I und VI. Die einzelnen Daten finden sich bei ersterem auf S. 12/13 und 105, bei letzterem im livre XXXVIII, insbesondere S. 115 ff. Was von den Plebisziten Napoleons I. gilt, trifft ebenso auf diejenigen Napoleons III. zu. Über diese scheint es jedoch eine ungedruckte Arbeit zu geben, die zitiert wird von Charles Seignobos, „La Revolution de 1848, le second Empire“ in Histoire de France contemporanie (ed. Ernest Lavisse), Vol. VI. Siehe ferner René Arnaud, Le Coup d’Etat du 2 Décembre (1926).

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  3. Zu diesem Abschnitt siehe Theodore Curti, Die Resultate des schweizerischen Referendums (2nd ed. 1911); Simon Deploige, Le referendum en Sussie, 1892; Robert C. Brooks, Civic Training in Switzerland (1930), pp. 107 ff. Die umfassendste Untersuchung des schweizerischen Volksbegehrens und Volksentscheids ist jedoch in Schweden erschienen: Axel Brusewitz, op. cit. Die neueste Analyse verdanken wir William Rappard, La Constitution Federale de la Suisse, 1848–1948 (1948), pp. 328 ff. Das Zitat findet sich bei Brooks, Government and Politics of Switzerland, p. 164. Die Ausführungen über die Staatsvertragsreferenden stützen sich auf F. Fleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht (1932), S. 755. Eine Spezialuntersuchung über die sozialen und politischen Aspekte der beiden Vertragsreferenten, die bisher stattgefunden haben, wäre sehr wünschenswert.

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  4. Die Ausführungen dieses Abschnitts fußen auf A. L. Lowell, Public Opinion and Popular Government (Neuauflage 1926), Chs. XI, XIII und XIV“; W. B. Munro, The Initiative, Referendum and Recall (1912), Chs. I–XI und A. N. Holcombe, State Government in the United States (3rd ed. 1931), Ch. XVI. Ein weiterer wertvoller Beitrag über diese Fragen ist das Buch von W. F. Dodd, The Revision and Amendment of State Constitutions (1910), dem die Zahlenangaben entnommen sind (S. 268). Die Zitate des Abschnitts finden sich bei Holcombe, op. cit. pp. 551 und 569. Siehe ferner Francis Cole, „Votes in New York City on Referenda, 1920–1934 inclusive“ (1936), V. O. KEY, jr. und W. W. Crouch, The Initiative and Referendum in California (1939) sowie James K. Pollock, The Initiative and Referendum in Michigan (1941).

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  5. Siehe Lowell, Public Opinion and Popular Government, Ch. XV. Carl Schmitt, Verfassungslehre, § 20, treibt die logische Konsequenz bis zum Extrem, eine Methode, durch die er Verwirrung in alle politischen Probleme bringt; denn diese verlangen ein Gleichgewicht zwischen den Extremen, ohne daß man in eines davon verfällt. Vgl. auch Esmein, Droit Constitutionnel, Vol. I, pp. 435ff.

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  6. Näheres siehe in CGD (1941), pp. 554–558. Brecht, Prelude to Silence (1944), läßt merkwürdigerweise die Referenden außer acht.

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  7. Zur Spaltung der öffentlichen Meinung in Amerika siehe des Verfassers The New Belief in the Common Man (1942), Ch. III. Am ausführlichsten geht Charles A. Beard, President Roosevelt and the Coming of the War (1947), auf die These von der Kriegsprovokation ein. Über den von dem Abgeordneten Ludlow vorgeschlagenen Verfassungszusatz siehe den Brief von Henry L. Stimson vom 21. Dezember 1937 an die New York Times, abgedruckt im Anhang zu C. J. Friedrich, Foreign Policy in the Making (1938).

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  8. Zu diesem Abschnitt siehe Sarah Wambaugh, A Monograph on Plebsicites, with a Collection of Official Documents (1920) und Johannes Mattern, The Employment of the Plebiscite in the Determination of Sovereignty (1921).

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  9. Siehe Sarah Wambaugh, Plebiscites since the World War (1933) und die dort aufgeführte Literatur, wo man auch die beiden Karten in ausführlicherer Darstellung findet, Vol. I, pp. 87 und 266. Die Karte, die die Ergebnisse der Volksabstimmung in Schleswig zeigt, besitzt als Grundlage „Kort over Afstemnings-Resultaterne i Sonderjylland“, diejenige über die Volksabstimmung in Oberschlesien ist der Karte nachgebildet, die von der britischen Abteilung der Interallied Administrative and Plebicite Commission veröffentlicht worden ist. Die Saarabstimmung wird unvoreingenommen, jedoch die angewandte Methode gutheißend, kommentiert von Sarah Wambatjgh, The Saar Plebiscite (1940).

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  10. Zur Anwendung der Volksabstimmung unter Hitler siehe Frederick L. Schuman, The Nazi Dictatorship (1935), pp. 256ff. und 462ff. und Otto Koell-Reutter, Deutsches Verfassungsrecht (1935), der den amtlichen nationalsozialistischen Standpunkt Vertritt. Zum Zitat aus seinem Werk vgl. S. 146. Zum Zitat aus Schuman vgl. S. 262. Vgl. auch Franz L. Neumann, Behemoth (1942), pp. 54–55 und 83 ff. und Sigmund Neumann, Permanent Revolution (1942), Ch. VII.

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  11. Die faschistischen Plebiszite sind nicht so sorgfältig untersucht worden, wie wünschenswert wäre. Die Fülle von neuen Dokumenten mag zum Teil die Lücke schließen. Außer den in der vorausgegangenen Anmerkung genannten Schriften sind von Nutzen E. B. Ashton, The Fascist — His State and His Mind (1937), pp. 71–72, sowie Herbert Schneider, Making the Fascist State (1928) und Making Fascists (1928), besonders letztere. Das Symbol des Marsches wird besonders betont von Sigmund Neumann, op. cit. p. 228 und steht im Mittelpunkt bei G. A. Borgese, Goliath — The March of Fascism (1937). Auch bei den Sozialpsychologen haben die Probleme, die diese Plebiszite auf werfen, Beachtung gefunden. Siehe insbesondere Hadley Cantril, The Psychology of Social Movements (1941), Chs. VIII und IX. Es gibt ein interessantes Kapitel über die plebiszitären Aspekte der „totalitären Volksabstimmung“ bei James Hogan. Election and Representation (1945).

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  12. Die plebiszitären Fragen des Sowjetkommunismus sind lange vernachlässigt worden. Die Abstimmung über die Verfassung von 1936 war eindeutig ein totalitäres Plebiszit, wenn auch anders gedeutet von SIDNEY und Beatrice Webb, Soviet Communism — A New Civilization? (1938), namentlich Kap. VI, wogegen einige der Bemerkungen im Text gerichtet sind. Siehe auch das oben erwähnte Werk von Inkeles, Ch. XIV, Anm. 20. Sowjetwahlen, wie diejenige des Jahres 1946, verdienen ebenfalls ein eingehenderes Studium unter dem Gesichtspunkt des Plebiszits.

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  13. Über die französischen Referenden siehe Gordon Wright, The Reshaping of French Democracy (1948), insbesondere S. 79ff., 176ff. 224ff. Die statistischen Angaben finden sich auf S. 260; dort wirdnauch weitere Literatur angegeben.

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  14. Zum deutschen Problem siehe die Arbeiten von R. G. Neumann, Friedrich, Brecht U. a., die im einzelnen weiter unten S. 798 in den Vorbemerkungen genannt sind. Vgl. auch oben die Ausführungen über „negative Revolutionen“, Kap. VIII, S. 251 ff.

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  15. Considerations on Representative Government (1873), p. 3.

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© 1953 Springer-Verlag Berlin · Göttingen · Heidelberg

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Friedrich, C.J. (1953). Direktes politisches Handeln des Volkes. In: Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94600-4_25

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